Beim Umgang mit dem Datenschutzrecht und dem Urheberrecht kommt in Schulen nur wenig Freude auf.
Recht & Verwaltung14 Dezember, 2021

Alles nicht erlaubt?!

Julia E. Herbst | Referentin für Schulrecht und WBT im Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern
Das Problem: Beim Umgang mit dem Datenschutzrecht und dem Urheberrecht kommt in Schulen nur wenig Freude auf.

Die Lösung: Aufkommender Ärger und Abneigung gegenüber diesen Rechtsgebieten lassen sich häufig durch Grundlagenwissen vermeiden.

Aus der Praxis

Vor allem der Datenschutz steht im Verdacht, vielen schulischen Vorhaben entgegenzustehen und die Problemfelder sind vielfältig. So möchte man beispielsweise selbst gemalte Landschaftsbilder von Schülerinnen und Schülern im Schulgebäude aushängen oder die Ergebnisse von Projektwochen beim nächsten Tag der offenen Tür präsentieren. Schülerinnen und Schülern kann es eminent wichtig sein, dass sie namentlich genannt werden. Für manche stellt gerade das eine besondere Motivation bzw. eine Art von Anerkennung dar. Ihre Arbeit im Schulgebäude ausgestellt zu sehen, macht sie vielleicht auch ein wenig stolz.

Doch bei den Verantwortlichen schrillen die Alarmglocken. „Die Namen von Schülern nennen? So etwas ist aufgrund des Datenschutzrechts leider nicht möglich.“ Man könnte auf die Namensnennung verzichten. Datenschutzrechtlich vielleicht in Ordnung, aber die Enttäuschung mancher Schülerinnen und Schüler wäre die Konsequenz. Aber damit verbliebe nur noch das Urheberrecht als Problem, oder?

Glücklicherweise ist sowohl die Ausstellung schulischer Arbeiten von Schülerinnen und Schülern als auch die gleichzeitige Namensnennung möglich. Datenschutz- und Urheberrecht stehen beim richtigen Umgang solchen Vorhaben nicht entgegen.

Wann greift das Datenschutzrecht?

Bleiben wir bei dem Beispiel mit den gemalten Landschaftsbildern von Schülerinnen und Schülern. Damit das Datenschutzrecht überhaupt zum Zuge kommt, bedarf es einer Grundvoraussetzung: dem Umgang mit personenbezogenen Daten ( Art. 4 Nr. 1 DSGVO ).

Gemeint ist damit, dass die Verbindung von Daten mit einer konkreten Person potenziell hergestellt werden kann. Ein Landschaftsbild kann zunächst einmal nicht einer konkreten Person zugeordnet werden. Datenschutzrechtlich interessant wird es erst in dem Moment, in welchem dem Bild der Name der Schülerin oder des Schülers hinzugefügt wird. Dies ist ein klassisches personenbezogenes Datum. Denn nun kann eine Zuordnung zur entsprechenden Person erfolgen.

Welchen Zweck hat der Datenschutz in diesem Moment? Er soll die Person schützen, der diese Daten gehören. Daher verlangt der Datenschutz eine Grundlage, auf der die Daten verarbeitet werden dürfen. Nur wenn eine solche Grundlage im Einzelfall besteht, ist die Verarbeitung rechtmäßig ( Art. 6 DSGVO ). Welche Grundlagen kommen in Frage?

Vorschriften aus dem (landesspezifischen) Schulgesetz

Jede Lehrkraft vergibt Noten und erstellt Notenlisten. Dabei wird eine Note einer Schülerin oder einem Schüler zugeordnet, ein personenbezogenes Datum ist aus dieser Kombination entstanden und wird verarbeitet. Wer hier auf die Idee kommen würde, eine Einwilligung von den Eltern für diesen in der Schule selbstverständlichen Vorgang einzuholen, würde wohl heftiges Kopfschütteln auslösen. Und das ist auch vollkommen richtig. Denn für die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten gibt es grundsätzlich in den Schulgesetzen eine Rechtsgrundlage, wie sie beispielsweise in § 70 des Schulgesetzes in Mecklenburg-Vorpommern existiert. Danach dürfen die Daten der Schülerinnen und Schüler verarbeitet werden, soweit dies zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags notwendig ist.

Zur Ausübung des Bildungsauftrags bedarf es grundsätzlich objektiver Leistungsüberprüfungen. Zur Leistungsbewertung sind Noten erforderlich. Weil Lehrkräfte damit in der Erfüllung des staatlichen und gesetzlichen Bildungsauftrags handeln, ist die Verarbeitung zulässig ( Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO ). Einer Einwilligung bedarf es somit nicht, wenn und soweit eine gesetzliche Regelung die Datenverarbeitung erlaubt.
Gilt das auch für die Bilder, die die Schülerinnen und Schüler gemalt haben?

Die Namensnennung bei den Landschaftsbildern steht im Zusammenhang mit dem Kunstunterricht. Aber man könnte die Namensnennung auch gedanklich entfallen lassen und trotzdem würde der Kunstunterricht noch funktionieren. Dadurch bedarf es einer Ausstellung mit Namensnennung nicht, um den schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrag zu erfüllen. Die Rechtsgrundlage aus dem Schulgesetz erlaubt also die Namensnennung für die Ausstellung nicht mehr.

