I. EINLEITUNG
Am 1. Juni 2023 hat das Einheitliche Patentgericht (EPG) seine Arbeit aufgenommen. Europäische Patentanwälte aus allen 39 Vertragsstaaten des Europäischen Patentübereinkommens mit entsprechender Qualifikation sind als Vertreter vor dem Gericht zugelassen (Art. 48 Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ))2. Zudem sind viele Patentanwälte vor dem Gericht als technisch qualifizierte Richter tätig. Das Einheitliche Patentgericht und seine Rechtsprechung wird somit stark durch die Patentanwälte geprägt werden. Ein Grund mehr, das 125-jährige Bestehen dieses im Patentbereich nicht wegzudenkenden Berufsstands zu feiern.
Die Erwartungen an das erste gemeinsame europäische Zivilgericht sind hoch. Alle warten gespannt auf die ersten materiellen Entscheidungen des EPG-Berufungsgerichts nicht zuletzt zur Auslegung des Europäischen Patentübereinkommens. Aber bereits in seinem ersten Jahr hat sich die Berufungsinstanz des Gerichts mit wichtigen verfahrensrechtlichen Aspekten beschäftigt und wegweisende Entscheidungen für die Praxis gefällt3. Diese sind für die weiteren Verfahren vor dem EPG bindend und werden diese entscheidend prägen. Dieser Beitrag soll sich mit drei dieser Entscheidungen auseinandersetzen.
II. RECHTSPRECHUNG DES BESCHWERDEGERICHTS
1. Zugang zum Register und insbesondere zu Schriftsätzen und Beweismitteln in Gerichtsakten in laufenden und abgeschlossenen Verfahren
a) Hintergrund
In dieser wichtigen Entscheidung des EPG-Berufungsgerichts4 ging es um das Spannungsverhältnis zwischen dem in Art. 45 und Art. 10 Übereinkommen über ein einheitliches Patentgericht (EPGÜ) enthaltenen Grundsatz der Öffentlichkeit des Verfahrens5 bzw. Registers6 und damit dem Zugang zu den darin enthaltenen Gerichtsakten7 und dem Schutz berechtigter Gegeninteressen, insbesondere der Parteien und der Öffentlichkeit. Nach R. 262(1)(b) Verfahrensordnung des EPG (VerfO EPG) sind Schriftsätze und Beweismittel, die beim Gericht eingereicht und von der Kanzlei aufgenommen worden sind, der Öffentlichkeit auf einen an die Kanzlei zu richtenden begründeten Antrag zugänglich zu machen, soweit nicht der Schutz personenbezogener Daten und vertraulicher Informationen dagegen spricht.
Die Entscheidung zur jeweiligen Gewichtung dieser gegensätzlichen Interessen war um so spannender, als es dazu unter einzelnen Kammern der ersten Instanz des EPG gegensätzliche Sichtweisen gab und sich darin auch die unterschiedlichen Europäischen Rechtskulturen zu diesen Fragen widerspiegelten. Während auf der einen Seite der deutsche Ansatz mit einem sehr restriktiven Zugang von Dritten zu Gerichtsakten steht, stellt auf der anderen Seite die skandinavische, niederländische und britische Praxis, die Öffentlichkeit des Verfahrens mit seinen ganzen Aspekten in den Vordergrund. R. 262 VerfO EPG und insbesondere die Anforderungen an die Begründung für einen Zugang zu Schriftsätzen und Beweismittel war daher bereits vor dem Start des EPG kontrovers diskutiert worden8.
