HOAI 2021: Durchblick bei der Honorarvereinbarung
Auszug aus Koeble/Zahn, Die neue HOAI 2021 (Januar 2021)
C. Erläuterungen des neuen ArchLG und der HOAI 2021
(…)
IV.
Die Honorarvereinbarung
1. Sachlicher Anwendungsbereich der Honorarvereinbarung
Nach dem Wortlaut des § 7 S.1 HOAI 2021 richtet sich “das Honorar” nach der Vereinbarung, die die Parteien treffen. Eine Beschränkung der Regelungen zur Honorarvereinbarung auf Grundleistungen, Besondere Leistungen oder Beratungsleistungen bzw. Herausnahme von bestimmten Leistungsbereichen ist in dieser Vorschrift nicht enthalten. Wird ferner berücksichtigt, dass nach dem veränderten Wortlaut in § 1 Anwendungsbereich der Verordnung “alle Leistungen” sein sollen und nicht mehr - wie bisher - nur die Grundleistungen, ergibt sich daraus, dass die Regelung zur Honorarvereinbarung nunmehr sowohl für die in der Verordnung selbst geregelten Grundleistungen, als auch im Hinblick auf die in der Anlage 1 geregelten Beratungsleistungen (dort ist auch von den Grundleistungen die Rede) und für die Besonderen Leistungen gilt. Daraus ergibt sich weiter zunächst, dass das Textformerfordernis für alle Arten von Leistungen gilt, also insbesondere damit nunmehr auch für die Beratungsleistungen und die Besonderen Leistungen. Davon zu trennen ist allerdings die Frage, für welche Leistungen der Basishonorarsatz als vereinbart gilt, wenn keine (wirksame) Honorarvereinbarung vorliegt, § 7 Abs.1 S. 2 HOAI 2021.
2. Wirksamkeitsvoraussetzungen
a) Textform
Zunächst muss geklärt werden, ob es sich bei dem in § 7 Abs.1 S.1 HOAI 2021 enthaltenen Textformerfordernis um ein echtes Formerfordernis handelt und damit Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Honorarvereinbarung ist oder ob es sich insoweit lediglich um eine Regelung zur Beweiserleichterung handelt. Ferner muss geklärt werden, welche Rechtsfolgen bei einem Formfehler eingreifen. Führt der Formfehler zur Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung über § 125 BGB oder liegt in Höhe des den Basishonorarsatz für Grundleistungen übersteigenden Honorars eine unvollkommene Verbindlichkeit vor, bei der die grundsätzliche Honorarvereinbarung wirksam bleibt und lediglich die Höhe zu korrigieren ist? Die Einführung der Textform beruht auf der gesetzlichen Vorgabe in § 1 Abs. 1 Nr. 4 des Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen. Nach der dortigen Regelung wird der Verordnungsgeber zum Erlass einer Honorarordnung für Ingenieur- und Architektenleistungen ermächtigt, die die bei der Honorarvereinbarung einzuhaltende Form regelt. Ausweislich der Begründung zum Änderungsgesetz geht der Gesetzgeber davon aus, dass es sich bei der Festlegung eines Formerfordernisses um eine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Honorarvereinbarung handelt:
“gem. § 1 Abs.1 Nr.4 kann in der HOAI festgelegt werden, welche Form die Parteien bei der Vereinbarung des Honorars einzuhalten haben, damit diese wirksam ist.”
Der Verordnungsgeber hat in der Begründung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um ein Textformerfordernis gemäß § 126b BGB handele. Damit handelt es sich bei dem Textformerfordernis um eine echte Wirksamkeitsvoraussetzung.
Das Textformerfordernis für die Wirksamkeit von Honorarvereinbarungen betrifft die in der HOAI geregelten Grundleistungen. Das Textformerfordernis betrifft darüber hinaus aber auch die Honorare für Beratungsleistungen in Anlage 1 und die Besonderen Leistungen. Dies ergibt sich aufgrund der Verwendung des Begriffes “Honorar” in § 7 Abs.1 S.1 HOAI 2021 und aufgrund des Umstandes, dass § 1 den Anwendungsbereich der HOAI für die dort beschriebenen “Honorare” auf alle Leistungen der Verordnung erstreckt.
Aus der Begründung ergibt sich, dass der Verordnungsgeber das Schriftformerfordernis grundsätzlich abschaffen und durch die Textform ersetzen wollte. Dies wurde auch an einigen Stellen umgesetzt. Allerdings ist dem Verordnungsgeber hier ein offensichtlicher redaktioneller Fehler in § 9 unterlaufen, der bei Beauftragung von Einzelleistungen bislang verschiedene Schriftformerfordernisse vorsah. Der Verordnungsgeber hat diese Schriftformerfordernisse offensichtlich übersehen und sie nicht in das an anderen Stellen vorgesehene Textformerfordernis umgewandelt. Dies dürfte dem tatsächlichen Willen des Verordnungsgebers widersprochen haben und deshalb ein redaktionelles Versehen anzunehmen sein.
Die Textform ist in § 126b BGB geregelt. Zur Einhaltung der Textform muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich und geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben. Nach Ansicht des Gesetzgebers genügt es bei einer durch E-Mail übermittelten Erklärung, dass der Empfänger sie speichern und ausdrucken kann. Bei Texten, die im Internet zum Download eingestellt sind, ist die Textform nur gewahrt, wenn es tatsächlich zu einem Download kommt, anderenfalls nicht. Lesbar ist die Erklärung nur dann, wenn der Empfänger sie unmittelbar lesen kann. Die Herstellung der Lesbarkeit über eine bestimmte Software ist ausreichend. Nach Auffassung des Gesetzgebers ist das entscheidende Merkmal für die Dauerhaftigkeit des Datenträgers, dass es der Empfänger in der Hand haben muss, die Erklärung aufzubewahren oder zu speichern bzw. die jederzeitige Zugänglichkeit der Erklärung sichergestellt ist.
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