Der vorliegende Inhalt ist ein Vorabauszug der 5. Auflage von Eckhardt/Hermanns, Kölner Handbuch Gesellschaftsrecht, die Sie hier bestellen können.
Ralf Knaier, Referent am DNotI, Würzburg
VIII. Das Statuswechselverfahren
1. Allgemeines
Der Wechsel der Rechtsform zwischen den Personengesellschaften vollzog sich bisher materiellrechtlich nach allgemeinen Regeln (sog. Rechtsformwechsel).1147 Dies ändert sich nun jedoch durch das MoPeG.1148 Das wesentliche Ziel des MoPeG und der hiermit verbundenen Reform des Personengesellschaftsrechts besteht darin, die im Laufe der letzten Jahrzehnte gewonnenen Erkenntnisse über die Struktur und Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts als am Rechtsverkehr teilnehmende Einheit nachzuvollziehen und den in Literatur und Rechtsprechung vorbereiteten Systemwechsel von der von ihren Mitgliedern getragenen und abhängigen Gesamthandsgemeinschaft zur rechtsfähigen Außengesellschaft auch gesetzlich abzubilden.1149 Durch die Reform wurde vor allem für die am Rechts- und Wirtschaftsverkehr teilnehmenden Gesellschaften bürgerlichen Rechts ein modernes und rechtssicheres Regelungssystem geschaffen.1150 Eine besonders praxisrelevante Neuerung betrifft die geschaffenen Statuswechselverfahren, mittels derer ab dem 01.01.2024 weitere Umwandlungsmaßnahmen außerhalb des UmwG ermöglicht werden.1151
§ 707c Abs. 1 BGB definiert den Statuswechsel als die »Eintragung einer bereits in einem Register eingetragenen Gesellschaft unter einer anderen Rechtsform einer rechtsfähigen Personengesellschaft in ein anderes Register«. Es handelt es sich um ein registerrechtliches Rechtsinstitut.1152 Davon zu unterscheiden ist der Wechsel der Rechtsform einer Personengesellschaft in die Rechtsform einer anderen Personengesellschaft, der sich nach materiellem Recht beurteilt.1153 Für die rechtsfähige, aber nicht eingetragene GbR kann sich ein identitätswahrender Formwechsel in eine KG bspw. durch die Anmeldung und Eintragung als KG zum Handelsregister bewerkstelligen lassen, wenn die bisher als GbR tätige Gesellschaft die Voraussetzungen für die Eintragung als KG erfüllt, also insbesondere einen haftungsbeschränkten Gesellschafter als Kommanditisten vorweisen kann. Indes ist das neue Statuswechsel einer eingetragenen Personengesellschaft regelungs- und verfahrenstechnisch anspruchsvoll.1154 Die Regelung verfolgt den Zweck, die Rechtsidentität einer registerwechselnden Gesellschaft nachweisen zu können und Doppeleintragungen in mehreren Registern zu verhindern.1155 Eine »Rückfahrkarte« gibt es bei einmal erfolgter Eintragung einer Personengesellschaft in ein Register grundsätzlich nicht mehr. Vielmehr ist hier auf ein Statuswechselverfahren, ein Verfahren nach dem UmwG oder das Liquidationsverfahren zurückzugreifen.
Ein Statuswechsel kann in den verschiedensten Konstellationen erforderlich werden.1156 Denkbar ist etwa, dass die Ausweitung der Geschäftstätigkeit einer im Gesellschaftsregister eingetragenen Gesellschaft nachträglich einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb erfordert. Dies würde nach der auch zukünftig fortbestehenden Anmeldepflicht zur Eintragung in das Handelsregister einen Wechsel des Registers nach sich ziehen. Daneben ist es denkbar, dass die Gesellschaft den Status einer Personenhandelsgesellschaft anstrebt, beispielsweise um die Beteiligung von Kommanditisten zu ermöglichen. Zum Weiteren ist es möglich, dass eine kleingewerbliche offene Handelsgesellschaft, die ihren durch Eintragung im Handelsregister erlangten kaufmännischen Status wieder ablegen will, zu diesem Zweck den Wechsel in das Gesellschaftsregister anstrebt. Darüber hinaus sind Statuswechsel unter Beteiligung einer Partnerschaftsgesellschaft als Ausgangs- beziehungsweise Zielrechtsform möglich. Als weitere Fallgruppe können freiberuflich tätige eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts betroffen sein, die eine Eintragung als Partnerschaftsgesellschaft anstreben, weil sie eine beschränkte Berufshaftung erlangen wollen oder, um etwaigen berufsrechtlichen Vorgaben zu genügen.
