Berechnung des Kinderunterhalts bei kostenfreier Zurverfügungstellung von Wohnraum
Recht & Verwaltung19 September, 2022

Berechnung des Kinderunterhalts bei kostenfreier Zurverfügungstellung von Wohnraum

Aus der Redaktion von Wolters Kluwer Online
Mietfreies Wohnen des Kindes beeinflusst die Höhe des Kindesunterhalts nicht.
Eine kostenfreie Zurverfügungstellung von Wohnraum wird vorrangig im unterhaltsrechtlichen Verhältnis zwischen den Eltern ausgeglichen. Dabei erhöht der für das Kind geleistete Barunterhalt durch den darin enthaltenen Mietkostenzuschuss den Wohnwert des mietfrei wohnenden Betreuungselternteils bei der Berechnung des Trennungs- bzw. Ehegattenunterhalts.

Sachverhalt

Die Beteiligten streiten um Kindesunterhalt.

Die Antragstellerin zu 1 (Mutter) und der Antragsgegner (Vater) sind miteinander verheiratet, leben aber seit August 2016 getrennt. Aus der Ehe gingen die Kinder F. (im September 2002; die Antragstellerin zu 2), N. (geboren im April 2005) und Na. (geboren Januar 2007) hervor. Sie leben seit der Trennung in einer Immobilie, die zu 60 % im Miteigentum des Vaters und zu 40 % im Miteigentum der Mutter steht.

Mit Jugendamtsurkunden vom März 2017 verpflichtete sich der Vater, für die Kinder ab dem 01.04.2016 115 % des Mindestunterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle zu zahlen.

Die Mutter hat die Abänderung der Jugendamtsurkunden dahin begehrt, dass jeweils 128 % des Mindestunterhalts der Düsseldorfer Tabelle ab dem 01.08.2016 zu zahlen sind. Außerdem hat sie für F. und N. Mehr- und für Na. Sonderbedarf wegen einer kieferorthopädischen Behandlung geltend gemacht.

Der Vater ist als Bundesbeamter in der Informationstechnik, die Mutter ist in Teilzeit mit 25 Stunden wöchentlich beruflich tätig.

Das Amtsgericht Frankfurt a.M. hat die Abänderungsanträge abgewiesen.

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hat durch den Einzelrichter den amtsgerichtlichen Beschluss dahin abgeändert, dass es dem Vater aufgegeben hat, an die Mutter für das Kind F. über den in der Urkunde des Jugendamts titulierten Unterhalt hinaus rückständigen Mehrbedarf von 1.602,33 Euro für den Zeitraum von April 2017 bis zum Juni 2019 und für das Kind N. über den in der Urkunde des Jugendamts titulierten Unterhalt hinaus rückständigen Mehrbedarf von 2.851,67 Euro für den Zeitraum von April 2017 bis zum Juni 2020 sowie ab Juli 2020 monatlich 66,33 Euro zu zahlen.

Die Mutter und die Antragstellerin zu 2, nachdem sie volljährig geworden ist, verfolgen mit den zugelassenen Rechtsbeschwerden ihre vor dem Oberlandesgericht Frankfurt a.M. gestellten Anträge weiter.

Begründung

Mit der vorliegenden Entscheidung vom 18.05.2022 - XII ZB 325/20 - hat der BGH zur Höhe des Kindesunterhalts bei einem mietfreien Wohnen des Kindes Stellung genommen.

Der BGH hat entschieden, dass nicht angenommen werden kann, dass der Vater hier wegen der teilweise kostenfreien Wohnungsgewährung keinen höheren Tabellenunterhalt als 115 % des Mindestunterhalts schuldet.

Der BGH erläutert, dass zwar mietfreies Wohnen auch dem gemeinsamen Kind zugutekommen und der Barunterhaltspflichtige durch die Leistung von Naturalunterhalt von der Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind teilweise befreit werden kann.

