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Recht & Verwaltung30 August, 2024

Neuerungen für das Schuljahr 2024/2025 in Bayern

Eine Zusammenfassung der Änderungen in den bayerischen, schulrechtlichen Vorschriften (BayEUG, BaySchO und schulartspezifischen Schulordnungen)

Auch für das neue Schuljahr 2024 / 2025 hat das Kultusministerium Bayern zahlreiche Änderungen an den schulrechtlichen Vorschriften vorgenommen, die Einfluss auf den Schulalltag an Ihrer Schule haben. Sowohl die zentralen Vorschriften, das Bayerische Schul- und Unterrichtsgesetz (BayEUG) und die Bayerische Schulordnung (BaySchO) wurden aktualisiert, als auch die schulartspezifischen Schulordnungen in vielerlei Hinsicht geändert. Im Folgenden finden Sie die Änderungen, die zum 1.8.2024 in Kraft getreten sind.

Bayerisches Erziehung- und Unterrichtsgesetz (BayEUG)

Art. 16 BayEUG - Die Fachoberschule und die Berufsoberschule
Art. 25 BayEUG - Mittlerer Schulabschluss

Bislang müssen Schülerinnen und Schüler der Integrationsvorklassen an Fachoberschulen zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses an Externenprüfungen teilnehmen, welche vielfach an Mittelschulen erfolgen und diese belasten, obwohl die Stundentafel der Integrationsvorklasse den Erwerb eines mittleren Schulabschlusses nach den KMK-Rahmenvorgaben ermöglicht und die Berufliche Oberschule den Erwerb des mittleren Schulabschlusses über den Besuch der Vorklasse der Berufsoberschule bereits für Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung vorsieht. Das ist jetzt nicht mehr der Fall. Somit werden damit auch die Mittelschulen von Organisationsaufwand und von Verwaltungsaufgaben entlastet.

Art. 44 BayEUG - Wahl des schulischen Bildungswegs
Zum nächsten Schuljahr wird es eine Weiterentwicklung des Konzepts der schulischen Erstintegration geben. Das heißt, es gibt jetzt schulartunabhängige Deutschklassen an allen weiterführenden Schulen, also neben der Mittelschule an den Realschulen, an den Wirtschaftsschulen und an den Gymnasien, und zwar für Schülerinnen und Schüler, die altersmäßig den Jahrgangsstufen 5 und 6 zuzuordnen sind. Dieses Angebot der Deutschklassen richtet sich an Schülerinnen und Schüler, die dem Unterricht in den Regelklassen aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse noch nicht folgen können. Die besonderen Klassen und Unterrichtsgruppen im Sinne von Art. 36 Abs. 3 Satz 5 BayEUG werden in Art. 44 Abs. 1 Satz 1 BayEUG nach den Pflichtschulen explizit auch bei der Wahl des schulischen Bildungswegs aufgenommen. Damit ist klar, dass Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache, die aufgrund ihrer unzureichenden Sprachkenntnisse noch nicht den Regelunterricht besuchen können, den Unterricht in diesen Klassen/Unterrichtsgruppen besuchen müssen und ihre Wahlmöglichkeiten bezüglich des schulischen Bildungswegs auch insoweit eingeschränkt sind.

Art. 59 BayEUG – Lehrkräfte
Es wird nun auch im Gesetz Klarheit geschaffen, dass bei den Anforderungen an die persönliche Eignung für alle Personen, die in den Schulen tätig sind, gleiche Maßstäbe gelten. Das ist eine Selbstverständlichkeit, die hier aber noch mal ausdrücklich geregelt wird.

§ 85a BayEUG Automatisiertes Verfahren zur Unterstützung der Schulen
Es wird die Schulbedarfsplanung ganz konkret verbessert, vor allem für größere Kommunen, indem in die Amtliche Schulstatistik ein neues Merkmal eingefügt wird, die sogenannte geografische Gitterzelle. Die geografische Gitterzelle kann man sich so vorstellen, dass man über die Landkarte Bayerns ein Schachbrettmuster legt; damit kann erfasst werden, in welchem Schachbrettfeld die einzelne Schülerin bzw. der einzelne Schüler wohnt. Das ist genauer als die bisher verwendete Gemeindekennziffer. Insofern erleichtert das die Bedarfsplanung, insbesondere in größeren Kommunen. Es wird betont: Es gibt keinen Zusatzaufwand, weil dieses Merkmal automatisiert aus den bereits vorhandenen Adressdaten erzeugt wird. Zudem ist bleiben die Ansprüche an den Datenschutz erhalten. Insbesondere die Adressdaten sind dann nach wie vor nicht Bestandteil der Amtlichen Schulstatistik.