Der Rechtsverkehr muss sich darauf verlassen können, dass eine in einem mit öffentlichem Glauben ausgestatteten Register eingetragene Gesellschaft nicht in einem anderen Register eingetragen ist.1157 Zudem muss dem Rechtsverkehr die Möglichkeit offen stehen durch Einsichtnahme in die beteiligten Register nachzuvollziehen, ob eine in einem Register eingetragenen Gesellschaft rechtlich identisch mit einer vormals in einem anderen Register eingetragenen Gesellschaft ist.1158
Der Statuswechsel läuft grundsätzlich nach dem gleichen Muster wie ein Rechtsformwechsel nach dem UmwG ab. Unterschiede ergeben sich unter Umständen bei der Zuständigkeit und dem Umfang der Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen, je nach beteiligtem Ausgangs- und Zielregister bzw. Ausgangs- und Zielrechtsform der beteiligten Personengesellschaft.1159
2. Anmeldung beim Ausgangsregister
Der Statuswechsel ist zur Eintragung in das Register anzumelden, bei dem die Gesellschaft aktuell registriert ist. Dies meint die Anmeldung der Fortsetzung der Personengesellschaft unter neuer Rechtsform im Zielregister, und zwar unabhängig davon, ob der Rechtsformwechsel bereits ipso iure eingetreten ist oder erst durch Eintragung des Statuswechsels mit konstitutiver Wirkung herbeigeführt werden soll.1160 Diese Anmeldung muss durch sämtliche Gesellschafter erfolgen, § 707 Abs. 4 Satz 1 BGB bzw. § 106 Abs. 7 Satz 1 HGB, § 4 Abs. 1 Satz 1 PartGG i.V.m. § 106 Abs. 7 Satz 1 HGB. Eine Vertretung aufgrund öffentlich beglaubigter Vollmacht (§ 12 HGB) ist hierbei möglich. Anders als beim Formwechsel nach § 198 Abs. 2 Satz 2 UmwG ist die Anmeldung nur zum Ausgangsregister erforderlich und nicht eine weitere Anmeldung zum Zielregister.1161
Auf diese Weise wird der Statuswechsel für die statuswechselnde Gesellschaft einfacher ausgestaltet als der Formwechsel nach Umwandlungsgesetz, was dem Interesse der statuswechselnden Gesellschaft an einem möglichst einfachen Verfahren dient.1162 Durch die Anmeldung des Statuswechsels bei dem Register, in dem die Gesellschaft bereits eingetragen ist, wird ferner sichergestellt, dass die bislang eingetragene und die in dem anderen Register einzutragende Gesellschaft identisch sind und die Abfolge der Eintragungen des Statuswechsels in Ausgangs- und Zielregister eingehalten werden kann.1163 Zudem werden Doppeleintragungen vermieden und der Rechtsverkehr kann sich auf die Registerlage verlassen.1164 Inhaltlich ist zum einen anzumelden, in welcher Rechtsform die Gesellschaft nunmehr tätig ist. Zum anderen sind die Angaben anzumelden, die für die gewünschte Eintragung im Zielregister erforderlich sind. Der Statuswechsel lässt die Rechtsidentität der das Register wechselnden Gesellschaft unberührt.1165 Dies gilt auch dann, wenn im Rahmen des Statuswechsels Änderungen im Gesellschafterbestand eintreten sollen und zur Eintragung angemeldet werden.1166
Der Text der Anmeldung kann schlicht gehalten werden und etwa wie folgt lauten:1167
→Muster: Anmeldung des Statuswechsels beim Ausgangsregister
Zur Eintragung in das Gesellschaftsregister und in das Handelsregister melden wir an:
- Die [Name/Firma der Personengesellschaft] mit Sitz in [_____] wird im Wege des Statuswechsels als [Zielrechtsform] unter [Name/Firma der Personengesellschaft] mit Sitz in [_____] fortgesetzt.
-
Gesellschafter sind:
- [_____],
- [_____].
