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Recht & Verwaltung03 Oktober, 2024

eGbR – Änderung Gesellschaftsvertrag

Dr. Thomas Diehn, LL.M. (Harvard), Joachim Volpert

Der vorliegende Inhalt ist ein Vorabauszug der 4. Auflage von Diehn/Volpert, Praxis des Notarkostenrechts, die Sie hier bestellen können.

A. Vertrag

Entwürfe zur Änderung/Neufassung des Gesellschaftsvertrags einer GbR lösen Gebühren zwischen 0,5 und 2,0 (Nr. 24100 KV) aus, je nach Umfang der notariellen Tätigkeit (§ 92 GNotKG). Bei Beurkundung ist eine 2,0-Gebühr nach Nr. 21100 KV anzusetzen.
Der Geschäftswert beträgt nach § 107 Abs. 1 S. 1 GNotKG mindestens 30.000,00 €. § 107 GNotKG ist allerdings nicht die maßgebliche Geschäftswertvorschrift, sondern nur maßgeblich für die Geschäftswertgrenzen. Im Grundsatz anzuwenden ist vielmehr § 97 GNotKG. Daraus folgt:

  • Soweit Einlageverpflichtungen begründet oder geändert werden (= bestimmter Geldwert), bestimmt die Höhe der begründeten oder das Maß der Änderung der Einlageverpflichtung den Wert.
  • In allen anderen Fällen ist der Geschäftswert mit einem Teilwert vom Bruttovermögen der Gesellschaft nach §§ 97 Abs. 1, 36 Abs. 1, 38 GNotKG anzusetzen

Das Beschlusskostenrecht (§§ 108 Abs. 1 Satz 1, 105 Abs. 4 Nr. 3 GNotKG) findet auf vertragliche Änderungen keine Anwendung. Anders liegt es nur, wenn und soweit der Gesellschaftsvertrag Änderungen im Beschlusswege vorsieht und dieser Weg tatsächlich beschritten wird.

Beispiel:
Die Gesellschafter der ABC eGbR beauftragen den Notar, ihren Gesellschaftsvertrag zu ändern, weil die Gesellschaft neben der Bestandsimmobilie (Wert 1 Mio. €) eine weitere Immobilie erwerben soll (Wert 500.000,00 €). Dabei werden insbesondere Regelungen zur Beschlussfassung geändert und einige steuerlich motivierte Klauseln aufgenommen, die der Steuerberater liefert.

Lösung: Die Beurkundung löst eine 2,0-Gebühr nach Nr. 21100 aus. Beim Wert sind 500.000,00 € wegen des Erwerbs der weiteren Immobilie bzw. der entsprechenden (mittelbaren) Einlageverpflichtung anzusetzen und weitere 200.000,00 € wegen der sonstigen Änderungen (Teilwert von 20 % vom aktuellen Vermögen der Gesellschaft), so dass sich ein Geschäftswert von 700.000,00 € ergibt.

B. Registeranmeldung

Zahlreiche Änderungen des Gesellschaftsvertrags einer eGbR sind registerpflichtig: § 707 Abs. 3 Satz 1 BGB nennt die relevanten Fälle: Wird der Name der eGbR geändert, der Sitz an einen anderen Ort verlegt oder die Anschrift geändert oder ändert sich die Vertretungsbefugnis eines Gesellschafters, so ist dies ebenso anzumelden wie nach § 707 Abs. 3 Satz 2 BGB das Ausscheiden eines Gesellschafters und der Eintritt eines neuen Gesellschafters (s.o. Rdn. 182 ff. und s.u. Rdn. 463 ff.).446 Die Anmeldung muss nach § 707 Abs. 4 Satz 1 BGB grundsätzlich von sämtlichen Gesellschaftern bewirkt werden.

Beispiel 1:
Die Gesellschafter der ABC eGbR haben den Namen der Gesellschaft geändert und die Vertretungsbefugnis (abstrakt und konkret für alle Gesellschafter) dahin, dass je zwei Gesellschafter die Gesellschaft gemeinschaftlich vertreten können.

