Die Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (kurz: Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) regelt die Honorare, die für Architekten- und Ingenieurleistungen zu zahlen sind, sowie Möglichkeit und Grenzen einer Honorarvereinbarung. Sie ist eine Rechtsverordnung des Bundes und gilt damit verbindlich wie ein Gesetz. Ihr Ziel ist, den Wettbewerb bei Architektenleistungen bei der Qualität der Arbeit und nicht beim Preis stattfinden zu lassen.

Die HOAI gilt für alle Architekten- und Ingenieurleistungen. Ihr persönlicher Anwendungsbereich ist also – anders als noch die vorigen Fassungen, die für die Honorare der "Architekten und Architektinnen und der Ingenieure und Ingenieurinnen" galt – unabhängig vom Berufsstand und unabhängig von der Qualifikation der Person, die diese Leistungen erbringt. Sie gilt damit auch dann, wenn Planungsleistungen von Personen erbracht werden, die keine ausgebildeten ArchtektInnen oder IngenieurInnen sind.

Die HOAI ist sogenanntes Preisrecht, d.h. sie regelt allein die Vergütung der Leistungen. Die Verordnung bestimmt weder, welche Leistungen der Architekt zu erbringen hat, noch regelt sie die übrigen Sachverhalte rund um den Architektenvertrag, die über die Vergütung hinausgehen (z.B. Fälligkeiten, Haftung oder Kündigung). Diese Themen können und sollten die Parteien des Architektenvertrags frei vereinbaren. Ihnen steht es dabei frei, die Beschreibungen der Leistungsbilder in der HOAI als Grundlage für den Vertrag zu vereinbaren und so die Leistungskataloge der HOAI zu verbindlichen vertraglichen Leistungspflichten zu machen.

Was ist die HOAI 2021?

Bis zum Jahr 2020 enthielt die HOAI in den Honorartafeln keine Orientierungswerte, sondern verbindliche Honorargrenzen, die die Parteien eines Architektenvertrags bei der Honorarvereinbarung beachten mussten (sog. Mindest- und Höchstsätze). Diese Regelung hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland mit Urteil vom 04.07.2019 für unvereinbar mit der EU-Dienstleistungsrichtline erklärt, weshalb die Mindest- und Höchstsätze in der aktuellen HOAI 2021 weggefallen sind. Die in den Honorartafeln angegebenen Von-Bis-Spannen sind nunmehr reine Orientierungswerte, außerhalb derer das Honorar (bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit) frei vereinbart werden kann. Mit dieser Änderung wurden auch die neuen Begriffe "Basishonorarsatz" und "oberer Honorarsatz" eingeführt. Ist der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, hat die Architektin ihn vor der Honorarvereinbarung darauf hinzuweisen, dass auch ein Honorar vereinbart werden kann, welches außerhalb der in den Honorartafeln angegebenen Honorarspannen liegt. Erfolgt der Hinweis nicht oder nicht rechtzeitig, gilt der jeweilige Basishonorarsatz als vereinbart (§ 7 Abs. 2 HOAI).

Die HOAI 2021 hat die Vereinbarung eines Honorars in mehrerlei Hinsicht vereinfacht. Bislang galt, dass eine Honorarvereinbarung "bei Auftragserteilung", also mit dem Vertragsabschluss, abgeschlossen werden musste und dass die Parteien bei der Vereinbarung die Schriftform einhalten mussten. Beide Voraussetzungen sind mit der aktuellen Änderung entfallen. Eine Honorarvereinbarung kann nun zu jedem Zeitpunkt des Vertragsverhältnisses in Textform abgeschlossen werden.

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HOAI 2021 – Die wesentlichen Änderungen und Nicht-Änderungen im Überblick

Im Zuge der Novellierung hat es einige Änderungen gegeben, die die Autoren Dr. iur. Richard Althoff und Martin Adam in einem übersichtlichen Whitepaper für Sie zusammengefasst haben.

