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Recht & Verwaltung04 Januar, 2024

Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche im Kontext des notariellen Nachlassverzeichnisses: Teil II.

Ulf Schönenberg-Wessel, Rechtsanwalt und Notar (Amtssitz Kiel)

Schenkung unter Nutzungsvorbehalt

Die Überlassung von Immobilienvermögen auf Abkömmlinge erfolgt häufig unter dem Vorbehalt von Nutzungsrechten. Dies geschieht zumeist steuerlich motiviert, da der Nutzungsvorbehalt bei der steuerlichen Betrachtung dem Wert des Überlassungsgegenstandes entgegengesetzt wird und der Nutzungsvorbehalt auf die 10-jahres Frist des § 14 ErbStG ohne Einfluss ist. Dies gilt jedoch nicht für die Frist des § 2325 Abs. 3 BGB. Nach der Auffassung des BGH liegt die für den Fristbeginn erforderliche Leistung nur dann vor, wenn der Erblasser den Genuss des verschenkten Gegenstandes aufgibt. Nutzt der Erblasser den verschenkten Gegenstand – sei es aufgrund vorbehaltener Rechte oder durch Vereinbarung schuldrechtlicher Ansprüche – im Wesentlich wie vor der Schenkung beginnt die Frist nicht zu laufen.1 Eine Leistung des verschenkten Gegenstandes im Sinne von § 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB liegt daher auch nach Umschreibung im Grundbuch nicht vor.2 Anders liegt der Fall, wenn sich der Erblasser eine Leibrente oder eine dauernde Last gewähren lässt, da diese dem Erblasser keine Nutzungsbefugnis vermittelt.3 Eine Hemmung des Anlaufs der First des § 2325 Abs. 3 BGB findet immer dann statt, wenn sich der Erblasser bei der Schenkung Nutzungen vorbehält, die ihm eine Rechtsposition verschaffen, die einem unbeschränkten Nießbrauch vergleichbar ist.4

Sofern sich der Erblasser am übertragenen Immobilienvermögen ein Wohnungsrecht vorbehalten hat, so ist zur Beurteilung, ob die Frist des § 2325 Abs 3 BGB zu laufen beginnt, auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Maßgeblich für die Beurteilung sind Inhalt und Umfang des Wohnungsrechts. Soweit das Wohnungsrecht nur an einem Teil des Grundstücks besteht und der Erblasser sein Wohnungsrecht einem Dritten nicht überlassen kann, soll die Frist des § 2325 Abs. 3 BGB zu laufen beginnen, da in diesem Fall die rechtliche Stellung des Erblassers einschließlich der wirtschaftlichen Verwertbarkeit des Grundstücks deutlich einschränkt sei.5

Im Rahmen der Pflichtteilsergänzung nimmt der BGH eine Kapitalisierung des Nießbrauchs vor.6 Der BGH begründet seine Auffassung damit, dass dem Erblasser, der den Nießbrauch innehabe, vorübergehend noch ein Teil der Grundstückssubstanz verbleibe, der auch in seiner Hand einen wirtschaftlichen Wert darstelle und sich in seinem Vermögen niederschlagen könne. Er kommt auch dem Pflichtteilsberechtigten zugute. Ferner stützt er seine Auffassung auf das Niederstwertprinzip des § 2325 Abs. 2 Satz 2 BGB.7

Auch ohne eine dingliche Absicherung kann sich der Erblasser Rechte am übertragenen Vermögen vorbehalten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat eine erwiesene Gefälligkeit dann rechtsgeschäftlichen Charakter, wenn der Leistende den Willen hat, sein Handel solle rechtliche Geltung zu kommen, und der Empfänger die Leistung in diesem Sinne entgegengenommen hat. Ob eine ergänzungspflichtige Gebrauchsüberlassung oder lediglich ein Gefälligkeitsverhältnis vorliegt, ist im Einzelfall nach Anlass und Zweck der Gebrauchsüberlassung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und nach der Interesselage der Beteiligten zu beurteilen.8 Der Zweck einer unentgeltlichen Wohnraumüberlassung hebt eine Gebrauchsüberlassung an Familienangehörige über den Bereich der üblichen Gefälligkeiten des täglichen Lebens hinaus. Maßgeblich für die Beurteilung, ob die Gebrauchsüberlassung fristschädlich im Sinne des §2325 Abs. 3 BGB ist, ist wiederum die Frage, ob die Gebrauchsüberlassung dem Vorbehalt des Weiteren Genusses des Überlassungsgegenstandes gleichkommt.9

In das notarielle Nachlassverzeichnis sind sämtliche Schenkungen des Erblassers unter Nutzungsvorbehalt, einschließlich der zugrunde liegenden Absprachen aufzunehmen. Eine Beschränkung der Ermittlungen auf einen Zeitraum von zehn Jahren vor dem Erbfall verbietet sich, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass durch vorbehaltene Nutzungsrechte die Frist des § 2325 Abs.3 BGB nicht zu laufen begonnen hat.

