Der IX. ZS des BGH hat mit Urt. v. 6.5.2021 eine Neuausrichtung seiner Rechtsprechung zur Vorsatzanfechtung eingeleitet und diese mit einer Reihe weiterer Urt. v. 10.2.2022, v. 24.2.2022 sowie v. 3.3.2022 und v. 28.4.2022 und zuletzt v. 23.6.2022 fortgeschrieben. Auch wenn davon auszugehen ist, dass weitere Urteile die neuen Leitlinien weiter konkretisieren und konturieren werden, ist ein erstes Fazit aus Sicht einer Bank als möglicher Anfechtungsgegnerin angezeigt. Dieses soll in dem folgenden Beitrag gezogen werden. Dabei wird von einer Darstellung der Sachverhalte und Inhalte der verschiedenen BGH-Urteile abgesehen, da dies schon an anderen Stellen ausreichend erfolgt ist. Es wird vielmehr ausgeführt, welche Neuerungen die Urteile für die einzelnen Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung insbesondere bei kongruenten Deckungshandlungen bringen.
Einführung
Die kreditgebende Bank ist häufig zur Begleitung eines erfolgversprechenden Restrukturierungsversuchs ihres in die Krise
geratenen Unternehmenskunden bereit, wobei sie dann auch das Risiko einer Anfechtung von Sicherungen und Befriedigungen, die sie von ihrem Kunden erhält, zu tragen hat. Während das Risiko einer Deckungsanfechtung in dem hierfür relevanten Anfechtungszeitraum von 3 Monaten vor Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei erkennbaren Rettungschancen oftmals akzeptabel erscheint, stellt die Vorsatzanfechtung mit ihren langen Anfechtungszeiträumen eine schwer hinnehmbare Last dar. Die Reform des Rechts der Vorsatzanfechtung im Jahr 2017 hat das Risiko einer Vorsatzanfechtung für Banken nur geringfügig eingedämmt, was sich in der unverändert hohen Zahl an Anfechtungsbegehren der Insolvenzverwalter zeigt. Gerade die Begrenzung des Anfechtungszeitraums für Deckungshandlungen auf 4 Jahre vor dem Insolvenzantrag hat für die Praxis nur geringe Bedeutung, da der Nachweis der subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung für weiter zurückliegende Zeiträume ohnehin nur selten gelingt.
Hinter dem Begriff der „Neujustierung der Vorsatzanfechtung“ verbirgt sich eine Vielzahl an Änderungen an den zentralen Stellschrauben der Vorsatzanfechtung. Für Banken sind diese Neuerungen mit der Hoffnung auf ein interessengerechtes und vorhersehbares Rechtsprechungsregime verbunden. Es zeichnet sich ab, dass die neuen Leitlinien deutlich erhöhte Anforderungen an die Insolvenzverwalter bei der Darlegung der Tatsachen, welche die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung begründen, stellen. Die weiterhin mit den diversen Urteilen verbundene Erwartung, die Änderungen bedeuten ein leicht verständliches und „aufgeräumtes“ Recht der Vorsatzanfechtung, dürfte allerdings bereits gedämpft sein. Die neuen Leitlinien stehen in puncto Komplexität nur wenig hinter der bisherigen Rechtsprechung zurück und die Vorsatzanfechtung wird eine Königsdisziplin des Insolvenzrechts und eine Herausforderung für die Instanzgerichte bleiben. […]
Die Autorin widmet sich in unserem Gratis-Download ausführlich den folgenden Aspekten der Neuausrichtung der Vorsatzanfechtung:
I Einführung
II Gesetzliche Vermutung nach § 133 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 InsO
III Beweisanzeichen inkongruente Deckungen
IV Beweisanzeichen Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit bei kongruenten Deckungen
V Beweisanzeichen Zahlungsunfähigkeit bei kongruenten Deckungen – „Berechtigte Hoffnung auf Besserung“
VI Insolvenzrechtliche Überschuldung als eigenständiges Beweisanzeichen
VII Insbesondere: Restrukturierungskonzept
VIII Zahlungseinstellung
IX Fortdauervermutung
X Fazit
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