Worauf Sie bei der Online-Nutzung von Werken achten müssen
Recht & Verwaltung28 März, 2022

Worauf Sie bei der Online-Nutzung von Werken achten müssen

Fast alle Schulen haben inzwischen PCs und einen Internetanschluss. Das ermöglicht ganz neue Formen der Mediennutzung – auch für den Unterricht. Es können Informationen aus dem Internet heruntergeladen, Texte, Fotos und Grafiken eingescannt und abgespeichert oder aber auf CD-ROMs zur Verfügung stehende Inhalte kopiert werden. An dieser Stelle geht es darum, in welchem Umfang Lehrkräfte selbst Werke zu Unterrichtszwecken (bspw. auf dem Schulserver) abspeichern und in das Internet bzw. in das Intranet einstellen dürfen.

Bei dem Internet handelt es sich nicht um einen rechtsfreien Raum. Im Internet gilt das gleiche Recht wie außerhalb des Internets. Folglich gelten auch die Regelungen des Urheberrechts – und zwar ohne Einschränkungen.

Über das Internet werden Inhalte der Öffentlichkeit so zugänglich gemacht, dass jeder Mensch, der über einen Internetzugang verfügt, diese Inhalte von jedem Ort der Welt und zu jeder Zeit abrufen kann. Man spricht verkürzt von einer „öffentlichen Zugänglichmachung“. Um zu verdeutlichen, dass auch das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung zunächst allein dem Urheber zusteht, hat der Gesetzgeber dieses Recht im Jahr 2003 ausdrücklich im Urheberrechtsgesetz verankert1. Gleichzeitig hat er geregelt, dass Lehrkräfte für ihren Unterricht Teile von Werken speichern und online nutzen dürfen, ohne den/die Rechteinhaber/-in zu fragen (§ 52a UrhG). Allerdings gilt dies nicht für Werke, die speziell für den Unterrichtsgebrauch hergestellt wurden (z.B. Lernsoftware, Arbeitsblätter, Schulbücher, Lektüren, Formelsammlungen etc.) sowie Filme in den ersten zwei Jahren nach ihrem Marktstart (§ 52a Abs. 2 UrhG).

Solche Werke dürfen – auch in Auszügen – nicht ohne Zustimmung des/der jeweiligen Rechteinhabers/-in gespeichert und online genutzt werden.

Konkret darf eine Lehrkraft urheberrechtlich geschützte Inhalte speichern und ihren Schülern/-innen online zugänglich machen, wenn

  • es sich nicht um Inhalte aus einem Schulbuch, Unterrichtsmaterialien oder einem erst in den letzten zwei Jahren in die Kinos gekommenen Film handelt,
  • das betreffende Werk von dem/der Rechteinhaber/-in bereits veröffentlicht worden ist,
  • der/die Rechteinhaber/-in die Inhalte nicht (ggf. auch entgeltlich) in digitaler Form zur Nutzung im Netz der Schule anbietet,
  • lediglich ein kleiner Teil des Werkes oder ein Werk geringen Umfangs online genutzt wird,
  • die Nutzung ausschließlich zu Unterrichtszwecken erfolgt und
  • der Online-Zugriff nur den Schülern/-innen der Klasse/des Kurses der Lehrkraft ermöglicht und für andere Personen gesperrt wird.

Fragen und Antworten:

Fall 1: Der Biologielehrer scannt eine Darstellung aus einem Lehrbuch ein, legt diese auf dem Schulserver ab und ermöglicht den Schülern seiner Klasse in der nächsten Biologiestunde über die dort vorhandenen PCs einen Zugriff auf diese Darstellung. Geht das?
Nein. Auszüge aus Schulbüchern und Unterrichtsmaterialien dürfen niemals so abgespeichert werden, dass online auf sie zugegriffen werden kann. Der Lehrer kann den Schülern die gescannten Auszüge aber per E-Mail auf deren eigene Rechner schicken.

Fall 2: Der Deutschlehrer scannt fünf Seiten aus einem Roman ein und legt diese auf dem Schulserver ab. Er ermöglicht seinen Schülern einen Onlinezugriff, damit diese die Seiten nachmittags lesen können, um sich auf die nächste Stunde vorzubereiten. Der Onlinezugriff ist nur mittels eines Passworts möglich. Dieses gibt der Lehrer an seine Schüler aus. Am Folgetag löscht er die Daten von dem Schulserver. Zulässig?
Ja. Bis zu 12 % jedoch nicht mehr als 20 Seiten eines Werkes dürfen den eigenen Schülern passwortgeschützt über das Internet zugänglich gemacht werden, wenn das Werk vom Rechteinhaber nicht in digitaler Form für die Nutzung im Netz der Schule angeboten wird. Ausgenommen sind lediglich Auszüge aus Schulbüchern, Unterrichtsmaterialien und bis zu 2 Jahre alten (also relativ neuen) Filmen.

Fall 3: (Abwandlung von Fall 2) Der Deutschlehrer legt den Auszug aus dem Roman nicht auf dem Schulserver ab, sondern übersendet ihn per E-Mail an seine Schüler. Ist dies zulässig?
Ja. Allerdings handelt es sich hierbei nicht um eine Online-Nutzung. Siehe hierzu Kapitel 3.4.2.2.

Fall 4: Die Direktorin scannt einen interessanten Aufsatz aus einer Fachzeitschrift ein, legt ihn auf dem Schulserver ab und teilt sämtlichen Schülern der Schule das Passwort über einen Aushang am schwarzen Brett mit. Geht das?
Nein. Ein Online-Zugriff darf nur für konkrete Unterrichtszwecke und nur den Schülern der jeweiligen Klasse/des jeweiligen Kurses ermöglicht werden. Die Direktorin kann den Aufsatz aber kopieren und am schwarzen Brett der Schule aushängen (Kapitel 3.4.1.2).

Bildnachweis: itchaznong/stock.adobe.com
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