Lösung: Der notarielle Entwurf der Registeranmeldung löst eine 0,5-Gebühr nach Nr. 24102 KV, § 92 Abs. 2 GNotKG aus. Der Geschäftswert richtet sich nach § 105 Abs. 2, Abs. 4 Nr. 3, Hs. 1 GNotKG und beträgt daher 30.000,00 € je Tatsache. Die entscheidende Frage in diesen Fällen lautet: Wie viele Tatsachen wurden angemeldet? Hier sind es fünf, nämlich

  • die Änderung des Namens der Gesellschaft,
  • die Änderung der abstrakten Vertretungsbefugnis und
  • die drei Angaben zur konkreten Vertretungsbefugnis: Auch wenn die drei Gesellschafter bislang entsprechend der allgemeinen Vertretungsbefugnis vertreten haben und deshalb bei diesen gar keine (abweichende) Eintragung erfolgt, ist die konkrete Vertretungsbefugnis anmelde- und kostenpflichtig.

Der Geschäftswert beträgt daher 150.000,00 €. Neben die Entwurfsgebühr treten regelmäßig die Kosten für die Erzeugung von XML-Strukturdaten in Form der 0,2-Gebühr nach Nr. 22114 KV GNotKG aus demselben Wert, allerdings max. 125,00 €

Beispiel 2:

Die Gesellschafter der X eGbR haben geheiratet und den Namen eines Gesellschafters geändert. Sie sind ferner innerhalb Hamburgs umgezogen, so dass sich auch die Anschrift der Gesellschaft geändert. Der Notar beglaubigt die Unterschrift des einzelvertretungsberechtigten Gesellschafters (vgl. § 707 Abs. 4 Satz 3 BGB für die Anschriftenänderung), dessen Name sich geändert hatte (teleologische Reduktion von § 707 Abs. 4 Satz 1 BGB),447 und reicht zusammen mit einer elektronisch beglaubigten Abschrift der Heiratsurkunde, aus der sich die Namensänderung ergibt, ein.

Lösung: Der notarielle Entwurf der Registeranmeldung löst eine 0,5-Gebühr nach Nr. 24102 aus. Der Geschäftswert richtet sich nach §§ 119 Abs. 1, 105 Abs. 2, Abs. 5 GNotKG. Hinsichtlich der Anschriftenänderung kommen 5.000,00 € nach § 105 Abs. 5, Fall 1 GNotKG zum Ansatz und hinsichtlich der Namensänderung eines Gesellschafters ebenfalls 5.000,00 € nach § 105 Abs. 5, Fall 2 GNotKG, zusammen also (§ 35 Abs. 1 GNotKG) 10.000,00 €. Hinzu kommen 0,2-Gebühren Nr. 22114 für XML-Strukturdaten; sie betragen nach § 35 Abs. 4 GNotKG (Mindestbetrag einer Gebühr) hier 15,00 €.
Für die Beglaubigung der Abschrift der Heiratsurkunde entstehen 10,00 € nach Nr. 25102. Da die Urkunde eine Anlage zur Gesellschaftsregisteranmeldung ist, fällt keine Gebühr nach Nr. 22124 für deren Übermittlung an das Register an.


Beispiel 3:

Die X eGbR hat ihren Sitz von München nach Hamburg verlegt und die inländische Geschäftsanschrift wurde geändert. Der Notar fertigt den Entwurf der Anmeldung der Änderungen zum Gesellschaftsregister, beglaubigt die Unterschrift des einzelvertretungsberechtigten Gesellschafters A und reicht ein.