Art. 113b BayEUG - Statistik
Art. 113c -Bay EUG - Evaluation
Art. 117 BayEUG - Bayerisches Landesamt für Schule
Art. 122 BayEUG – Übergangsvorschriften

Verlagerung der Qualitätsagentur (QA) an das Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung, (ISB). Die QA ist momentan am Bayerischen Landesamt für Schule in Gunzenhausen angesiedelt. Sie beobachtet, die Qualität des bayerischen Bildungssystems und hat damit große inhaltliche Nähe zum ISB. Deshalb wird die Qualitätsagentur, die für Bildungsberichterstattung, Vergleichsarbeiten und Evaluation und damit vor allem für fachlich-pädagogische Fragestellungen zuständig ist, in das Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung (ISB) eingegliedert. Es soll mit dieser Verlagerung der QA an das ISB eine engere Verknüpfung und noch mehr Synergieeffekte geschaffen werden, um so die Qualitätsmanagementanfragen für Schulen und Unterricht noch besser nutzbar zu machen.

Art. 125 BayEUG - Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Zur Ermöglichung der Erhebung während des benötigten Übergangszeitraums wird die Rechtsgrundlage für das sog. ASD-Altverfahren verlängert [Daten der externen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer].

Bayerische Schulordnung (BaySchO)

§ 19 BaySchO - Stundenplan, Unterrichtszeit, Unterrichtsform
Um die virtuelle Teilnahme am Präsenzunterricht im Rahmen des Hausunterrichts und des Unterrichts an der Schule für Kranke zu erleichtern, wird in einem neuen § 19 Abs. 5 die Rechtsgrundlage für eine entsprechende Datenübermittlung aus dem Präsenzunterricht mit Widerspruchsmöglichkeit geschaffen.

§ 34 BaySchO – Notenschutz
Nach dem derzeitigen § 34 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 BaySchO kann bei Hörschädigung bei Prüfungen zum Hörverstehen Notenschutz gewährt werden, nicht jedoch bei sog. „Hör-Seh-Verstehens“-Prüfungen. Die Möglichkeiten des Notenschutzes werden auf Hör-Seh-Verstehens-Prüfungen ausgeweitet.

Jahresbericht
Bislang findet sich eine Regelung zur Herausgabe von Jahresberichten (einschließlich der Festlegung des Kreises der Empfänger des Jahresberichts) lediglich in § 39 Lehrerdienstordnung (LDO), welche allerdings nur für die staatlichen Schulen gilt und bei der es sich zudem lediglich um eine Verwaltungsvorschrift handelt. Eine klarstellende Regelung zur Herausgabe von Jahresberichten für Schülerinnen und Schüler sowie Erziehungsberechtigte wird neu aufgenommen.

§ 18a BaySchO - Einsatz digitaler Hilfsmittel
Bislang ist § 18a BaySchO bei der Beratung und Beschlussfassung schulischer Gremien bis zum 31.7.2025 befristet. § 18a BaySchO wird entfristet.

§ 39 BaySchO – Weitergabe
Bislang ist der Dokumentationsbogen zum Nachweis eines ausreichenden Masernschutzes noch nicht als Schülerunterlage definiert, die automatisch bei einem Schulwechsel weitergegeben wird. Dies wird angepasst.

§ 46c BaySchO - Sonderregelungen bei fortgesetztem Zuzug von Schülerinnen und Schülern aus einem Kriegsgebiet
Die bislang in § 46c BaySchO enthaltenen Sonderregelungen bei fortgesetztem Zuzug von Schülerinnen und Schülern aus einem Kriegsgebiet (inkl. der damit verbundenen Stundentafel in Anlage 3) treten mit Ablauf des 31.7.2024 außer Kraft. Ab dem Schuljahr 2024/2025 werden schulartunabhängige Deutschklassen in den Jahrgangsstufen 5 und 6 an Mittelschulen, Realschulen, Wirtschaftsschulen und Gymnasien eingerichtet, für welche nach derzeitigem Stand ab dem 1.8.2024 keine Regelung auf Verordnungsebene besteht.

Anlage 2
Die Vorgaben für Schulen für die Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere in Anlage 2 der BaySchO, bedürfen der Anpassung an technische und fachliche Entwicklungen.