Lebensversicherungen

Lebensversicherungen, die im Todesfall zur Auszahlung gelangen, sind pflichtteilsrelevant, wenn es sich um eigene Versicherungen des Erblassers handelt, er also Versicherungsnehmer und versicherte Person war und der Erblasser keinen Bezugsberechtigten benannt hat.10 Sofern der Erblasser lediglich versicherte Person war, ist diese Versicherung nicht ergänzungspflichtig, es sei denn der Erblasser hat die Prämien der Versicherung unentgeltlich getragen.11

Sofern der Erblasser einen Bezugsberechtigten für den Todesfall benannt hat, ist danach zu unterscheiden, ob das Bezugsrecht widerruflich oder unwiderruflich gewährt wurde. Im Falle des widerruflichen Bezugsrechts erwirbt der Berechtigte das Recht auf die Leistungen mit dem Eintritt des Versicherungsfalls. Der widerruflich eingesetzte Bezugsberechtigte verfügt zu Lebzeiten des Erblassers über keine gesicherte Rechtsposition, sondern lediglich über eine ungesicherte Erwerbshoffnung.12 Der Bezugsberechtigte erwirbt den Anspruch auf die Versicherungssumme außerhalb des Nachlasses, so dass die Leistung bei der Bemessung des ordentlichen Pflichtteils nicht zu berücksichtigen ist. Bei der Bemessung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs ist der Rückkaufswert der Lebensversicherung im Zeitpunkt des Erbfalls heranzuziehen und nicht die Versicherungsleistung.13

Ist der Bezugsberechtigte unwiderruflich als Begünstigter der Lebensversicherung benannt, so erwirbt er den Anspruch auf die Versicherungssumme unmittelbar. Es handelt sich hierbei um einen echten Vertrag zu Gunsten Dritter. Maßgeblich ist hierfür der Zeitpunkt der Einräumung des unwiderruflichen Bezugsrechts, was auch zeitlich nach dem Abschluss des Versicherungsvertrages erfolgen kann.14 Bei einer unwiderruflich eingeräumten Bezugsberechtigung stellen die nach dem Zeitpunkt der Einräumung gezahlten Prämien einzelne ergänzungspflichtige Schenkungen dar.15 Sollte zu dem Zeitpunkt, in dem die unwiderrufliche Bezugsberechtigung eingeräumt wird, ein Rückkaufswert vorhanden sein, so handelt es sich hierbei ebenfalls um eine ergänzungspflichtige Schenkung.16 Eine Ergänzungsanspruch ist ausgeschlossen, wenn seit der Einräumung des unwiderruflichen Bezugsrecht zehn Jahre vergangen sind und danach keine Prämien mehr gezahlt wurden. Dies gilt nicht, wenn der Bezugsberechtigte der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner des Erblassers war.

Sofern der Erblasser den Lebensversicherungsvertrag insgesamt auf den Begünstigten übertragen hat, also der Begünstigte Versicherungsnehmer wird und der Erblasser nur noch versicherte Person ist, so ist der Rückkaufswert zum Zeitpunkt der Übertragung ergänzungspflichtig, unter Berücksichtigung der Regelungen des § 2325 Abs.2 und 3 BGB.17

Im Rahmen seiner eigenen Ermittlungen zur Errichtung des notariellen Nachlassverzeichnisses sollte der Notar den Erben dahin gehend befragen, ob der Erblasser bzw. der Erbe Lebensversicherungen unterhalten hat, die mit dem Erbfall zur Auszahlung gelangt sind. Die betreffenden Versicherungsgesellschaften wären sodann anzuschreiben und es wäre zu ermitteln, wer Versicherungsnehmer, versicherte Person und Bezugsberechtigter der jeweiligen Versicherung gewesen ist. Ferner wäre zu ermitteln, ob es zu einem Wechsel in der Person des Versicherungsnehmers gekommen ist. Der Versicherer ist in der Regel in der Lage die Rückkaufswerte der Versicherungen stichtagsgenau zu ermitteln, so dass der Notar durch eine entsprechende Anfrage die notwendigen Daten erhalten kann.