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So ist die HOAI aufgebaut

Die HOAI ist in fünf Teile unterteilt: Teil 1 enthält allgemeine Vorschriften, welche für alle Leistungsbilder gelten. Die Teile 2-4 regeln die einzelnen Leistungsbilder in verschiedenen Kategorien (Flächenplanung, Objektplanung, Fachplanung) und Teil 5 enthält Übergangs- und Schlussvorschriften. Die Berechnung des Honorars erfolgt durch die Kombination der Vorschriften aus dem allgemeinen Teil (§ 1-16 HOAI) mit den Regelungen des jeweiligen Leistungsbilds (z.B. § 33-37 HOAI für die Planung von Gebäuden und Innenräumen). Einige Vorschriften verweisen darüber hinaus auf ggf. zu beachtende Anlagen.

Welche Honorare nach der HOAI anfallen, bestimmt sich nach den Honorargrundlagen des jeweiligen Leistungsbilds. Für die Planung von Gebäuden und Innenräumen etwa richtet sich das Honorar für Grundleistungen nach den folgenden Kriterien:

Anrechenbare Kosten

Die anrechenbaren Kosten (§ 4 HOAI) bestimmen, welche Kosten rund um das Bauvorhaben für die Höhe des Architektenhonorars angerechnet werden können. Vereinfacht gesagt: je teurer das Bauvorhaben, desto höher das Architektenhonorar. Welche Kosten anrechenbar sind, ergibt sich aus der HOAI (z.B. § 33 HOAI) sowie aus der Kostenermittlung nach der DIN 276 (Kosten im Bauwesen). Die DIN 276 klassifiziert die Kosten im Bauwesen in verschiedene Kostengruppen, von denen bestimmte Kostengruppen in unterschiedlichem Maß anrechenbar sind, z.B. die Kosten der Baukonstruktion oder die Kosten für technische Anlagen.

HOAI Honorarzonen

Die Honorarzone (§ 5 HOAI) ordnet das konkrete Vorhaben anhand einer Punktebewertung einer Schwierigkeitsstufe ein. So beeinflussen die jeweiligen Planungsanforderungen (z.B. die Einbindung in die Umgebung, die Anzahl der Funktionsbereiche oder gestalterische oder technische Anforderungen) die Höhe des Honorars. Es gibt Leistungsbilder mit drei Honorarzonen (z.B. Technische Ausrüstung) und mit fünf Honorarzonen (z.B. Gebäude und Ingenieurbauwerke). In den Anlagen enthält die HOAI Objektlisten, die für viele verschiedene Objekte typische Schwierigkeitsgrade angeben und so die Einordnung des Vorhabens in eine Honorarzone vereinfachen.

Die HOAI Tabelle

Die Honorartafeln (§ 2a HOAI) enthalten die konkreten Honorarbeträge in Von-bis-Spannen. Sie sind nach der Höhe der anrechenbaren Kosten gestaffelt und bestimmen für jede Honorarzone einen Basishonorarsatz und einen oberen Honorarsatz als Orientierungswert. Liegen die anrechenbaren Kosten zwischen zwei Tabellenwerten (Beispiel: die Honorartafel enthält Honorare für anrechenbare Kosten in Höhe von € 1.500.000 und € 2.000.000, die tatsächlichen anrechenbaren Kosten betragen jedoch € 1.780.000), so sind die Honorare in der Tabelle linear zu interpolieren, um den genauen Wert zu erhalten (§ 13 HOAI). Nicht möglich ist es allerdings, die Werte über die Tabellen hinaus zu erweitern. Liegen die anrechenbaren Kosten außerhalb des von den Honorartafeln abgedeckten Bereichs (also bei Gebäuden unter € 25.000 oder über € 25 Mio.), kann das Honorar frei vereinbart werden. Oft greifen Vertragsparteien hierzu auf weitere Regelwerke (z.B. RifT-Tabellen) zurück, die die Honorartafeln über ihre eigenen Werte hinaus erweitern. Haben die Parteien keine Honorarvereinbarung getroffen, gilt in diesem Fall die übliche Vergütung nach § 632 Abs. 2 BGB.