b) Gegensätzliche Entscheidungen der Kammern des Gerichts erster Instanz
Es überrascht nicht, dass die Klärung dieser prozessrechtlichen Frage sehr früh durch das Gericht provoziert wurde und es die Sektion der Zentralkammer des Gerichts erster Instanz in München war, die einen Antrag eines Dritten aus dem Vereinigten Königreich auf Zugang zu den Schriftsätzen und Beweismitteln nach R. 262(1)(b) VerfO EPG in einem laufenden Verfahren abwies. Dabei machte der Antragsteller geltend, dass es von Interesse eines seiner Klienten sei, ob das Streitpatent nichtig oder rechtsgültig sei und er daher Zugang zu den Schriftsätzen im entsprechenden Nichtigkeitsverfahren erhalten müsse. Die Sektion der Zentralkammer in München, wies den Antrag mit der Begründung zurück, dass der Wunsch einer natürlichen Person, sich aus persönlichem und beruflichem Interesse eine Meinung über die Gültigkeit eines Patents zu bilden, kein berechtigter Grund für einen Zugang zu Schriftsätzen und Beweismittel im Sinne von R. 262(1)(b) VerfO EPG darstelle. Vielmehr müsse der Antrag einen konkreten, überprüfbaren und rechtlich relevanten Grund enthalten, dh mehr als nur irgendeinen (fiktiven) Grund.9 Kurz darauf kam es durch die Sektion der Zentralkammer in München zu einer weiteren Abweisung eines Antrags auf Zugang zu Schriftsätzen, in dem sie den »berechtigten« Grund für den Zugang zu Schriftsätzen und Beweismitteln weiter definierte und festhielt, dass auch die Unterrichtung über die Verfahren vor dem Einheitlichen Patentgericht zu Zwecken der Aus- und Fortbildung kein berechtigter Grund im Sinne von R. 262(1)(b) VerfO EPG darstelle.10
Im Gegensatz dazu hielt die Nordisch-Baltische Regionalkammer des Gerichts erster Instanz in einer Entscheidung gegenüber demselben Antragsteller drei Wochen später fest, dass der Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung nach Art. 45 EPGÜ11 auf alle Teile des Verfahrens Anwendung finde. Somit müsse auch das schriftliche Verfahren grundsätzlich öffentlich sein, es sei denn, das Gericht beschliesse, es im erforderlichen Umfang im Interesse einer Partei oder sonstiger Betroffener, oder im allgemeinen Interesse der Justiz oder der öffentlichen Ordnung unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu führen. Wenn eine Person gemäss R. 262(1(b) VerfO EPG einen Antrag auf Zugang zu Schriftsätzen oder Beweismitteln gestellt habe und sofern sie eine glaubhafte Begründung für den Zugangswunsch vorlege, wird dem Antrag stattgegeben, es sei denn, es ist erforderlich, die Informationen vertraulich zu behandeln.12
Die Lokalkammer Mailand des Gerichts erster Instanz präzisierte weiter, dass der Zugang zu Schriftsätzen und Beweismitteln nach R. 262(1)(b) VerfO EPG gewährt wird, wenn die davon betroffene Partei zustimmt und keine der in Art. 45 EPGÜ aufgeführten Gegeninteressen für eine vertrauliche Behandlung sprechen13.
Gegen die Entscheidung der Nordisch-Baltischen Regionalkammer hat eine Partei des Verfahrens Berufung eingereicht. Die anderen Entscheidungen der ersten Instanz wurden nicht angefochten.
c) Die Entscheidung des Berufungsgerichts
Am 10. April 2024 entschied das Einheitliche Patentgericht die Berufung und wies diese ab.14
Einleitend bestätigte die zweite Instanz, dass ein Antrag auf Zugang zu Schriftsätzen und Beweismitteln nach R. 262(1)(b) VerfO gegen die in Art. 45 EPGÜ enthaltenen Interessen abgewogen werden muss.
Weiter hielt das Berufungsgericht fest, dass der Antrag nach R. 262(1)(b) VerfO EPG begründet sein muss und es somit nicht genügt, wenn im Antrag allein die Schriftsätze und Beweismittel, zu denen Zugang gewünscht ist, aufgeführt werden. Vielmehr muss auch der Zweck dafür angegeben und erläutert werden, warum der Zugang zu den angegebenen Dokumenten zu diesem Zweck erforderlich ist. Daher müssen alle Informationen aufgeführt werden, die es dem Berichterstatter ermöglichen würden, die erforderliche Interessenabwägung nach Art. 45 EPGÜ vorzunehmen. Er ist bei der Prüfung, ob die Informationen vertraulich behandelt werden müssen, nicht an die im Antrag aufgeführten Gründe gebunden. Bei der Prüfung des Antrags hat der Berichterstatter auch zu prüfen, ob der Antrag missbräuchlich sei oder nicht.
