Der furchtbare Krieg in der Ukraine lässt viele Menschen von dort in die Nachbarländer und mittlerweile auch nach Deutschland fliehen. Neben den umfangreichen Hilfen von Privatpersonen und privaten Organisationen ist auch zu klären, inwieweit staatliche Stellen und vor allem die vor Ort als erste geforderte Kommunen Hilfe erbringen können oder zu erbringen haben.
Zwar hat die Innenminister-Konferenz am 03.03.2022 auf EU-Ebene die Aktivierung der „Massenzustrom-Richtlinie“ beschlossen, bis zu deren Umsetzung in deutsches Recht dürfte es aber noch einige Tage dauern.
Zu der bis dahin geltenden Rechtslage hat Prof. Dr. Peter Becker, Vors. Richter am BSG a.D., eine Einordnung in die vorhandenen Leistungssysteme vorgenommen und begründet darin, welche Sozialleistungen (Asylbewerberleistungen nach dem AsylbLG, Leistungen nach dem SGB II oder Sozialhilfe nach dem SGB XII) derzeit weiter helfen können.