Einwilligungen möglich?

Wie oben erwähnt, soll der Datenschutz den „Besitzer“ der Daten vor deren unrechtmäßiger Verarbeitung schützen. Ist dieser Schutz notwendig, wenn die betroffene Person mit der Verarbeitung einverstanden ist? Der Schutzzweck würde in diesen Fällen zu weit gehen, wenn das Datenschutzrecht den Menschen vor sich selbst schützen wollte.

Deshalb kann man seine Einwilligung zur Verarbeitung der eigenen personenbezogenen Daten erklären ( Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO ). Welche Voraussetzungen die Einwilligung unbedingt erfüllen muss, ergibt sich aus Art. 7 DSGVO . Wie beispielsweise die Nachweisbarkeit der Einwilligung und die Möglichkeit des Widerrufs. Ab der Vollendung des 16. Lebensjahres dürfen die Schülerinnen und Schüler auch selbständig einwilligen ( Art. 8 DSGVO ). Bis dahin bedarf es der Einwilligung der Erziehungsberechtigten.

Diese Form der Einwilligung gilt natürlich nicht nur bzgl. der Namensnennung von Schülerinnen und Schülern im Schulgebäude. Sondern auch für die Veröffentlichung auf der Schulhomepage. Voraussetzung dafür ist, dass diese weitere Verarbeitung ebenfalls vorher mit in der Einwilligungserklärung abgefragt wurde.

Die Befürchtung, dass der Datenschutz sich als Hindernis erweisen würde, hat sich also nicht bewahrheitet.

Was sagt das Urheberrecht?

Als weiteres zu beachtendes Rechtsgebiet kommt bei unserem Beispiel mit den Landschaftsbildern das Urheberrecht hinzu. Das Urheberrecht befasst sich nicht mit dem, was auf dem Bild zu sehen ist. Sondern es geht um das Bild an sich (das Werk) und die Beziehung des Urhebers zu seinem Werk.

Das Urheberrecht beabsichtigt, den Urheber zu schützen ( § 11 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) ), indem es die Beziehung zu seinem Werk ebenso unter den Schutz des Gesetzes stellt, wie die Nutzung seines Werkes. Nach § 7 UrhG ist Urheber der Schöpfer des Werkes.

Das angefertigte Landschaftsbild stellt ein Werk dar ( § 2 Abs. 2 UrhG ), welches die Schülerinnen und Schüler geschaffen haben. Sie sind damit die Urheber des Werks. Unerheblich ist dabei, wie alt die Personen sind und ob sie die Absicht hatten, ein Werk zu schaffen. Jede Person wird automatisch als Urheber geschützt.

Und so schützt das Urheberrecht auch die Schülerinnen und Schüler darin, zu entscheiden, wie und wer das Werk nutzen darf. Bei einer Ausstellung im Schulgebäude ist nicht mehr eingrenzbar, wer dieses Landschaftsbild betrachten wird. Denn bei einem Tag der offenen Tür, einem Weihnachtsbasar oder -konzert kommt eine Vielzahl unbekannter Personen in die Schule. Es eröffnet sich ein unbekanntes Publikum, sodass die Veröffentlichung nicht mehr von § 60a Abs. 1 Nr. 3 UrhG , wonach Bildungseinrichtungen eine umfangreichere Nutzung von Teilen von Werken zugestanden wird, erlaubt wird.

Versagt die Grundlage im Gesetz, kann auch im Urheberrecht wieder auf die Einwilligung zurückgegriffen werden. Die Schülerinnen und Schüler können also erklären, dass sie mit der Ausstellung ihrer Bilder im Schulgebäude einverstanden sind. Diese Einwilligung lässt sich mit der datenschutzrechtlichen Einwilligung verbinden.

Fazit

Datenschutz- und Urheberrecht stehen schulischen Vorhaben grundsätzlich nicht entgegen, es ist nur wichtig, die Grundlagen zu kennen und richtig anzuwenden. Zweckmäßigerweise mit Unterstützung und Beratung der oder des schulischen Datenschutzbeauftragten können zum Beispiel zu Beginn des Schuljahres oder auch bereits mit der Einschulung Einwilligungen für verschiedene Zwecke eingeholt werden. Es gibt hierfür keine festen Zeitpunkte. Unbeliebt ist in diesem Zusammenhang nur der entstehende Verwaltungsaufwand. Ein gutes Bauchgefühl im Umgang mit dem Datenschutz- und Urheberrecht kann dies aber vielleicht entschädigen.

Tipp

Für viele Anwendungsbereiche werden seitens der übergeordneten Behörden Muster für Einwilligungen und Informationsblätter zur Verfügung gestellt! Auf den Seiten der Landesdatenschutzbeauftragten oder der Schulbehörden ist man auch auf der sicheren Seite, was die Rechtmäßigkeit solcher Formulare und Muster anbelangt.

Bildnachweis: Jacob Lund/stock.adobe.com

Herbst, Julia E. 2015
Julia E. Herbst
Referentin für Schulrecht und WBT im Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern

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