Prozentuale Anteil

Der prozentuale Anteil der erbrachten Leistungen gibt an, welche Grundleistungen aus den einzelnen Leistungsphasen erbracht wurden und somit zu vergüten sind. Erbringt der Architekt in einer Leistungsphase nur 90% der von der HOAI für diese Leistungsphase vorgesehenen Leistungen, so erhält er diese Phase auch nur zu 90% vergütet.

Leistungsphasen der HOAI

Die Leistungen eines Leistungsbilds sind in Leistungsphasen eingeteilt, die dem zeitlichen Ablauf der Planung entsprechen und von der Grundlagenermittlung und der Vorplanung bis hin zur Objektüberwachung und -betreuung reichen. Jede dieser Leistungsphasen sieht Grundleistungen vor, die typischerweise bei der Planung des jeweiligen Gegenstands erforderlich sind. Die Leistungsphasen sind als "Paket" von Grundleistungen die kleinste Abrechnungseinheit innerhalb der HOAI. Werden – wie in der Praxis häufig – nur einzelne Leistungsphasen erbracht, wird das Honorar hierfür über den prozentualen Anteil der erbrachten Leistungen ermittelt. Die besonderen Vorschriften für jedes Leistungsbild geben an, zu wie viel Prozent die Grundleistungen einer jeden Leistungsphase in das Honorar einfließen.
Beispiel: die Entwurfsplanung in Leistungsphase 3 des Leistungsbilds Gebäude und Innenräume fließt mit 15 % in das Honorar ein, § 34 Abs. 3 Nr. 3 HOAI.

Was beinhalten die Leistungsphasen der HOAI?

Sie richten sich nach dem Bauablauf und beinhalten alle Grundleistungen, die von Ingenieur- und Architektenbüros beim Projekt übernommen werden. Bei der Honorarermittlung fällt auf jede Leistungsphase ein bestimmter prozentualer Anteil. Welche Leistungsphasen der Architekt zu erbringen hat, können die Parteien frei vereinbaren. Oft erbringen ArchitektInnen alle vorgesehenen Leistungsphasen, aber auch die Planung z.B. nur bis zur Genehmigung eines Bauvorhabens (Leistungsphase 4) ist üblich.

Bei der Planung von Gebäuden und Innenräumen unterscheidet man die folgenden neun Leistungsphasen:

