Reisekosten für notwendige Assistenzperson im Jahresurlaub sind Teilhabeleistung
Recht & Verwaltung14 Juni, 2022

BSG gewährt Reisekosten für notwendige Assistenzperson

Gewährt das Recht der Eingliederungshilfe schwerbehinderten Personen, die auf die Hilfe einer Assistenzpersonen im Alltag angewiesen sind, die Übernahme von Reisekosten für eine notwendige Urlaubsbegleitung?

Der Fall

Die hilfesuchende Person beschäftigte zu ihrer Pflege rund um die Uhr drei Assistenten im Arbeitgebermodell. Sie unternahm eine Urlaubsreise. Der Träger der Eingliederungshilfe lehnte die Reisekosten für einen Assistenten als notwendige Begleitperson als Leistung der Eingliederungshilfe ab. SG und LSG haben diese Entscheidung bestätigt.

Die Entscheidung

Das BSG konnte den Fall nicht abschließend entscheiden. Zur Kostenübernahme für eine Urlaubsassistenz führte es aus, dass der Wunsch, sich jährlich einmal auf eine einwöchige Urlaubsreise zu begeben und dafür die hier in Rede stehenden Kosten aufzuwenden, ein angemessenes soziales Teilhabebedürfnis sei und nicht über die Bedürfnisse eines nicht behinderten, nicht sozialhilfeberechtigten Erwachsenen hinausgeht. Dadurch kommen als Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auch Kosten in Betracht, die daraus folgen. Behinderungsbedingte Mehrkosten wie die Reisekosten einer notwendigen Begleitperson, mit denen der behinderte Mensch allein aufgrund seiner Behinderung konfrontiert ist, sind zu übernehmen, wenn sie vor dem Hintergrund seiner angemessenen individuellen Wünsche notwendig zum Erreichen der Leistungsziele sind und das Teilhabebedürfnis - hier nach Erholung - nicht bereits erfüllt ist.

Fazit

Die Reisekosten für eine notwendige Begleitperson eines behinderten Menschen auf einer Urlaubsreise sind als behinderungsbedingte Mehrkosten als Teilhabekosten der Eingliederungshilfe zu übernehmen, wenn sie einem legitimen Teilhabebedürfnis des behinderten Menschen nach Freizeit und Freizeitgestaltung und damit auch nach einem Erholungsurlaub entspringen. Zu prüfen ist stets, ob
- etwa weitere Reisen das entsprechende Teilhabebedürfnis bereits erfüllt haben, und
- die Buchung einer im Wesentlichen gleichartigen Reise möglich gewesen wäre, die bei einem anderen Anbieter geringere (oder keine) behinderungsbedingten Mehrkosten ausgelöst hätte.

Quelle: Terminbericht 18/22 des BSG zum Urteil des BSG vom 19.05.2022 - B 8 SO 13/20 R

Anmerkung der Redaktion: Lesen Sie hierzu bitte auch die Ausführungen unseres Autors Prof. Dr. Torsten Schaumberg zu Leistungen zur sozialen Teilhabe.

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