Redaktion Wolter Kluwer Online
Eine Vereinbarung nach der ein Dritter einem Rechtsanwalt den Auftrag eines Mandanten zur entgeltlichen Geschäftsbesorgung vermittelt und er sich für die Leistung bezahlen lässt, ist unwirksam. Dies stellt einen Verstoß gegen das Provisionsverbot gemäß § 49b Abs. 3 S. 1 BRAO dar.
Sachverhalt: Geltendmachung von „Lizenzgebühren" gegenüber einer Rechtsanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung
Die Klägerin betreibt das Internetportal „g. ". Sie bietet über die von ihr entwickelte Software Dienstleistungen für Betroffene an, die einen Anhörungsbogen oder einen Bußgeldbescheid wegen eines Verstoßes gegen Vorschriften bei der Teilnahme am Straßenverkehr (Geschwindigkeits-, Abstands-, Wechsellicht-, Mobiltelefon-, Überhol- oder Vorfahrtsverstoß) erhalten haben.
Zur rechtlichen Überprüfung der erhobenen Vorwürfe gegenüber den Betroffenen und wegen der aus dem Prüfungsergebnis folgenden Handlungsmöglichkeiten arbeitet die Klägerin mit Partnerkanzleien zusammen, zu denen auch die Beklagte, eine Rechtsanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung, gehörte.
Für ihre Leistungen im streitgegenständlichen Zeitraum stellte die Klägerin der Beklagten „Lizenzgebühren" in Höhe von insgesamt 235.056,98 Euro in Rechnung. Die Zahlung dieses Betrags verlangt sie mit der vorliegenden Klage.
Die Klägerin erhob die Gebühren ausschließlich mit Blick auf Betroffene mit Rechtsschutzversicherung, und zwar in zwei Teilbeträgen zunächst bei Erteilung der Deckungszusage durch den Versicherer (114 Euro) und dann bei Endabrechnung des Mandats durch die Beklagte (76 Euro).
Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg gehabt. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageforderung in voller Höhe weiter.
Begründung: Verstoß gegen das Provisionsverbot und Nichtigkeit der Vereinbarung
Mit dem vorliegenden Urteil vom 18.04.2024 - IX ZR 89/23 - hat der BGH zu den Voraussetzungen des Provisionsverbots für einen Rechtsanwalt gemäß § 49b Abs. 3 S. 1 BRAO Stellung genommen.
Der BGH hat geurteilt, dass sich der Klageanspruch hier nicht aus der vertraglichen Beziehung zwischen den Parteien ergibt. Nach Überzeugung des BGH ist der Vertrag zwischen den Parteien nichtig.
Die zwischen den Parteien getroffene Einigung besteht in der entgeltlichen Vermittlung konkreter Mandate. Darin liegt ein Verstoß gegen § 49b Abs. 3 S. 1 BRAO.
Nach § 49b Abs. 3 S. 1 BRAO ist die Abgabe und Entgegennahme eines Teils der Gebühren oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen, im Verhältnis zu einem Rechtsanwalt oder Dritten gleich welcher Art, unzulässig.
Das sich hieraus ergebende Verbot richtet sich daher sowohl gegen den Rechtsanwalt, der einen Teil der Gebühren abgibt oder einen sonstigen Vorteil gewährt, als auch gegen den Rechtsanwalt oder Dritten, der den Teil der Gebühren oder den sonstigen Vorteil entgegennimmt.
Im konkreten Fall beschränkte sich die Tätigkeit der Klägerin für die Beklagte nicht auf die Leistungen herkömmlicher Werbemedien, die von § 49b Abs. 3 S. 1 BRAO nicht erfasst werden. Die Klägerin hat der Beklagten den jeweiligen Fall bereits mit unterzeichneter, auf die Beklagte lautender Vollmacht übermittelt.
Der BGH weist außerdem darauf hin, dass sich die von der Klägerin beanspruchte Vergütung auf die Vermittlungstätigkeit bezog. Der Klageanspruch ergibt sich hier wegen der Kondiktionssperre des § 817 S. 2 BGB auch nicht aus den §§ 812 ff. BGH. Denn auf Seiten der Klägerin hat man sich dem Verstoß gegen § 49b Abs. 3 S. 1 BRAO leichtfertig verschlossen. Der BGH ist daher zu dem Ergebnis gelangt, dass die Revision der Klägerin keinen Erfolg hat.
Praktische Bedeutung des Beschlusses vom 18.04.2024 - IX ZB 89/23
Der BGH verdeutlicht in diesem Urteil die Voraussetzungen des Provisionsverbots des § 49b Abs. 3 S. 1 BRAO und der Folgen eines Verstoßes hiergegen. Die Anwaltschaft sei kein Gewerbe, in dem Mandate „gekauft" und „verkauft" werden. Ein Rechtsanwalt, dem ein Mandat vermittelt wird, darf daher nach Worten des BGH hierfür den Vermittler nicht belohnen.
Das Gericht weist außerdem darauf hin, dass das Provisionsverbot nur Provisionszahlungen für ein konkret vermitteltes Mandat erfasst. Die Vermittlung müsse ursächlich für die Vorteilsgewährung sein (BGH, Urteil vom 20.06.2016 - AnwZ (Brfg) 26/14).r
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