Mietverträge unter Verwandten müssen in rechtlicher Hinsicht einem Fremdvergleich standhalten. Insbesondere sind innerhalb der Bewertung des Vertrags die Elemente eines rechtmäßigen Mietvertrages und die Erfüllung der beiderseitigen vertraglichen Pflichten zu prüfen. Die vorliegende Entscheidung ist zwar für den Rechtskreis des SGB II ergangen, das Prinzip, ob der „Mieter“ tatsächlichen Forderungen ausgesetzt ist oder nicht und ob er Miete zahlt oder nicht, gilt auch in der Sozialhilfe nach dem SGB XII.
Der Fall
Die leistungsberechtigte Person wohnt in einer Wohnung der Mutter, die die ortsüblichen Mietobergrenzen übersteigt. Das Jobcenter bewilligte (zunächst vorläufig) Leistungen nach dem SGB II, allerdings, weil Mietzahlungen nicht nachgewiesen wurden, ohne Unterkunfts- und Heizkosten. Die leistungsberechtigte Person legte daraufhin einen Mietvertrag mit der Mutter vor, in dem das ursprüngliche Datum zurückdatiert wurde und Barzahlung gegen Quittung vereinbart wurde.Die Entscheidung
Das LSG bewertet den vorgelegten Mietvertrag als Scheingeschäft. Es führt aus, dass es zur Beurteilung des Bestehens eines Mietverhältnisses auf die Glaubwürdigkeit der vorgetragenen Tatsachen und auf die feststellbaren Indizien ankommt. Insbesondere das Fehlen von Quittungen für eine Mietzinszahlung, die Höhe des Mietzinses unter Verwandten, die Rückdatierung des Mietvertrages und die Erstmahnung nach acht Monaten ohne Mietzahlung ohne Sanktionsandrohung tragen die Ansicht des LSG, dass es sich um einen Scheinmietvertrag handelt.Fazit
Ob Mietverträge unter Verwandten einem Fremdvergleich standhalten, ist anhand der Glaubwürdigkeit der vorgetragenen Tatsachen und feststellbaren Indizien zu prüfen. Insbesondere anhand von Nachweisen der Mietzinszahlung (z. B. Überweisungsbelege, Quittungen) Nebenkostenabrechnungen und daraus folgenden Rückzahlungen oder Nachzahlungen Inhalt des Mietvertrages Aufforderungen zur Zahlung rückständigen Mietzinses Steueranmeldung aus Vermietung und Verpachtung.
Quelle: Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 18.11.2021 - L 7 AS 1200/21