In unserem Gratis-Download erläutert unser Experte Torsten Herbert, Rechtsanwalt und Geschäftsführer des kommunalen Arbeitgeberverbands NRW, welche Konsequenzen sich für die Praxis aus der Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung ergeben. Am 13. September 2022 hat das BAG (1 ABR 22/21) – eher beiläufig – entschieden, dass es in Deutschland bereits eine gesetzliche Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung gibt. Der Arbeitgeber sei bei unionsrechtskonformer Auslegung nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann.
Diese Entscheidung kommt einem Paukenschlag gleich! Bislang war allgemein angenommen worden, dass der EuGH in seinem „Stechuhr-Urteil“ vom 14.05.2019 (C-55/18) zwar eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, eine entsprechende gesetzliche Regelung zu schaffen, begründet habe – die Umsetzung in Deutschland jedoch noch ausstehe.
Während bislang § 16 Abs. 2 ArbZG lediglich bestimmt, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, die über die werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen, und lediglich eine Möglichkeit der Erweiterung der Aufzeichnungspflicht durch § 17 Abs. 2 ArbZG gegeben ist, erstreckt sich die Aufzeichnungspflicht aus Sicht des BAG auch auf Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie Lage und Dauer der Arbeitspausen.
Für die Umsetzung in der Praxis stellen sich jetzt viele Fragen:
- Was genau ist aufzuzeichnen?
- In welcher Weise ist aufzuzeichnen?
- Wann ist aufzuzeichnen?
- Durch wen ist aufzuzeichnen?
- Für wen ist aufzuzeichnen?
- Welche Ausnahmen von der Erfassungspflicht gibt es?
Diese und weitere Fragen beantwortet unser Experte Torsten Herbert in unserem umfassenden Gratis-Download.