Eine Akteneinsicht kann gerechtfertigt sein, um der Öffentlichkeit ein besseres Verständnis der ergangenen Entscheidung im Hinblick auf die von den Parteien vorgebrachten Argumente und die angeführten Beweise zu geben. Zudem ermöglicht sie die Kontrolle des Gerichts, was für das Vertrauen der Öffentlichkeit in das Gericht wichtig ist. Dabei ist es unerheblich, ob das Verfahren zu einer Entscheidung in der Sache geführt habe oder nicht.
Ein Dritter könne insbesondere dann ein begründetes Interesse am Zugang zu Schriftsätzen und Beweismitteln haben, wenn ein unmittelbares Interesse an dem Gegenstand des Rechtsstreits besteht, zB an der Gültigkeit eines Patents, mit dem er auch als Konkurrent oder Lizenznehmer befasst ist, oder wenn einer Partei in dieser Rechtssache vorgeworfen wird, ein Patent durch ein Erzeugnis zu verletzen, das mit einem von diesem Dritten auf den Markt gebrachten (künftigen) Erzeugnis identisch oder diesem ähnlich ist.
Im Weiteren hat das Berufungsgericht in seiner Entscheidung die möglichen allgemeinen Gegeninteressen eines Zugangs zu den Schriftsätzen und Beweismitteln nach Art. 45 EPGÜ weiter definiert.
Dabei macht es deutlich, dass das Interesse einer Partei oder sonstiger Betroffener den Schutz vertraulicher Informationen und personenbezogener Daten nach R262(1) (b) VerfO EPG mitumfasse, jedoch nicht darauf beschränkt sei.
Zum allgemeinen Interesse der Justiz gehöre der Schutz der Integrität des Verfahrens, dh dass die Parteien ihre Argumente und Beweise vortragen können müssten und dass das Gericht darüber unparteiisch und unabhängig entscheiden könne, ohne Einflussnahme und Einmischung von aussen. Die Integrität des Verfahrens sei dabei insbesondere in einem laufenden Verfahren wichtig, und könne dazu führen, dass der Zugang zu Schriftsätzen und Beweismitteln an einen Dritten nach Abwägung der Interessen zwar auch in einem laufenden Verfahren gewährt werden könne, jedoch nur unter der Bedingung, dass die Informationen bis zum Abschluss des Verfahrens vertraulich behandelt würden. Sobald das Verfahren abgeschlossen sei, spiele die Integrität des Verfahrens normalerweise keine Rolle mehr, nicht zuletzt da die Entscheidung des Gerichts erster Instanz bereits öffentlich zugänglich sei.
Die öffentliche Ordnung dagegen sei gefährdet, wenn beispielsweise ein Ersuchen missbräuchlich sei oder Sicherheitsinteressen auf dem Spiel stehe.
d) Würdigung der Entscheidung des Berufungsgerichts
Das Berufungsgericht hielt fest, dass die Verhandlungen vor dem EPG nach Art. 45 EPGÜ und das Register nach Art. 10(1) EPGÜ grundsätzlich öffentlich sind und nur beschränkt werden können, wenn eine Abwägung der in Art. 45 EPGÜ enthaltenen möglichen Gegeninteressen ergibt, dass diese vertraulich bleiben müssen. Dabei kam es zum Schluss, dass ein Antrag auf Zugang zu Schriftsätzen und Beweismitteln nach R. 262(1)(b) VerfO EPG aus der Prozessmaxime der Öffentlichkeit der Verhandlungen nach Art. 45 EPGÜ fliesst. Damit folgte es der Nordisch-Baltischen Kammer, wonach unter Verhandlungen nach Art. 45 EPGÜ die Verfahren vor dem Gericht nach Art. 52 EPGÜ zu verstehen sind und daher auch das schriftliche Verfahren umfasst.