Mitkontoinhaberschaft und konkludente Miteigentumsgemeinschaft am Einzelkonto


Dem Notar liegen bei der Errichtung des Nachlassverzeichnisses in der Regel die Kontoauszüge sowie vergleichbare Bankunterlagen der letzten 10 Jahre vor dem Erbfall vor. Bei der Auswertung der Unterlagen sollte ein besonderes Augenmerk auch auf die Einräumung der ausdrücklichen Mitinhaberschaft an Konto des Erblassers, sowie das Verhältnis von Einzahlungen zu den vermuteten Miteigentumsverhältnissen am Konto gelegt werden. In beiden Fällen kann eine Schenkung oder ehebedingte Zuwendung vorliegen, die ergänzungspflichtig ist.18

Die Ehegatten können den Ehegatten, der nicht als Kontoinhaber geführt ist, zu einem Bruchteil am Kontoguthaben beteiligen. Eine ausdrückliche Erklärung gegenüber der dem kontoführenden Institut ist hierzu nicht notwendig.19 Dies kann etwa der Fall sein, wenn beide Ehegatten auf ein Sparkonto einzahlen und sie sich darüber einig sind, dass das Guthaben beiden zugutekommen soll. Der BGH geht in diesen Fällen davon aus, dass die Ehegatten zu gleichen Teilen am Guthaben beteiligt sind, sofern nicht eine abweichende Vereinbarung vorliegt.20 Die bloße Erteilung einer Kontovollmacht reicht in der Regel nicht aus, um das Bestehen einer Bruchteilsgemeinschaft an dem Gesamtguthaben zu rechtfertigen. Zusätzlich müssen Einzahlungen durch den nicht kontoführenden Ehegatten auf das Einzelkonto des Erblassers erfolgt sein.21

Der Notar hat zu prüfen, ob Miteigentum auch an einem Einzelkonto des Erblassers zu Gunsten des überlebenden Ehegatten besteht und welche Einzahlungen der überlebende Mitkontoinhaber auf das Konto geleistet hat. Von einer ergänzungspflichtigen Schenkung ist immer dann auszugehen, wenn der Miteigentumsanteil am Guthaben nicht dem Wert der Einzahlungen des überlebendenden Ehegatten entspricht.22 In die Betrachtung ist die gesamte Ehezeit mit einzubeziehen und nicht lediglich die letzten 10 Jahre vor Erbfall, §2325 Abs.3 BGB. Bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften beschränkt sich die Betrachtung auf die letzten zehn Jahres vor dem Erbfall.

Die Frist des § 2325 Abs. 3 BGB

§ 2325 BGB schützt den Pflichtteilsberechtigten vor der Aushöhlung seines Anspruchs durch lebzeitige Schenkungen des späteren Erblassers. Die Regelung erfasst grundsätzlich alle Schenkungen des Erblassers in den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall, wobei der Wert der Schenkungen jedes Jahr um 1/10 reduziert wird. Der Anspruch aus § 2325 BGB wird als Ergänzung des Pflichtteilsanspruch gewährt und unterliegt denselben Regeln, wie der Pflichtteilsanspruch, soweit die §§ 2325 ff BGB keine abweichende Regelung treffen. Der Anspruch auf Ergänzung des Pflichtteils stellt eine Nachlassverbindlichkeit dar und ist ausschließlich auf eine Geldzahlung gerichtet. Er führt nicht zu einer Beteiligung am Nachlass. Der Anspruch ist gemäß §2317 Abs. 2 BGB vererblich und übertragbar. Der Erbe ist auch bezüglich aller Schenkungen unter Lebenden, die den Anspruch nach § 2325 BGB begründen können, zur Auskunft nach § 2314 BGB verpflichtet.

Gemäß § 2315 Abs. 3 BGB bleiben Schenkungen bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs unberücksichtigt, wenn seit der Schenkung mehr als zehn Jahre vergangen sind. Die Zehnjahresfrist beginnt mit der Leistung des verschenkten Gegenstandes zu laufen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn es auf Seiten des Erblassers tatsächlich zu einem Genussverzicht gekommen ist. Der Genussverzicht fordert so-wohl die rechtliche als auch die wirtschaftliche Ausgliederung des Vermögensgegen-standen aus dem Vermögen des Erblassers. Eine wirtschaftliche Ausgliederung liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls dann nicht vor, wenn dem Schenker die wesentliche Nutzungsbefugnis verbleibe.

Maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der Frist des §2325 Abs. 3 BGB ist der Leistungserfolg, also der Zeitpunkt der zur endgültigen Rechtsübertragung führt. Ob und wann der Leistungserfolg eintritt, ist nach den allgemeinen Regeln des Schuld- und Sachenrechts zu beurteilen. Für die Fristberechnung gelten die § 187 Abs.1, § 188 Abs. 1 und 2 BGB. Der Erwerb eines Anwartschaftsrechts ist grundsätzlich nicht geeignet, um den Fristbeginn auszulösen.