Grundschulordnung (GrSO)

Stundentafel
Lesen, Schreiben und Rechnen sind maßgebliche Kompetenzen und grundlegend für den Kompetenzerwerb in allen Fächern und sollen deshalb künftig einen noch größeren Stellenwert, u.a. in der Stundentafel für die Grundschulen erhalten. Deshalb wird die Stundentafel für die Grundschulen angepasst.

§ 11 Abs. 1 - Bewertung der Leistungen
§ 11 Abs. 1 wird neu gefasst: Bei schriftlichen Leistungsnachweisen in allen Fächern sind Verstöße gegen die Sprachrichtigkeit und schwere Ausdrucksmängel zu kennzeichnen und angemessen zu bewerten.

Mittelschulordnung (MSO)

§ 10 MSO - Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache
Die Weiterentwicklung zu den schulartunabhängigen Deutschklassen in den Jahrgangsstufen 5 und 6 hat Auswirkungen für die Deutschklassen der Mittelschulen. Deswegen werden Vorgaben für die Deutschklassen der Mittelschulen angepasst. Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache, die nach Deutschland zugewandert sind, keine oder nur geringe Deutschkenntnisse haben und deshalb dem Unterricht in den jeweiligen Regelklassen nicht folgen können, besuchen in den Jahrgangsstufen 5 und 6 zunächst schulartunabhängige Deutschklassen, welche an Mittelschulen, Realschulen, Wirtschaftsschulen und Gymnasien eingerichtet werden können. Für die schulische Erstintegration von Schülerinnen und Schülern mit geringen Deutschkenntnissen, die altersmäßig den Jahrgangsstufen 7 bis 9 zuzuordnen sind, werden auch weiterhin Deutschklassen der Mittelschule eingerichtet.

§ 13 MSO - Bewertung der Leistungen
Bei schriftlichen Leistungsnachweisen in den Fächern Deutsch, Deutsch als Zweitsprache und Englisch sind Verstöße gegen die Sprachrichtigkeit und in allen Fächern schwere Ausdrucksmängel zu kennzeichnen und angemessen zu bewerten. Ab dem Schuljahr 2024/2025 steht es nicht mehr im pädagogischen Ermessen der Lehrkräfte, ob in den Fächern Deutsch, Deutsch als Zweitsprache und Englisch Verstöße gegen die Sprachrichtigkeit angemessen bewertet werden. Zugleich wird eine Bewertung von Verstößen gegen die Sprachrichtigkeit und schweren Ausdrucksmängeln in anderen als den genannten Fächern ab dem Schuljahr 2024/2025 ausgeschlossen. Bei schweren Ausdrucksmängeln muss in allen Fächern eine angemessene Bewertung erfolgen.

§ 17 MSO - Freiwilliges Wiederholen, Überspringen einer Jahrgangsstufe
Der Schulversuch „Kooperationsmodelle Haupt-/Mittelschule - Berufsschule Schulversuch Berufsorientierungsklasse“ ist beendet und das Modell zur Kooperation von ausgewählten Mittelschulen mit Berufsschulen soll zum Schuljahr 2024/2025 in ein Regelangebot überführt werden. Deswegen wird eine Regelung zur Durchführung der Kooperation von Mittelschulen mit Berufsschulen in die Schulordnung für die Mittelschulen in Bayern aufgenommen.

Realschulordnung (RSO)

§ 20 RSO - Korrektur und Besprechung
Schriftliche Leistungsnachweise im Fach Deutsch beinhalten infolge der dabei abzudeckenden Aufgabenstellungen regelmäßig einen hohen Korrekturaufwand für die Lehrkraft. Dies gilt insbesondere für die Schulaufgaben in der 10. Jahrgangsstufe. Um die betroffenen Lehrkräfte zeitlich zu entlasten, wird die Korrektur- und Besprechungsfrist von zwei auf drei Wochen verlängert.

