Der Fall
Im Streit sind Eingliederungshilfeleistungen in Form einer vollstationären Heimunterbringung für ein schwerstbehindertes, minderjähriges Kind. Es ist aufgrund seiner Behinderung nachweislich auf umfassende Hilfe und Aufsicht in allen Lebensbereichen angewiesen. Die intensive Betreuung und Förderung, die es dringend benötigt, kann von beiden Eltern nicht gewährleistet werden. Der zuständige Träger der Eingliederungshilfe lehnte die vollständige Heimunterbringung ab, denn der Heimvertrag wurde erst zwei Jahren später schriftlich geschlossen.Die Entscheidung
Das LSG entschied, dass ein rückwirkend abgeschlossener Heimvertrag der Kostenübernahme einer erforderlichen Heimunterbringung für ein schwerbehindertes Kind nicht entgegenstehen darf. Aus dem Wohn- und Betreuungsgesetz ergebe sich kein entsprechendes Verbot gegen einen rückwirkenden Vertragsschluss. Da die Unterbringung erforderlich gewesen sei, ergebe sich eine Verpflichtung des Trägers der Eingliederungshilfe zur Kostentragung.Fazit
Im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses erbringt der Sozialhilfeträger die Leistungen regelmäßig nicht selbst, sondern stellt über Verträge mit dem Leistungserbringer eine Sachleistung sicher (Prinzip der Sachleistungsbeschaffung). Untrennbarer Bestandteil dieser Sachleistungsbeschaffung ist die Übernahme der der Einrichtung im privatrechtlichen Verhältnis zum Sozialhilfeempfänger zustehenden Vergütung, wenn die Erforderlichkeit der Unterbringung und die Voraussetzungen des § 75 SGB XII vorliegen.
Quelle: Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 16.02.2022 - L 2 SO 2228/20