Lösung: Der Entwurf der Registeranmeldung löst eine 0,5-Gebühr nach Nr. 24102 KV, § 92 Abs. 2 GNotKG aus. Der Geschäftswert richtet sich nach §§ 119 Abs. 1, 105 Abs. 2 und

  • Abs. 4 Nr. 3, Hs. 1: Sitzverlegung: 30.000,00 € und
  • Abs. 5 Fall 1: Geschäftsanschrift: 5.000,00 €

Er beträgt daher insgesamt (§ 35 Abs. 1 GNotKG) 35.000,00 €. Mit dem MoPeG müssen Satzungssitz und inländische Geschäftsanschrift bei eingetragenen Personengesellschaften nicht mehr übereinstimmen; vielmehr kann der Vertragssitz unabhängig vom Verwaltungssitz und der inländischen Geschäftsanschrift frei gewählt werden, § 706 Satz 2 BGB. Die beiden Tatsachen sind daher kostenrechtlich keine notwendige Erklärungseinheit mehr, weil ein Auseinanderfallen zulässig ist.448

Die Registeranmeldung des Statuswechsels erfolgt nach § 707c Abs. 1 BGB bei dem Gericht, in dessen Register die Gesellschaft bisher eingetragen ist. Daraus habe ich gefolgert, es handele sich um eine spätere Anmeldung zu der bisher eingetragenen Rechtsform.449 Nicht von der Hand zu weisen ist allerdings die Überlegung, dass der Statuswechsel eine Ersteintragung der Gesellschaft der neuen Rechtsform darstellt.450 Eine Erstanmeldung des Rechtsträgers nur anzunehmen, wenn derselbe Rechtsträger noch gar nicht in einem Register eingetragen ist, dürfte in der Tat zu eng sein: Der Statuswechsel bewirkt die Ersteintragung der betreff enden Personengesellschaft in einem anderen Register. Da technisch eine Ersteintragung vorliegt, sollte das Kostenrecht dem folgen. Dass die Anmeldung beim Ausgangsrechtsträger erfolgt und dort eine spätere Anmeldung i.S.v. § 105 Abs. 2, Abs. 4 Nr. 3 GNotKG darstellt, ist damit kostenrechtlich unerheblich. Ebenso unerheblich ist für das Notarkostenrecht, dass die Gerichte für den Statuswechsel zwei Registereintragungen vornehmen (1. Statuswechselvermerk im bisherigen Register, 2. Eintragung der Gesellschaft im »neuen« Register). Denn nach § 707c Abs. 1 BGB erfolgt insgesamt nur eine Anmeldung und die Identität der Gesellschaft bleibt erhalten. Daher kann auch nur eine einheitliche Anmeldung bewertet werden. Maßgeblich ist der Geschäftswert für die Erstanmeldung der neuen Rechtsform nach § 105 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 GNotKG bzw. beim Statuswechsel von der eGbR zur KG nach § 105 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GNotKG.

Eine Leseprobe aus der neuen Auflage des Werkes finden Sie hier.

Fußnoten:
446 Weitere anmeldungspflichtige Tatbestände finden sich z.B. in § 707c BGB (Statuswechsel), § 733 Abs. 1 Satz 1 (Auflösung der Gesellschaft), 736c Abs. 1 Sätze 1 und 2 (Liquidatoren) und § 738 BGB (Erlöschen der Gesellschaft); Liste anmeldungspflichtiger Tatbestände bei Lautner, MittBayNot 2024, 121, 131
447 Zur teleologischen Reduktion Lautner, MittbayNot 2024, 125 m.w.N. in Fn. 40.
448 Diehn, Notarkostenberechnungen Rn. 1019b.
449 Diehn, Notarkostenberechnungen Rn. 971.
450 Gustavus/Melchior/Böhringer, Handelsregisteranmeldungen, Teil A, Ziff ern A 20.18, A 20.19, A 20.20, S. 101 ff., Ziff ern A 45, A 46, S. 151 ff . und Ziff ern A 87, A 88, S. 204 ff.; so auch Rohs/Wedewer/Waldner, GNotKG, § 105 Rn. 23: Ersteintragung, wenn aus einer GbR eine OHG wird oder umgekehrt.

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