Daher muss das allgemeingültige Prinzip der Öffentlichkeit der Verfahren und des Registers, inklusive seiner darin enthaltenen Gerichtsakten15 im Zusammenhang mit dem Zugang zu Schriftsätzen und Beweismitteln im Einzelfall ex officio gegen die vorgesehene Beschränkung des Zugangs und gegen die in Art. 45 EPGÜ abschliessend aufgeführten möglichen Interessen abgewogen werden.
Die Anforderungen an das Interesse an einem Zugang zu Schriftsätzen und Beweismitteln sind dabei in einem abgeschlossenen und noch anhängigen Verfahren unterschiedlich, wobei bei dieser Differenzierung nicht zuletzt auch Effizienz- und Ressourcenabwägungen durch das Gericht in Betracht gezogen worden sein dürften.
In abgeschlossenen Verfahren mit einer rechtskräftigen Entscheidung qualifiziert das Gericht das Öffentlichkeitsprinzip als Teil der Kontrolle von rechtsstaatlichem Handeln besonders gewichtig. Entsprechend gering muss daher das Erfordernis an die Begründung des Antrags auf Zugang zu Schriftstücken und Beweismitteln sein. Das Berufungsgericht hat entsprechend festgehalten, dass es genügt, wenn im Antrag als Begründung angegeben wird, dass der Zugang erforderlich sei, um die Entscheidung verstehen zu können. Ein solcher Antrag nach R. 262(1)(b) VerfO EPG wird das Gericht im jeden Fall nur unter dem Schutz personenbezogener Daten und vertraulicher Informationen gewähren, und wenn der Antrag nicht missbräuchlich ist, dh die öffentliche Ordnung dagegen spricht.
Zudem hat das Gericht zu Recht und entgegen der Parteivorbringen deutlich gemacht, dass es auch dann keiner grosser Anforderungen an das Interesse an einem Zugang zu Schriftsätzen und Beweismitteln bedarf, wenn es zu keiner Entscheidung in der Sache gekommen ist, weil die Parteien beispielsweise einen Vergleich geschlossen haben oder die Klage zurückgenommen wurde. In der Tat trifft das Gericht auch in solchen Verfahren prozessleitende Verfügungen, die einer Überprüfung durch die Öffentlichkeit oder für deren Verständnis durch Zugang zu Schriftsätzen und Beweismitteln besser zugänglich sein sollten, und wie das EPG ausführt, auch wissenschaftlichen und/oder pädagogischen Interessen dienen können soll.
Ist das Verfahren dagegen noch nicht abgeschlossen, sind einerseits die Anforderungen an das Interesse an einem Zugang zu Schriftsätzen und Beweismitteln höher und andererseits kommt die Gewichtung der Gegeninteressen stärker ins Spiel, insbesondere der Schutz der Justiz und die damit verbundene Integrität des Verfahrens.
So macht die Entscheidung deutlich, dass ein Antrag auf Zugang zu Schriftsätzen und Beweismitteln in einem laufenden Verfahren nicht als begründet gilt, wenn ein rein persönliches oder berufliches Interesse besteht. Vielmehr muss ein rechtliches Interesse des Dritten bestehen, das auch dargelegt werden muss. Dazu gehören beispielweise ein bestehender Lizenzvertrag, für den der Ausgang eines Nichtigkeitsverfahrens relevant ist, oder ein Patentverletzungsverfahren vor dem EPG, dass ein ähnliches geschütztes Verfahren oder Produkt wie dasjenige des Dritten betrifft. Dagegen wird auch bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses nur Zugang zu Schriftstücken und Beweismitteln gewährt werden, wenn nicht die Integrität des Verfahrens und Entscheidungsfindung innerhalb eines rechtstaatlichen Verfahrens dagegen spricht, bzw. zum Schutz der Integrität des Verfahrens die Schriftsätze und Beweismittel, zu denen Zugang durch das Gericht gewährt wird bis zum Ende der Verfahrens vertraulich behandelt werden müssen.
