Checkliste: Betriebsfortführung
Ein schuldnerischer Betrieb wird gerade im Eröffnungsverfahren häufig fortgeführt, um zunächst einmal prüfen zu können, ob eine Sanierung des Unternehmens in Betracht kommt. Bis zu einer solchen abschließenden Entscheidung wird der Betrieb damit erhalten. Dies entspricht der gesetzlichen Regelung in § 22 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Die Entscheidung über eine Stilllegung oder Fortführung trifft gem. § 157 InsO die Gläubigerversammlung im Berichtstermin. Bei einer Stilllegung vor dem Berichtstermin ist die Zustimmung des Gläubigerausschusses einzuholen (§ 158 Abs. 1 InsO). Wenn ein solcher fehlt, ist der Schuldner zu unterrichten (§ 158 Abs. 2 InsO).
Eine Betriebsfortführung bedeutet, dass das schuldnerische Unternehmen weiterarbeitet. Bei einem produzierenden Unternehmen wird z.B. Ware bestellt, verarbeitet, produziert und an Dritte verkauft. Alle Handlungen geschehen unter Aufsicht des vorläufigen Insolvenzverwalters oder des Verwalters im eröffneten Verfahren. Er muss jeder unternehmerischen Handlung zustimmen bzw. sie anordnen, um eine Verminderung des Vermögens zu verhindern. Hierfür sind insbesondere Planungsrechnungen und Kalkulationen von größter Wichtigkeit. Aber auch andere Arbeitsschritte sind erforderlich, um diesem Auftrag der Vermögenserhaltung oder -mehrung bzw. der Verhinderung der Vermögensminderung nachzukommen.
Die »Checkliste: Betriebsfortführung« enthält alle gängigen Informationen und Arbeitsschritte, die bei der Betriebsfortführung zu beachten sind.
Autor:innen:
Michaela Heyn
Dr. Frank Kreuznacht
Thore Voß
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