Jeder Gesellschafter vertritt die Gesellschaft stets einzeln und ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
[Ort, Datum, Unterschriften sämtlicher Gesellschafter]
3. Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen durch das Ausgangsregister
Das Ausgangsregister hat zu prüfen, ob das Verfahren an das Zielregister abgegeben werden kann. Hierfür muss der Statuswechsel formgerecht angemeldet (§ 12 HGB) und die Personengesellschaft im Ausgangsregister eingetragen sein.1168 Ebenfalls prüft Ausgangsregister, ob sich die Personengesellschaft in Liquidation befindet, denn der Liquidationszweck schließt eine Fortsetzung der Personengesellschaft zu werbenden Zwecken aus.1169 Bei einem Statuswechsel vom Handels- in das Gesellschaftsregister hat das Ausgangsregister zudem zu prüfen, ob die im Handelsregister eingetragene OHG bzw. KG (noch) ein Handelsgewerbe i.S.d. § 1 Abs. 2 HGB betreibt und aus diesem Grund im Handelsregister eingetragen bleiben muss.1170 Im Falle eines Statuswechsels zwischen Gesellschafts-und Partnerschaftsregister muss das Ausgangsregister über den grundsätzlich beschränkten Prüfungsmaßstab hinaus zusätzlich prüfen, ob der Betrieb eines Handelsgewerbes der Eintragung des Statuswechsels entgegensteht.1171 Wird der Betrieb eines Handelsgewerbes festgestellt, ist das Verfahren von Amts wegen an das Handelsregister abzugeben.1172
4. Eintragung eines Statuswechsel- und ggf. eines Vorläufigkeitsvermerks im Ausgangsregister
Fällt die Prüfung durch das Ausgangsregister positiv aus, hat es bei sich die Rechtsform einzutragen, unter der die Personengesellschaft im Zielregister fortgesetzt werden soll (§ 707c Abs. 2 Satz 1 BGB: Statuswechselvermerk). Der Statuswechselvermerk ist mit dem Vermerk zu versehen, dass die Eintragung erst mit der Eintragung der Personengesellschaft unter neuer Rechtsform im Zielregister wirksam wird (§ 707c Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BGB: Vorläufigkeitsvermerk). Die Notwendigkeit, einen Vorläufigkeitsvermerk einzutragen, entfällt, wenn die Eintragungen im Ausgangs- und Zielregister am selben Tag erfolgen (§ 707c Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BGB).
5. Abgabe des Verfahrens an das Zielregister
Nach Eintragung von Statuswechsel- und ggf. Vorläufigkeitsvermerk gibt dieses das Verfahren von Amts wegen an das Zielregister ab (§ 707c Abs. 2 Satz 3 BGB). Eine Anmeldung beim Zielregister ist nicht statthaft.
6. Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen durch das Zielregister
Das Zielregister die Voraussetzungen für die Eintragung des Statuswechsels in diesem vorliegen. Ob die Personengesellschaft nach Maßgabe der für die Eintragung der Zielrechtsform geltenden Bestimmungen angemeldet wurde (§ 707 Abs. 2 BGB, § 106 Abs. 2 HGB, § 4 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 PartGG). Zudem prüft das Zielregister prüfen, ob der angemeldete Name bzw. die angemeldete Firma der Personengesellschaft unter neuer Rechtsform zulässig ist. Das Zielregister hat ggf. auch berufsrechtliche Vorbehalte i.S.d. § 107 Abs. 1 Satz 2 HGB zu prüfen.
7. Eintragung der Personengesellschaft unter neuer Rechtsform im Zielregister
Fällt die Prüfung durch das Zielregister positiv aus, hat es die Personengesellschaft unter neuer Rechtsform einzutragen.1173 Diese Eintragung hat die Angabe des für die Führung des Ausgangsregisters zuständigen Gerichts sowie die Firma bzw. den Namen und die Registernummer zu enthalten, unter der die Personengesellschaft bislang eingetragen ist (§ 707c Abs. 4 Satz 1 BGB, § 106 Abs. 5 Satz 1 HGB).
8. Mitteilung an das Ausgangsregister
Nachdem die Personengesellschaft unter neuer Rechtsform im Zielregister eingetragen worden ist, teilt dieses dem Ausgangsregister von Amts wegen den Tag der Eintragung und die neue Registernummer mit (§ 707c Abs. 4 Satz 2 BGB, § 106 Abs. 5 Satz 2 HGB). Als förmliche Mitteilung wird dies in der Praxis nur relevant, wenn die Eintragungen nicht am selben Tag vorgenommen werden.1174 Ist die Eintragung der Personengesellschaft unter neuer Rechtsform im Zielregister durch rechtskräftige Gerichtsentscheidung (§ 382 Abs. 3 FamFG) abgelehnt worden, steht dem Abschluss des Statuswechsels ein dauerhafter Hinderungsgrund entgegen. Dies teilt das Zielregister dem Ausgangsregister ebenfalls von Amts wegen mit (§ 707c Abs. 4 Satz 3 BGB, § 106 Abs. 5 Satz 3 HGB).
