Ein Beitrag von Dr. Wolfram Viefhues, weiterer Aufsicht führender Richter am AG a.D.

Viele Ehegatten haben im Laufe der Ehe eine Immobilie angeschafft als Heim für die Familie. Nach der Trennung und Scheidung bleibt einer der Ehegatten – alleine oder mit den gemeinsamen Kindern – weiter in der Wohnung. Dann stellt sich im Rahmen unterhaltsrechtlicher Auseinandersetzungen die Frage, wie dieser Umstand bei der Bemessung des Unterhaltes eines Ehegatten oder auch eines Kindes zu berücksichtigen ist. In den letzten Jahren hat der BGH durch mehrere Entscheidungen praxisrelevante Veränderungen in seiner Rechtsprechung zum Wohnvorteil (Wohnwert) vorgenommen, über die dieser Beitrag einen Überblick geben soll.

Dabei sind verschiedene unterschiedliche Ansatzpunkte gegeben:

  • Der Wohnvorteil liegt bei der unterhaltspflichtigen Person
  • Der Wohnvorteil liegt bei der unterhaltsberechtigten Person
  • Es geht um Ehegattenunterhalt
  • Es geht um Unterhalt des minderjährigen Kindes
  • Es geht um Unterhalt des volljährigen Kindes
  • Es geht um Unterhalt des unverheirateten Elternteils (§ 16151 BGB)

Der vorliegende Beitrag befasst sich ausführlich mit den nachfolgenden Themen:

  • Grundüberlegungen zum Wohnvorteil im Unterhaltsrecht
  • Differenzierung zwischen dem angemessenen und objektiven Wohnvorteil
  • Abzugspositionen bei der Berechnung des Wohnvorteils
  • Steuerpflicht des objektiven Wohnvorteils
  • Behandlung des Wohnvorteils beim Ehegattenunterhalt
  • Behandlung des Wohnvorteils beim Minderjährigenunterhalt
  • Behandlung des Wohnvorteils beim Volljährigenunterhalt
  • Behandlung des Wohnvorteils beim Unterhalt aus § 16151 BGB

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Frenz / Herrmann

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