Zu klären war die Frage, ob eine Rentennachzahlung eine einmalige oder eine laufende Einnahme darstellt.
Das LSG entschied, dass die vorgenommene Einordnung der Nachzahlung als einmalige Einnahme nach § 82 Abs. 7 SGB XII und die damit verbundene Anrechnung der Nachzahlung rechtswidrig ist. Vielmehr stellt die Rentennachzahlung eine laufende Einnahme im Sinne des § 82 Abs. 1 SGB XII dar, die im Monat des Zuflusses, als Einkommen hätte berücksichtigt werden müssen. Die Sonderregelung des § 11 Abs. 3 Satz 2 SGB II kann aufgrund der detaillierten Bestimmungen in § 82 Abs. 7 SGB XII nicht auf das SGB XII übertragen werden.
Eine Nachzahlung laufenden Einkommens stellt im SGB XII ein laufendes Einkommen dar, welches im Zuflussmonat auf die Sozialleistung anzurechnen ist. Die Sonderregelung in § 11 Abs. 3 S. 2 SGB II kann nicht auf das SGB XII übertragen werden.
Quelle: Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 16.02.2022 - L 2 SO 939/21
Der Fall
Die Betroffene bezieht laufende, aufstockende Leistungen nach dem SGB XII. Nach Beantragung einer weiteren Rente erhielt die Betroffene eine Nachzahlung, die sie dem Sozialamt verschwieg. Nach Bekanntwerden dieser weiteren Einnahmen betreibt der Leistungsträger das Erstattungsverfahren. Er wertet die Rentennachzahlung als einmalige Einnahme.
Die Entscheidung
Das LSG entschied, dass die vorgenommene Einordnung der Nachzahlung als einmalige Einnahme nach § 82 Abs. 7 SGB XII und die damit verbundene Anrechnung der Nachzahlung rechtswidrig ist. Vielmehr stellt die Rentennachzahlung eine laufende Einnahme im Sinne des § 82 Abs. 1 SGB XII dar, die im Monat des Zuflusses, als Einkommen hätte berücksichtigt werden müssen. Die Sonderregelung des § 11 Abs. 3 Satz 2 SGB II kann aufgrund der detaillierten Bestimmungen in § 82 Abs. 7 SGB XII nicht auf das SGB XII übertragen werden.
Fazit
Eine Nachzahlung laufenden Einkommens stellt im SGB XII ein laufendes Einkommen dar, welches im Zuflussmonat auf die Sozialleistung anzurechnen ist. Die Sonderregelung in § 11 Abs. 3 S. 2 SGB II kann nicht auf das SGB XII übertragen werden.Quelle: Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 16.02.2022 - L 2 SO 939/21