Einmalige Leistungen für die Erstausstattung einer Wohnung werden in den beiden Fallgruppen geleistet, dass es sich tatsächlich um den Erstbezug einer Wohnung handelt und im Falle einer Zerstörung der Wohnung durch ein äußeres Ereignis wie Brand, Überflutung usw. Ob auch im Fall eines personenbezogenen Umstandes, der zum Verlust der Wohnungsausstattung führt, die einmalige Leistung zu gewähren ist, hatte das BSG nun zu entscheiden.
Quelle: Terminbericht des BSG zum Urteil vom 16.02.2022 - B 8 SO 14/20
Der Fall
Die leistungsberechtigte Person leidet an paranoider Schizophrenie mit Denkstörungen, Wahn- und halluzinatorischen Vorstellungen. Aufgrund eines akuten Krankheitsschubes mit der Vorstellung, ihre Wohnung mit ihrem Hausrat und den Möbeln seien “vergiftet“ und “verflucht“, entsorgte sie weite Teile der bis dahin noch funktionsfähigen Wohnungseinrichtung. Das SG und das LSG sprachen ihr den Anspruch auf Wohnungserstausstattung zu.Die Entscheidung
Das BSG bestätigt die vorinstanzlichen Entscheidungen und zeigt auf, dass durch die Zerstörung der Wohnungseinrichtung im akuten Krankheitsschub eine erheblich vom durchschnittlichen Bedarf abweichende, spezielle Bedarfslage entstanden ist, auch wenn die Krankheit selbst ein personenbezogener Umstand ist. Mit der Formulierung des "von außen" einwirkenden außergewöhnlichen Umstands hat die bisherige Rechtsprechung lediglich die Abgrenzung zu einem Abnutzungsverhalten über einen längeren Zeitraum und dem dadurch entstehenden Ersetzungsbedarf verdeutlicht.Fazit
Das Gericht weitet die Gewährung von einmaligen Leistungen für eine Wohnungserstausstattung mit der vorliegenden Entscheidung aus, indem es auch krankheitsbedingte Wahnvorstellungen als außergewöhnlichen Umstand für das Entstehen der Bedarfslage anerkennt.Quelle: Terminbericht des BSG zum Urteil vom 16.02.2022 - B 8 SO 14/20