§ 21 RSO - Bewertung der Leistungen
§ 21 Abs. 1 Satz 4 RSO regelt bislang, dass bei schriftlichen Arbeiten Verstöße gegen die Sprachrichtigkeit sowie schwerere Ausdrucksmängel verpflichtend zu kennzeichnen und im Fach Deutsch und in den Fremdsprachen zu bewerten sind. Dies bedeutet, dass es in den anderen Fächern (außer Deutsch und Fremdsprachen) bislang im Ermessen der einzelnen Lehrkraft liegt, ob und wie z.B. Ausdrucks-, Grammatik- oder Rechtschreibfehler in die Bewertung der Leistung einfließen. Auch hier erfolgt eine Anpassung aufgrund der Entscheidung des BVerfG vom 22.11.2023. Nach der geplanten Neufassung des § 21 Abs. 1 Satz 4 RSO sind Lehrkräfte in jedem Unterrichtsfach angehalten, Verstöße gegen die Sprachrichtigkeit – und damit auch Rechtschreibfehler – in die Bewertung einzubeziehen. Hinsichtlich der Frage, wie, in welcher Form und in welchem Umfang solche Fehler bewertet werden, besteht jedoch (vgl. „angemessen“) ein weiter pädagogischer Beurteilungsspielraum, u.a. auch für die Berücksichtigung fachspezifischer Besonderheiten. Zeugnisbemerkungen über die Nichtbewertung der Rechtschreibung bei Schülerinnen und Schülern mit einer Rechtschreibstörung, denen auf Antrag aus diesem Grund Notenschutz gewährt wird, werden hierdurch verfassungsrechtlich legitimiert und notwendig.

§ 27 RSO – Nachprüfung
Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 5 bis 9, die die jeweilige Jahrgangsstufe zum wiederholten Mal besuchen, schulrechtlich aber nicht als Wiederholer gelten (siehe insbes. §§ 26 Abs. 3 Satz 4, 29 Abs. 1 Satz 2 RSO), sind künftig von einer Nachprüfung nicht mehr ausgeschlossen. Künftig wird es zudem möglich sein, die Nachprüfung nur in einem der Fächer abzulegen, in denen die Leistungen schlechter als „ausreichend“ waren. Die Schülerinnen und Schüler haben damit künftig ein Wahlrecht, ob sie die Nachprüfung in einem oder in beiden Fächern, in welchen die Note 5 erzielt wurde, ablegen. Bisher war die Nachprüfung in beiden Fächern erforderlich.

§ 46 RSO – Allgemeines
Die Ergänzung erfolgt in Anlehnung an § 59 Abs. 1 Satz 2 GSO. Sie verhindert eine Umgehung der Anforderungen an die Abschlussjahrgangsstufe der Realschule und stärkt dadurch den Grundsatz der Chancengleichheit. Im Fall einer Abmeldung von der Realschule im Verlauf der Jahrgangsstufe 10 kann keine unmittelbare Zulassung zur Abschlussprüfung für andere Bewerberinnen und Bewerber erfolgen.

Gymnasialschulordnung (GSO)

§ 17 GSO - Wahl des Kursprogramms und der Abiturprüfungsfächer
Die Neufassung der Vorschrift soll die Regelungslücke schließen, die bei Abwahl eines Faches während der Qualifikationsphase entsteht. Bislang kann nur im Analogieweg zu den Regelungen bei einer Halbjahresleistung von 0 Punkten in einem Fach (§ 19 Abs. 9 GSO) bzw. beim Fehlen hinreichender Leistungsnachweise in einem Kurs (§ 41 Abs. 3 GSO) gefolgert werden, dass bei der Abwahl eines – nicht belegungspflichtigen – Faches im zweiten Schulhalbjahr (Ausbildungsabschnitte 12/2 oder 13/2) das betreffende Fach für das gesamte Schuljahr als nicht belegt gelten soll. Um eine der Wesentlichkeitstheorie genügende Rechtsgrundlage für diese Schlussfolgerung zu schaffen, bedarf es der vorgeschlagenen Rechtsfolgeverweisung.

§ 20 GSO – Seminare
Die Schülerinnen und Schüler nehmen in den Jahrgangsstufen 12 und 13 des neunjährigen Gymnasiums sowie in den Jahrgangsstufen II und III des Kollegs am Aufbaumodul zur beruflichen Orientierung (Aufbaumodul) teil. Die GSO-Regelung beschränkt sich bislang auf die Bemerkung im Abiturzeugnis, die den bei der Teilnahme am Aufbaumodul erzielten Leistungsstand beschreibt (§ 55 Abs. 3 Satz 1 GSO). Als systematische und logische Voraussetzung einer schulischen Pflichtveranstaltung ist diese Regelungen auf Verordnungsebene zu treffen.