Es kann somit auch erwartet werden, dass es mehr Anträge auf Schutz vertraulicher Informationen nach R. 262A VerfO EPG durch die Parteien geben wird, um den Zugang zu Schriftsätzen und Beweismitteln zu beschränken. Es ist freilich eine andere Frage, inwieweit diese Anträge gutgeheissen werden, obwohl sich auch hierzu zuerst die unterschiedlichen Rechtskulturen innerhalb Europas zeigen und herauskristallisieren werden.
Für interessierte Dritte gilt es daher in Fällen eines rechtlichen Interesses im Einzelfall immer auch abzuwägen, ob nicht möglicherweise ein Betritt zum Verfahren mittels Streithilfe nach R. 313 ff VerfO EPG zweckmässig wäre.
Fußnoten
1 Dr. iur, Rechtsanwalt, Head of Department im Europäischen Patentamt. Der Autor vertritt seine persönliche Meinung und dankt Dr. iur Juliane Kotzur für die wertvollen Hinweise zum Beitrag.
2 Vgl dazu Thomsen in Luginbühl/Hüttermann, Einheitspatentsystem, 1. Auflage 2024, EPGÜ Art 48.
3 Vgl dazu ua Klaus Haft und Giulia-Isabella Otten, The first year of the Unified Patent Court – case law overview, GRUR Patent 2024, 223; Klaus Haft, Sabine Agé and Giulia- Isabella Otten, The Unified Patent Court - A case law overview II, GRUR Patent 2024, 358; Adam Houldsworth, The key Unified Patent Court developments of Q1 2024, IAM, 9 April 2024; Konstantin Schallmoser, The Case Law of the Unified Patent Court since June 1, 2023, EPLP 2024, 10; Tilman Müller-Stoy und Michael Kobler, The case law by the Unified Patent Court in 2023/2024, GRUR 2024, 1243; Michael Wallinger, Einheitliches Patentgericht – die ersten Monate, Mitt. 2023, 525.
4 Entscheidung ORD_19369/2024 vom 10.4.2024 in APL_584498/2023 im Verfahren UPC_ CoA_404/2023.
5 Vgl Hüttermann in Luginbühl/Hüttermann, Einheitspatentsystem, 1. Auflage 2024, EPGÜ Art 45 Rdn 15 f.
6 Vgl. Luginbühl in: Luginbühl/Hüttermann, Einheitspatentsystem, 1. Auflage 2024, EPGÜ Art 10 Rdn 6.
7 Vgl. R. 7 (a) Kanzleiordnung (Rules governing the Registry of the Unified Patent Court of 31 July 2023).
8 Vgl. Bristows, Myles Jelf, Access to Document filed at the UPC, 26.9.2023, erhältlich unter https://www.bris tows upc.com/news/acc ess-to-docume nts-filed-at-the-upc/.
9 Entscheidung ORD_550152/2023 vom 20.9.2023 im Verfahren UPC_CFI_1/2023.
10 Entscheidung ORD_552745/2023 vom 21.9.2023 im Verfahren UPC_CFI_75/2023.
11 Artikel 45 EPGÜ Öffentlichkeit der Verhandlungen: Die Verhandlungen sind öffentlich, es sei denn, das Gericht beschliesst, soweit erforderlich, sie im Interesse einer der Parteien oder sonstiger Betroffener oder im allgemeinen Interesse der Justiz oder der öffentlichen Ordnung unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu führen.
12 Entscheidung ORD_573437/2023 vom 17.10.2023 im Verfahren UPC_CFI_11/2023.
13 Entscheidung ORD_584786/2023 vom 4.12.2023 in APL_584786/2023 im Verfahren UPC_CFI_287/2023.
14 Entscheidung ORD_19369/2024 vom 10.4.2024 in APL_584498/2023 im Verfahren UPC_ CoA_404/2023.
15 Vgl. R. 7(a) Kanzleiordnung