Nach der pro-rata Regelung des § 2325 Abs. 3 Satz 1 BGB vermindert sich der Betrag, um den der Pflichtteil zu ergänzen ist, für jedes abgelaufene volle Jahr um 1/10. Nach zehn Jahren ist eine Schenkung des Erblassers, die mit einem vollständigen Genuss-verzicht einhergegangen ist, ergänzungsfest und bleibt bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs unberücksichtigt. Verstirbt der Erblasser vor vollständigem Ablauf eines Jahres, wird dieses Jahr im Rahmen des Abschmelzungsmodells nicht mehr mitgerechnet.

Abweichend von den übrigen Beschenkten beginnt die Frist des § 2325 Abs.3 BGB bei Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnern erst mit der Auflösung der Ehe. Die Ehe wird durch Scheidung, Aufhebung oder Tod aufgelöst. Dieser abweichende Fristbeginn trägt dem Umstand Rechnung, dass der Partner das verschenkte Vermögen in der Regel während der Ehe nutzen kann und der Genussverzicht nicht eintritt. Ehegattenschenkungen sind demnach bis zur Auflösung der Ehe unbeschränkt und vollumfänglich bei der Pflichtteilsergänzung zu berücksichtigen. Die Regelung findet ausschließlich auf Ehegatten und Lebenspartner Anwendung und ist nicht analogiefähig. Eine Erstreckung der Regelungen auf Verlobte oder nicht eheliche Lebensgemeinschaften ist daher nicht möglich. Dies hat zur Folge, dass Schenkungen der Eheleute / Lebenspartner vor Begründung der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft der pro-ratio-temporis-Regelung unterfallen, und zwar unabhängig von der späteren Ehe bzw. Lebenspartnerschaft. Die Regelung des § 2315 Abs. 3 Satz 3 BGB erfasst ausschließlich Schenkungen zwischen Begründung und der Auflösung der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft.

Die Regelung des § 2325 Abs. 3 BGB findet Anwendung auf alle Erbfälle ab dem 1.1.2010, unabhängig davon, wann die zu beurteilende Schenkung erfolgt.

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Quellen

1 BGH NJW RR 1990, 1158; NJW 1992, 2887; NJW 1992, 2888; NJW 1994, 1791; FamRZ 2006, 777
2 BGH DNotZ 1994, 784; Walter MittBayNot 2015, 373.
3 BGH IV ZR 12/12; LG Rottweil ZErb 2012, 310; Heinrich MittRhNotK 1995, 157, 167.
4 Von Proff ZEV 2016, 681, 685.
5 BGH DNotI-Report 2016, 121.
6 BGH FamRZ 1991, 552, 553; ZEV 1996, 186, 188; ZEV 2003, 416, 417; a.A. OLG Celle ZErb 2003, 383; Link ZEV 2005,283; Gehse RNotZ 2009, 361, 366; Reiff ZEV 1998, 241, 246.
7 BGH NJW 1992, 2287; a.A. N.Mayer FamRZ 1994, 739, 743; Reif FAmRZ 1992, 803, 804; Dingerdissen JZ 1993, 402, 403; OLG Celle ZErB 2003, 383, 384.
8 BGH NJW 1985, 313; MittBayNot 2015, 317; OVG Schlewig BeckRS 2017, 131017.
9 BGH MittBayNot 2017, 472; OVG Schleswig BeckRS 2017, 131017.
10 BGHZ 32, 44, 46; BGH ZEV 2015, 720.
11 Schlitt/Müller/Schlitt § 5 Rn. 102.
12 RGZ 51, 403, 404; BGH NJW 1982, 1807, 1808; BGH NJW 1997, 1434; BGH ZEV 2015, 7230, 721.
13 BGH ZEV 2010, 305; Wendt ErbR 2011, 196.
14 Griesel C. IV.
15 Herrler ZEV 2010, 333, 337; a.A. Harder FamRZ 1976, 616.
16 MAH/Horn § 29 Rn 300; Herrler ZEV 2010, 333, 337.
17 Schlitt/Müller/Schlitt § 5 Rn 109; Mayer7Süß/Wältzholz § 11 Rn. 137.
18 Schlitt/Müller/Schlitt § 5 Rn. 88; Stehlin ZErb 1999, 52.
19 BGH FamRZ 2002, 1696.
20 BGH FamRZ 2000, 948.
21 Grziwotz FamRZ 2002, 1669.
22 Schlitt/Müller/Schlitt § 5 Rn 94.

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