Nach Auffassung des BGH beeinflusst jedoch mietfreies Wohnen nicht die Höhe des Kindesunterhalts. Die kostenfreie Zurverfügungstellung von Wohnraum wird vorrangig im unterhaltsrechtlichen Verhältnis zwischen den Eltern ausgeglichen. Dabei erhöht der für das Kind geleistete Barunterhalt durch den darin enthaltenen Mietkostenzuschuss den Wohnwert des mietfrei wohnenden Betreuungselternteils bei der Berechnung des Trennungs- bzw. Ehegattenunterhalts. Ein unterhaltsrechtlicher Ausgleich kann aus Sicht des BGH auch darin bestehen, dass der Betreuungselternteil keinen Anspruch auf Trennungsunterhalt geltend machen kann, weil nach der Zurechnung des vollen Wohnwerts keine auszugleichende Einkommensdifferenz zwischen den Eltern mehr besteht.

Es besteht nach Worten des BGH jedoch die Möglichkeit, dass die Eltern eine - nach den Umständen des Einzelfalls gegebenenfalls auch konkludente - Vereinbarung darüber treffen, dass die Wohnungskosten durch den Naturalunterhalt des Barunterhaltspflichtigen abgedeckt werden. Für eine solche Vereinbarung trifft den Barunterhaltsschuldner aber die Darlegungs- und Beweislast, weil es um den Einwand der Erfüllung des Unterhaltsanspruchs gemäß § 362 BGB geht. Hierzu bedarf es nicht nur der Darlegung seiner Miteigentümerstellung, sondern auch des Vortrags, dass dies nicht zulasten der Mutter geht, etwa weil sie wegen des ihr zuzurechnenden Wohnwerts keinen Trennungsunterhalt geltend gemacht hat.

Dem wird die angefochtene Entscheidung hier nicht gerecht. Das OLG hat nach Ansicht des BGH den Verteilungsschlüssel für den Mehrbedarf und den Sonderbedarf nicht zutreffend ermittelt. Das OLG hat das unterhaltsrechtlich zu berücksichtigende Einkommen auf Seiten der Mutter nicht korrekt berechnet.

Denn das OLG hat verkannt, dass hier von dem Einkommen der Mutter noch der von ihr zu tragende Naturalunterhalt abzuziehen ist. Von den Erwerbseinkünften des betreuenden Elternteils ist nämlich der Barunterhaltsbedarf der Kinder nach den gemeinsamen Einkünften der Eltern abzüglich des hälftigen auf den Barunterhalt entfallenden Kindergelds und abzüglich des vom Kindesvater geleisteten Barunterhalts abzusetzen. In dieser Höhe leistet der betreuende Elternteil neben dem Betreuungsunterhalt restlichen Barunterhalt in Form von Naturalunterhalt. Die andere Hälfte des Kindergelds, die der betreuende Elternteil erhält, ist nicht einkommenserhöhend zu berücksichtigen (Anschluss an BGH, Beschluss vom 29.09.2021- XII ZB 474/20).

Unabhängig von den einzelnen Wohnkostenanteilen führt dies hier zu einer Verschiebung der Einkommensverhältnisse, weil bei der Mutter noch der Naturalunterhalt von ihrem Einkommen abzuziehen ist.

Praktische Bedeutung

Der BGH hat in dieser Entscheidung zu der umstrittenen Frage Stellung genommen, ob dem Kind bei mietfreiem Wohnen ein Wohnvorteil zuzurechnen ist. Dies hängt nach der überwiegenden Auffassung der Literatur davon ab, von wem es den Wohnvorteil erhält. Demgegenüber lehnt nach Worten des BGH die überwiegende Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung eine bedarfsdeckende Wirkung des vom Barunterhaltspflichtigen dem Kind gewährten Wohnens ab (OLG Koblenz, Urteil vom 30.06.2008 - 13 UF 98/08; OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.12.2014 - 9 UF 182/12).
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