01.01.2022: die aktive Nutzungspflicht des beA-Postfachs für alle zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte startet.
Zeitgleich mit der Erhöhung der Anwaltsgebühren, für die am 25. November 2020 im Bundestag grünes Licht gegeben wurde, wurde der Antrag die aktive Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs bis ins Jahr 2025 zurückzustellen, abgelehnt.
Flächendeckend besteht zum Stichtag 01.01.2022 die aktive Nutzungspflicht des beA-Anwaltspostfachs. Einige Bundesländer haben bereits diese Verpflichtung vorgezogen. Vorreiter hierbei ist Schleswig-Holstein, dass bereits zum 1.1.2020 die aktive Nutzungspflicht für die Arbeitsgerichtsbarkeit eröffnet hatte – Schriftsätze müssen ausschließlich elektronisch eingereicht werden. Bestätigend entschied das LAG Schleswig-Holstein (6 Sa 102/20), dass eine Berufungseinlegung per Fax unwirksam ist.
In Bremen wurde die Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs für die Fachgerichtsbarkeiten (Ausnahme LSG Niedersachsen-Bremen sowie Verwaltungsgerichtsbarkeit) zum 1. Januar 2021 beschlossen.
Auch wenn andere Bundesländer vom Vorziehen der Nutzungspflicht keinen Gebrauch machten, besteht derzeit eine passive Nutzungspflicht, die auch berufsrechtliche Fragestellungen aufwirft. Gemäß eines Beschlusses des AG Ebersberg liegt die Organisation des Kanzleibetriebs in der alleinigen Verantwortung des Rechtsanwalts. Wenn das elektronische Postfach nicht bedient wird und deshalb gerichtliche Zustellungen unbemerkt bleiben, liegt das im Verschulden des Rechtsanwalts: eine Wiedereinsetzung erfordert aber das unverschuldete Versäumen einer Frist.
Auch das LAG Schleswig Holstein urteilte in seinem Beschluss vom 19.09.2019, dass ein Rechtsanwalt als Inhaber eines beA nicht nur verpflichtet ist, die technischen Einrichtungen zum Empfang von Zustellungen und Mitteilungen über das beA lediglich vorzuhalten, vielmehr ist der Rechtsanwalt zugleich verpflichtet, sich die Kenntnisse zur Nutzung dieser technischen Einrichtungen anzueignen.
Bereits seit dem 01.07.2019 definiert die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) die technischen Rahmenbedingungen einzureichender Dokumente. Diese betreffen z.B. das Dateiformat, die Durchsuchbarkeit sowie den Dateinamen.
Wie prüfen Sie, bei welchem Gericht der elektr. Rechtsverkehr eröffnet wurde? Die Bundesländer legen in den Landesverordnungen fest, bei welchen Gerichten der elektronische Rechtsverkehr eröffnet ist. Auf der Website www.justiz.de finden Sie einen Überblick. Praxistipp: Aus Haftungsgründen sollten Sie zum Zeitpunkt der Absendung in den jeweiligen Landesverordnungen prüfen, ob das Bundesland bereits am Elektronischen Rechtsverkehr teilnimmt.
Falls Sie Ihr beA-Postfach noch nicht erstregistriert und aktiviert haben, sollten Sie dies umgehend nachholen. Nach § 31 Abs. 6 BRAO ist der Inhaber des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs verpflichtet, die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das besondere elektronische Anwaltspostfach zur Kenntnis zu nehmen. Bereits im März 2020 verurteilte das Anwaltsgericht Nürnberg (Az. I-13/19 5 EV 42/19) eine Rechtsanwältin zu einer Geldbuße von 3.000 EUR, weil sie ihr beA noch am Tag der Urteilsverkündung nicht aktiviert und damit entsprechend ihre Berufspflicht nicht erfüllt hatte.