§ 26 GSO – Bewertung der Leistungen
Diese Änderung beruht auf der Entscheidung des BVerfG vom 22.11.2023. Der Anspruch an gymnasiale Bildung, die insbesondere im Schulabschluss Abitur als Zeugnis einer vertieften Allgemeinbildung dokumentiert wird, erstreckt sich insbesondere auch auf die Beherrschung der Rechtschreibregeln in Deutsch als Fach und Unterrichtssprache und den unterrichteten Fremdsprachen. Dem unterschiedlichen Gewicht von Orthographie in Bezug auf den Gegenstand der einzelnen Unterrichtsfächer wird dadurch Rechnung getragen, dass Rechtschreibfehler angemessen zu bewerten sind.

§ 37 GSO - Wiederholen von Jahrgangsstufen und Rücktritt in der Qualifikationsphase
Die Ergänzung stellt klar, dass Schülerinnen und Schüler, die in der Qualifikationsphase nach den Ausbildungsabschnitten 12/2 oder 13/1 zurücktreten, je nach ihrer Entscheidung über die Fortführung des bisherigen Wissenschaftspropädeutischen Seminars bzw. der Beibehaltung der Seminarergebnisse sowie des Ergebnisses der Seminararbeit entweder nur die Ergebnisse des ersten Durchgangs oder die des zweiten Durchgangs der betroffenen beiden Ausbildungsabschnitte und ggf. der Seminararbeit zählen. Eine Kombination der Leistungen aus dem ersten und zweiten Durchlauf scheidet aus.

§ 50 GSO - Mündliche Prüfung
In mündlichen Abiturprüfungen in den modernen Fremdsprachen können Schülerinnen und Schüler nicht nur reine Hörtexte, sondern auch Hör- oder Videobeispiele als Vorlage erhalten. Darin eingeschlossen sind audiovisuelle Aufgabenformate. Die Vereinheitlichung der Konjunktion bei Hör- oder Videobeispielen in den mündlichen Abiturprüfungen in modernen Fremdsprachen sowie den Fächern Musik und Kunst dient der Klarstellung, dass in allen betroffenen Fächern sowohl alternativ entweder Hör- oder Videobeispiele als auch Kombinationen beider Arten von Beispielen – audiovisuelle Beispiele – verwendet werden können.

§ 57 GSO – Unterschleif
Die beiden Änderungen im Wortlaut dienen der Klarstellung. Die Digitalisierung kann Schülerinnen und Schüler dazu verleiten, in größerem Umfang und in einer anderen Qualität als bislang unerlaubte Hilfestellungen während der Einzelprüfungen des Abiturs zu nutzen. Die Sanktionsmöglichkeiten bei den schweren Fällen des Unterschleifs werden daher so formuliert sein, dass Zweifel an der Reichweite der Sanktion in Bezug auf die Abiturprüfung als Ganzes ausgeschlossen sind.

§ 59 GSO – Allgemeines
In Übereinstimmung mit der Regelung für die Zulassung zum Externenabitur an Beruflichen Oberschulen schließt die Neuregelung eine Lücke bei der Zulassung zum Externenabitur an den Gymnasien. Damit wird das widersprüchliche Ergebnis vermieden, dass eine FOS/BOS-Schülerin bzw. ein FOS-/BOS-Schüler eines FOS/BOS-Schulstandortes ohne Jahrgangsstufe 13 an einer FOS/BOS mit einer solchen Jahrgangsstufe 13 nicht zum Externenabitur zugelassen würde, an einem öffentlichen Gymnasium hingegen schon.

§ 61 GSO – Prüfungsgegenstände und -verfahren
In der Externenprüfung zum Abitur gibt es keine Hauptprüfung mehr. Die Bezeichnung wird als obsolet gestrichen.

§ 67 GSO – Besondere Prüfung
Die Neuformulierung stellt klar, dass die Schülerin bzw. der Schüler nach einer erstmals nicht bestandenen Besonderen Prüfung und Wiederholung der Jahrgangsstufe 10 die notenmäßigen Voraussetzungen in den Vorrückungsfächern gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 GSO erneut erfüllen muss, um ein zweites Mal an der Besonderen Prüfung teilnehmen zu können.

§ 68 GSO – Übergangsbestimmung
Für Schülerinnen und Schüler öffentlicher oder staatlich anerkannter Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs, die die Abiturprüfung im Schuljahr 2024/2025 im ersten Anlauf im Frühjahr 2025 nicht bestehen, wird im Rahmen der geltenden schulrechtlichen Bestimmungen aufgrund der Schnittstellensituation zum neuen G9 die Möglichkeit geschaffen, die Abiturprüfung an den Schulen nach § 68 Abs. 1 GSO („Auffangnetz“) noch einmal als „Schüler“-Abitur nach den Bestimmungen des achtjährigen Gymnasiums zu wiederholen.