  • Leistungsphase 1- Grundlagenermittlung:
    Beinhaltet alle Arbeiten vor dem Beginn der eigentlichen Planung (z.B. Bauherren-Gespräch, Beratung zu den benötigten Fachplanern). Honorar liegt hierfür laut HOAI bei 2 %.
  • Leistungsphase 2 - Vorplanung:
    Analyse der in der vorherigen Leistungsphase ermittelten Grundlagen und Erstellung eines Zielkataloges. Erste Planskizzen werden für die anfänglichen Verhandlungen mit den zuständigen Behörden genutzt. Honorar liegt hierfür bei 7 %.
  • Leistungsphase 3 - Entwurfsplanung:
    Erstellung eines Entwurfs nach den Vorstellungen des Bauherrn. Bauzeichnungen entstehen aus den Skizzen, sowie eine erste Kostenschätzung im Detail. Honorar liegt hierfür bei 15 %.
  • Leistungsphase 4 - Genehmigungsplanung:
    Ergänzung der Entwurfsplanung und Erstellung eines Genehmigungsantrags, der bei der Behörde eingereicht wird. Honorar liegt hierfür bei 3 %.
  • Leistungsphase 5 - Ausführungsplanung:
    Die Resultate aus den Leistungsphasen 3 und 4 werden konkretisiert. Dies erfolgt zeichnerisch mit allen Details des Objektes. Zusätzlich werden die Angaben der Bauunternehmen mit aufgenommen. Das Honorar liegt hierfür bei 25 %.
  • Leistungsphase 6 – Vergabevorbereitung:
    Erarbeitung von Leistungsbeschreibungen für die Vergabe, zu Formulierung von Ausschreibungen für die einzelnen Gewerke. Das Honorar liegt hierfür bei 10 %.
  • Leistungsphase 7 - Mitwirkung bei der Vergabe:
    Versand der Leistungsverzeichnisse und anschließende Prüfung der eingehenden Angebote. Koordination der Auftragsvergabe. Das Honorar liegt hierfür bei 4 %.
  • Leistungsphase 8 - Objektüberwachung - Bauüberwachung und Dokumentation:
    Baubeginn und Koordination aller Baustellenaufgaben. Neben der Objektüberwachung spielt die Prognose der Gesamtkosten eine wichtige Rolle. Das Honorar liegt hierfür bei 32 %.
  • Leistungsphase 9 - Betreuung des Objekts:
    Finale Abnahme des Objektes zur Feststellung von Mängeln. Falls notwendig Mängelbeseitigung anfordern, soweit die Fristen der Verjährung nicht abgelaufen sind. Das Honorar liegt hierfür bei 2 %.

Besondere Leistungen

Neben den Grundleistungen, die in jedem Leistungsbild vorgesehen sind, können die Vertragsparteien auch Besondere Leistungen vereinbaren. Die HOAI enthält in ihren Anlagen Leistungskataloge, in denen für jedes Leistungsbild Besondere Leistungen aufgezählt sind. Diese Aufzählungen sind jedoch nicht abschließend, sodass die Parteien auch individuell Besondere Leistungen vereinbaren können (vgl. § 3 Abs. 2 HOAI).

Die Honorarberechnung

Die Berechnung des Honorars erfolgt durch die Kombination der o.g. Faktoren. Kennt man etwa für den Bau eines Gebäudes die Anrechenbaren Kosten, die Honorarzone und den Honorarsatz, so erhält man durch einen Blick in die Honorartafeln einen Anhaltswert für die Höhe des Honorars. In dieses Ergebnis werden sodann die weiteren Faktoren einbezogen, die die Vertragsparteien beachten müssen oder vereinbart haben (z.B.: Zuschläge, vereinbarte Nebenkosten und Mehrwertsteuer).

Da die Honorartabellen jedoch die Anrechenbaren Kosten naturgemäß nur in Sprüngen enthalten, ist die Ermittlung des exakten Honorars (was spätestens bei der Erstellung einer Rechnung bekannt sein muss) etwas aufwendiger. Bei dieser Aufgabe werden Architekten durch HOAI-Rechner unterstützt.

HOAI Rechner

HOAI-Rechner sind Software, die die Berechnung des Honorars für ArchitektInnen und IngenieurInnen erleichtern. NutzerInnen eines HOAI-Rechners können die Faktoren, nach denen sich das Honorar richtet, in den Rechner eingeben und erhalten so das genaue Honorar errechnet. Manche HOAI-Rechner beschränken sich auf die Eingabe der Zahlen, andere geben dem Nutzer Hilfestellungen zu den einzelnen Parametern, z.B. bei der Bestimmung der Anrechenbaren Kosten oder der Honorarzone.

Aktuelle Urteile und Rechtsprechungen zur HOAI

EuGH: HOAI-Mindestsätze bei Altverträgen weiter anwendbar

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden (18.01.2022 – C-261/20), dass das gesetzliche Preisrahmenrecht der HOAI für Altverträge erhalten bleiben darf. Weiterhin können die nachteilig Betroffenen Schadensersatz vom Staat verlangen.
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Aktuelle Fachliteratur zur HOAI

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