Änderung bestehender Praxis bei der Berechnung der Einkommensgrenze nach § 85 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII erforderlich!
Das BSG hat entschieden, dass bei der Berechnung der Einkommensgrenze für Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Buch des SGB XII Heizkosten weiterhin berücksichtigungsfähig sind.
Dies folge aus dem Sinn und Zweck des § 85 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII, an dem sich auch durch den seit Anfang 2016 geltenden neuen Wortlaut der Vorschrift nichts geändert habe. Nur so könne der herausgehobenen Stellung des Wohnens als wesentlichem Teil des physischen Existenzminimums Rechnung getragen werden, denn ohne angemessene Beheizung sei eine Wohnung nicht bewohnbar. Die Heizkosten dürfen daher aus den Aufwendungen für die Unterkunft nicht mehr herausgerechnet werden.
Dadurch ist die gängige Praxis der Sozialämter Heizkosten bei der Berechnung der Einkommensgrenze außer Acht zu lassen hinfällig und zwingend zu ändern.
Quelle: Urteil des BSG vom 30.04.2020 - B 8 SO 1/19 R