Die Erstattung von Sozialleistungen an den erbringenden Leistungsträger durch den vorrangig verpflichteten Leistungsträger dient dem Nachranggrundsatz der Sozialhilfe. Das LSG Mecklenburg-Vorpommern schließt sich der Meinung des BSG an, dass sich die Erstattung nach § 102 ff. SGB X allein zwischen den Leistungsträgern ohne Beteiligten des Versicherten vollzieht (vgl. BSG vom 29.09.2009 - B 8 SO 11/08 R -).
Der Fall:
Der Rentenversicherungsträger stellte für eine befristete Zeit die volle Erwerbsminderung der im ständigen Bezug von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII stehenden Antragstellerin fest. Für diese begrenzte Zeit bewilligte er eine befristete Rente. Die Antragstellerin teilte dies dem Grundsicherungsträger (Antragsgegner) mit. Vor Beginn der monatlichen Auszahlung leistete der Rentenversicherungsträger eine Nachzahlung an die Antragstellerin und zeigte die Auszahlung dem Antragsgegner an. Den Nachzahlungsbetrag überwies die Antragstellerin dem Antragsgegner. Im später eingeleiteten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes verlangte sie die Rücküberweisung des Nachzahlungsbetrages.
Die Entscheidung:
Das LSG entschied, dass die Antragstellerin einen Anspruch auf Herausgabe der rechtsgrundlos an den Antragsgegner überwiesenen Rentennachzahlung aus § 812 Abs. 1 BGB analog hat. Denn: "Nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung besteht ein Anspruch auf Herausgabe des rechtsgrundlos Erlangten, wenn eine Leistung ohne Rechtsgrund oder eine sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebung erfolgt ist." Die Antragstellerin habe "mit ihrer Überweisung nicht einen (möglichen) Erstattungsanspruch nach den §§ 102 ff. SGB X des Antragsgegners gegen den Rentenversicherungsträger erfüllen können, weil es sich hierbei um einen völlig eigenständigen Anspruch handelt." "Der Antragsgegner hätte vielmehr allein einen Erstattungsanspruch nach den §§ 102 ff. SGB X gegenüber dem Rentenversicherungsträger, da es für den Eintritt der Erfüllungsfiktion aus § 107 SGB X einzig auf das Entstehen des Erstattungsanspruchs ankommt; die Erfüllung des Erstattungsanspruchs ist keine Tatbestandsvoraussetzung. Die dann anzunehmende doppelte Rentenleistung (einerseits durch den Antragsgegner, andererseits durch den Rentenversicherungsträger) könnte nur der tatsächlich verpflichtete Leistungsträger, hier mithin der Rentenversicherungsträger nach § 50 Abs. 2 SGB X vom Leistungsempfänger zurückfordern."
Quelle: Beschluss des LSG Mecklenburg-Vorpommern vom 14.01.2021 - L 9 SO 34/20 B ER
Fazit von Herrn Dirk Weber
(Dozent an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung in Nordrhein-Westfalen)
Kostenerstattungsansprüche nach den §§ 102 ff. SGB X entstehen kraft Gesetzes, wenn die jeweiligen Voraussetzungen der Anspruchsgrundlagen (§§ 102 bis 105 SGB X) vorliegen. Die Leistung des Sozialhilfeträgers (Antragsgegners) erfolgte damit gemäß der Fiktionsregelung des § 107 Abs. 1 SGB X als Leistung der Rentenversicherung.
Der Sozialhilfeträger hat die Aufgabe, seine ausgezahlten Leistungen durch einen Erstattungsanspruch gegenüber der Rentenversicherung geltend zu machen. Das ist hier unterblieben. Ohne dass das Gericht hierauf eingeht, ist wohl ein Kostenerstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers auch nicht mehr möglich, weil der Rentenversicherungsträger ohne die rechtzeitige Anmeldung eines Kostenerstattungsanspruchs mit befreiender Wirkung ausgezahlt hat (§ 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X).
In einer solchen Fallkonstellation ist die Rückabwicklung der zu viel gezahlten Sozialleistung an die leistungsberechtigte Person (Antragstellerin) problematisch und fallabhängig sehr unterschiedlich zu beantworten.
Wie das Gericht in seinem Beschluss u.a. ausführt, kommt aus der Sicht der Antragsgegnerin – für den Fall, dass die Zahlung der Rentenversicherung vor Kenntnis eines Erstattungsanspruchs erfolgt sein sollte - "eine (ggf. teilweise) Aufhebung der Leistungsbewilligung wegen anzurechnenden Einkommens" in Betracht. Das hätte die Folge, "dass die Antragstellerin in dem Umfang gegenüber dem Antragsgegner erstattungspflichtig würde, wie die Aufhebung (bestandskräftig) erfolgt." Dies ist dem Umstand geschuldet, dass in dieser speziellen Fallkonstellation ein Kostenerstattungsanspruch nach § 104 SGB X nicht entstanden ist. Damit wären die Rentenzahlungen als bedarfsminderndes Einkommen zu sehen und die Sozialhilfe wäre ohne Anrechnung der Rente zu hoch ausgezahlt worden.
Kommt eine Aufhebung nicht in Frage, sollte der Sozialhilfeträger nachrangig § 105 SGB XII prüfen, um über diesen Weg einen Ersatz seiner ausgezahlten Leistungen zu erhalten.