Beträge | Änderungen durch das Bürgergeld-Gesetz:
Seit dem 01.01.2023 gelten deutlich erhöhte Regelbedarfe gemäß § 20 SGB II (durch die Verweisung auf das SGB XII). Die Grundlage für die neuen Beträge ist die Einführung einer sogenannten ergänzenden Fortschreibung neben dem bisherigen (und nun „Basisfortschreibung“ genannten) Verfahren durch die Neufassung des § 28a SGB XII „Fortschreibung der Regelbedarfsstufen“, den neuen § 134 SGB XII „Fortschreibung der Regelbedarfsstufen zum 01. Januar 2023“ sowie die Ergänzung der Tabelle in der Anlage zu § 28 SGB XII.
Doch nicht nur die Regelsätze haben sich geändert: In dieser Arbeitshilfe finden Sie auch die weiteren wichtigen Beträge für den Rechtskreis SGB II übersichtlich aufbereitet und zusammengestellt.
Unter anderem in der Arbeitshilfe enthalten:
- Regelbedarfsstufen
- Alleinerziehung (§ 21 Abs. 3 SGB II i.V.m. § 20 SGB II) | Mehrbedarfe
- Kostenaufwändige Ernährung (§ 21 Abs. 5 SGB II) | Mehrbedarfe
- Kindbezogene Leistungen
Füllen Sie das nebenstehende Formular aus, um die Arbeitshilfe kostenfrei zu erhalten.