9. Eintragung eines Fortsetzungsvermerks im Ausgangsregister bzw. Löschung des Statuswechsel- und Vorläufigkeitsvermerks im Ausgangsregister und Schließung des Registerblatts
Die Mitteilung an das Ausgangsregister bezweckt, den Abschluss des Statuswechsels durch eine entsprechende Eintragung dort kenntlich zu machen, bevor dort das alte Registerblatt geschlossen werden kann (§ 707c Abs. 2 Satz 4 BGB).1175 Im Fall einer rechtskräftigen Ablehnung des Statuswechsels dient die Mitteilung dazu, den gegenstandslos gewordenen Statuswechsel- und Vorläufigkeitsvermerk im Ausgangsregister zu löschen, um dieses von der Eintragung des Schwebezustands zu bereinigen (§ 707c Abs. 2 Satz 5 Alt. 1 BGB).1176
Fußnoten
1147Ausführlich hierzu Heckschen, in: FS Mayer, 2020, S. 16.
1148 Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz v. 10.08.2021, BGBl. I 2021, S. 3436.
1149 Siehe hierzu Hermanns, DNotZ 2022, 3, 3 f.
1150 Siehe etwa Hermanns, DNotZ 2022, 3, 3 f.; Bachmann, NJW 2021, 3073; Heckschen/Nölting, BB 2021, 2946; Lieder/Hilser, NotBZ 2021, 401; Otte, ZIP 2021, 2162.
1151 Ausführlich hierzu Westermann/Wertenbruch/Heckschen/Knaier, Rn. 229g ff .
1152 Noack/Göbel, GmbHR 2021, 569, 569.
1153 Noack/Göbel, GmbHR 2021, 569, 569.
1154 Noack, NZG 2020, 581, 582.
1155 Noack, NZG 2020, 581, 582; ebenso Späth-Weinreich, BWNotZ 2021, 90, 94.
1156 Die nachfolgenden Beispiele nennt der Regierungsentwurf des MoPeG, BT-Drucks. 19/27635, S. 136.
1157 Westermann/Wertenbruch/Heckschen/Knaier, Rn. 229j.
1158 Schäfer/Hermanns, Das neue Personengesellschaftsrecht, § 2 Rn. 21.
1159 Ausführlich Noack/Göbel, GmbHR 2021, 569, 572 ff .
1160 Noack/Göbel, GmbHR 2021, 569, 572.
1161 Schäfer/Hermanns, Das neue Personengesellschaftsrecht, § 2 Rn. 22.
1162 Schäfer/Hermanns, Das neue Personengesellschaftsrecht, § 2 Rn. 22.
1163 Schäfer/Hermanns, Das neue Personengesellschaftsrecht, § 2 Rn. 22.
1164 BT-Drucks. 19/27635, S. 137.
1165 Schäfer/Hermanns, Das neue Personengesellschaftsrecht, § 2 Rn. 22.
1166 Späth-Weinreich, BWNotZ 2021, 90, 94; Noack/Göbel, GmbHR 2021, 569, 572; siehe auch BTDrucks. 19/27635, S. 157.
1167 Siehe auch die Muster bei Schäfer/Hermanns, Das neue Personengesellschaftsrecht, § 2 Rn. 26 und Noack/Göbel, GmbHR 2021, 569, 572.
1168 Ausführlich Noack/Göbel, GmbHR 2021, 569, 573.
1169 Siehe auch BeckOGK/Sanders, HGB 2024, § 106 Rn. 42.
1170 Noack/Göbel, GmbHR 2021, 569, 573.
1171 Noack/Göbel, GmbHR 2021, 569, 573; BT-Drucks. 19/27635, S. 329.
1172 Ausführlich Noack/Göbel, GmbHR 2021, 569, 573.
1173 Noack/Göbel, GmbHR 2021, 569, 575.
1174 Noack/Göbel, GmbHR 2021, 569, 575.
1175 Noack/Göbel, GmbHR 2021, 569, 576.
1176 BT-Drucks. 19/27635, S. 156, 157 und 263.