Berufsschulordnung (BSO)

§ 12 – Leistungsnachweise
Die BSO wird – in Folge der Entscheidung des BVerfG vom 22.11.2023 - um Regelungen zur Kennzeichnung und Bewertung von schweren Ausdrucksmängeln und Verstößen gegen die Sprachrichtigkeit ergänzt

§ 15 – Abschluss des Berufsvorbereitungsjahres
Berufsorientierungsklassen sind besondere Klassen der Jahrgangsstufe 9 an Mittelschulen für Schülerinnen und Schüler, die auf der Grundlage von Art. 38 BayEUG die Jahrgangsstufe 9 wiederholen. Die Schülerinnen und Schüler dieser Klassen können einen Abschluss der Mittelschule erwerben (erfolgreicher Abschluss der Mittelschule oder qualifizierender Abschluss der Mittelschule) und erhalten gleichzeitig eine besondere Vorbereitung auf eine Berufsausbildung. Die berufsorientierenden Ausbildungselemente werden in Kooperation mit einer Berufsschule (in der Regel in enger Zusammenarbeit mit einem Berufsvorbereitungsjahr in kooperativer Form – BVJ/k) gestaltet. Der Unterricht bei den Berufsorientierungsklassen erfolgt in der Regel weiterhin an einer der beiden Schularten (nach Möglichkeit an der Berufsschule). Lehrkräfte der Mittelschule unterrichten auch in der Klasse der Berufsschule und Lehrkräfte der Berufsschule unterrichten auch in der Klasse der Mittelschule. Bereitet die eingerichtete Berufsorientierungsklasse auf den qualifizierenden Abschluss der Mittelschule vor, ist der Unterricht gemäß der verbindlichen Stundentafel zu erteilen (siehe Anlage 4 zur MSO); im Übrigen gelten die Mindestanforderungen für den Unterricht in der Jahrgangsstufe 9 der Mittelschule. Für die Klasse der Berufsschule gilt der Lehrplan für die Berufsvorbereitung sowie die entsprechende Stundentafel (abrufbar unter www.berufsvorbereitung.bayern.de – Kultusministerielle Schreiben und Handreichungen). Ob der Unterricht auch nach den Inhalten der Stundentafel der Berufsorientierungsklasse erteilt wird, wird zu Beginn des jeweiligen Schuljahres an der Schule entschieden. Werden die Schülerinnen und Schüler auch nach der Stundentafel der Berufsorientierungsklasse unterrichtet, können sie im betreffenden Schuljahr nicht mehr als andere Bewerberin bzw. anderer Bewerber nach § 28 MSO an der besonderen Leistungsfeststellung teilnehmen. Die Prüfung richtet sich nach § 23 MSO. Nur die Schülerinnen und Schüler, die an der besonderen Leistungsfeststellung nach § 23 MSO teilnehmen wollen, erhalten auf Antrag von der Berufsschule ein Notenblatt mit den Jahresfortgangsnoten, wobei die Lernbereiche des BVJ den Fächern der Berufsorientierungsklasse zu entsprechen haben (vgl. hierzu die Tabelle unter Anlage 1, Nr. 3.1).

Fachober- und Berufsoberschulordnung – FOBOSO

§ 19 FOBOSO - Bewertung von Leistungsnachweisen
Bei der Frage der Berücksichtigung der äußeren Form von schriftlichen Arbeiten wird den Lehrkräften mehr pädagogischer Ermessenspielraum eingeräumt. Bei der Bewertung einer schriftlichen Arbeit kann die äußere Form mitberücksichtigt werden. Bei schriftlichen Arbeiten sind Verstöße gegen die Sprachrichtigkeit sowie Ausdrucksmängel zu kennzeichnen und angemessen zu bewerten.

Die jeweiligen Textausgaben auf neuestem Rechtstand finden Sie hier:

Schulordnung für die Grundschule
Schulordnung für die Realschulen
Schulordnungen für die Mittelschulen
Schulordnung für die Gymnasien
Schulordnung für die Berufsschulen
Schulordnung für die Berufliche Oberschule (FOBOSO)

Bildnachweis: crayon/stock.adobe.com

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