Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe zählen unter anderem Leistungen zur Sozialen Teilhabe sowie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Hierzu gehören auch die Leistungen für behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM). Stellt nun die in der WfbM gewährte Mittagsverpflegung eine Leistung der Eingliederungshilfe dar?
Sowohl das SG als auch das LSG bewerten die Kosten des Mittagessens als existenzsichernde Leistungen. Sie stellen keine Leistungen dar, die im Rahmen der Eingliederungshilfe zu erbringen sind. Das Mittagessen ist nach dem Willen des Gesetzgebers kein Bestandteil der Eingliederungshilfeleistungen, soweit die Kosten des Mittagessens die Höhe des Mehrbedarfs nach § 42b Abs. 2 Satz 3 SGB XII nicht überschreiten. Lediglich für den Fall, dass die Kosten für die Herstellung und Bereitstellung hierdurch nicht gedeckt werden, sind sie der Eingliederungshilfe zuzuordnen.
Das Mittagessen ist nach Inkrafttreten der Reformstufe 3 des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) zum 1. Januar 2020 und der daraus resultierenden Trennung der Fachleistungen der Eingliederungshilfe und der existenzsichernden Leistungen nach dem Willen des Gesetzgebers kein Bestandteil der Eingliederungshilfeleistungen. Das BTHG weicht damit von der alten Gesetzeslage ab, nach der das Mittagessen in einer WfbM nach der Rechtsprechung des BSG als integraler Bestandteil zu den Eingliederungshilfeleistungen gehörte.
Quelle: Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 17.03.2022 - L 7 SO 4143/20
Der Fall
Die hilfesuchende Person begehrt die Übernahme der Kosten für gewährtes Mittagessen in einer WfbM im Rahmen ihres Anspruchs auf Leistungen der Eingliederungshilfe.
Die Entscheidung
Sowohl das SG als auch das LSG bewerten die Kosten des Mittagessens als existenzsichernde Leistungen. Sie stellen keine Leistungen dar, die im Rahmen der Eingliederungshilfe zu erbringen sind. Das Mittagessen ist nach dem Willen des Gesetzgebers kein Bestandteil der Eingliederungshilfeleistungen, soweit die Kosten des Mittagessens die Höhe des Mehrbedarfs nach § 42b Abs. 2 Satz 3 SGB XII nicht überschreiten. Lediglich für den Fall, dass die Kosten für die Herstellung und Bereitstellung hierdurch nicht gedeckt werden, sind sie der Eingliederungshilfe zuzuordnen.
Fazit
Das Mittagessen ist nach Inkrafttreten der Reformstufe 3 des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) zum 1. Januar 2020 und der daraus resultierenden Trennung der Fachleistungen der Eingliederungshilfe und der existenzsichernden Leistungen nach dem Willen des Gesetzgebers kein Bestandteil der Eingliederungshilfeleistungen. Das BTHG weicht damit von der alten Gesetzeslage ab, nach der das Mittagessen in einer WfbM nach der Rechtsprechung des BSG als integraler Bestandteil zu den Eingliederungshilfeleistungen gehörte.Quelle: Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 17.03.2022 - L 7 SO 4143/20