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Recht & Verwaltung03 Dezember, 2020

Infektionsgefahr in Unternehmen: Pandemie-Betriebsvereinbarung

Die Pandemie hat die deutschen Unternehmen fest im Griff. Der Schutz vor einer Infektion steht im Mittelpunkt der Bemühungen der meisten Arbeitgeber – und ist deshalb gerade das Thema in vielen auf Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht spezialisierten Kanzleien. Für die Pandemiebekämpfung in den Betrieben wird es auch höchste Zeit, denn die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) wird wohl viele Infektionen nicht als Arbeitsunfall anerkennen und ein erstes Urteil zeigt bereits, dass Arbeitgeber die meisten Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie nicht alleine durchsetzen können.

Eine Erkrankung im Betrieb ist nicht automatisch eine Berufskrankheit

Wie wichtig aktuell Maßnahmen zum Pandemiebekämpfung im Unternehmen sind, zeigt die Mitteilung der DGUV: Danach ist die Anerkennung einer Corona-Infektion als Berufskrankheit nur in einzelnen Betrieben und Branchen sicher, wie beispielsweise im Gesundheitsdienst, der Wohlfahrtspflege oder anderen Berufen mit einer ähnlich hohen Infektionsgefahr.
Trifft auch nur einer dieser Fälle zu, ist die Anerkennung einer Covid-19-Erkrankung im Unternehmen als Arbeitsunfall bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen unproblematisch.

Wann eine Infektion am Arbeitsplatz als Arbeitsunfall einzustufen ist

In allen anderen Unternehmen ist die sozialversicherungsrechtliche Lage komplizierter. Denn außerhalb der genannten Tätigkeitsbereiche kann eine Corona-Infektion ein Arbeitsunfall sein – muss es aber nicht. In diesen Fällen wird der zuständige Träger der Unfallversicherung im Einzelfall prüfen, ob die Covid-19-Erkrankung als Arbeitsunfall einzustufen ist. Ist die Ansteckung auf eine sogenannte „Indexperson“ innerhalb des Betriebes zurückzuführen und stand der infizierte Beschäftigte in einem ausreichend intensiven und dauerhaften Kontakt mit dieser Person, sind die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Arbeitsunfall grundsätzlich gegeben.

„Unversicherter Lebensbereich“: Hier ist eine Infektion meist kein Arbeitsunfall

Selbst bei einer Ansteckung durch eine infizierte Indexperson oder eine Gruppe von infektiösen Personen innerhalb des Betriebs muss nicht zwangsläufig ein Arbeitsunfall vorliegen. Tritt die Infektion nämlich in einem sogenannten „unversicherten Lebensbereich“, wie zum Beispiel:

  • bei einem Kantinenbesuch,
  • bei Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen oder
  • bei einer nicht erforderlichen und nicht unerheblichen Abweichung vom unmittelbaren Weg zum oder vom Arbeitsplatz,

ist die Anerkennung der Corona-Infektion als Arbeitsunfall nach Auskunft der DGUV nur in seltenen Ausnahmefällen zu erwarten.

Hinzukommen muss aber auch in diesen Fällen „eine gesteigerte Infektionsgefahr, die ausnahmsweise

  • dem unternehmerischen Verantwortungsbereich zuzurechnen ist und
  • der sich die versicherte Person nicht oder nur mit unzumutbaren Umständen entziehen kann“.

Besondere Risiken: Das droht Unternehmen ohne Pandemie-Betriebsvereinbarung

In jedem Fall aber werden sich die Unternehmen einer erhöhten Haftungsgefahr gegenüber von Arbeitnehmern stellen müssen, die sich im Betrieb oder im Wege einer anderweitigen versicherten Tätigkeit mit dem Corona-Virus infizieren und schwerwiegend erkranken oder sogar infolge der Infektion versterben. Daher sollte ein Mindestschutz vor einer möglichen Infektion am Arbeitsplatz, auf einem Arbeitsweg oder an anderer Stelle im Betrieb gewährleistet werden. Dieser Schutz setzt jedoch die wechselseitige Zustimmung der Betriebsparteien – also zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat – im Wege einer Pandemie-Betriebsvereinbarung voraus.

Lockdown: Dieser Fehler bei der Mitbestimmung kann zu einer Betriebsschließung führen
Der Fall:
Ein Arbeitgeber wollte seine Beschäftigten mit Beendigung des Lockdowns wieder im Betrieb zur Arbeitsleistung heranziehen. Dagegen ging der Betriebsrat im einstweiligen Rechtsschutz durch Beantragung einer entsprechenden Verfügung vor.

Das Urteil:
Mit Erfolg. Das zuständige Arbeitsgericht schloss den betreffenden Betrieb wieder. Das Ziel: Der Arbeitgeber sollte zu ernsthaften Verhandlungen mit seinem Betriebsrat über die Rückkehr der betreffenden Arbeitnehmer in den Betrieb gezwungen werden (Arbeitsgericht Neumünster, Beschl. v. 28.04.2020, 4 BVGa 3a/20).

Das Arbeitsgericht Neumünster begründete seine Entscheidung damit, dass der Gefahr einer Ansteckung mit dem Corona-Virus und der damit verbundenen Gesundheitsrisiken am betrieblichen Arbeitsplatz durch ausreichende Schutzmaßnahmen entgegengetreten werden muss. Diese Maßnahmen sind nach Ansicht des Gerichts mit dem Betriebsrat zu verhandeln und anschließend zu beschließen – und zwar vor der Rückkehr der Beschäftigten in den Betrieb.

Konkrete Schutzmaßnahmen: Darum ist eine Pandemie-Betriebsvereinbarung jetzt wichtig

Die fehlende Beachtung von Arbeitsschutzmaßnahmen, wie auch der SARSCoV-2-Arbeitsschutzregel, ist also mit erheblichen Risiken verbunden. Deshalb sollten Sie als Anwalt mit arbeitsrechtlicher Ausrichtung ein Unternehmen nicht nur Umsetzung konkreter Maßnahmen empfehlen, sondern zusätzlich darauf hinweisen, einen Beschäftigten zu benennen, der – sofern vorhanden – gemeinsam mit dem Betriebsrat eine Gefährdungsbeurteilung vornehmen und konkreten Schutzmaßnahmen umsetzen soll.

Nach der neuen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel vom 11.08.2020 sind Unternehmen nun verpflichtet,

  • eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und
  • die festgelegten Maßnahmen, wie zum Beispiel die Einhaltung des Mindestabstands von 1,50 Metern, einzuhalten (Ziffer 3 Abs. 1 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel).

Die bereits erwähnten Folgen, die eine Nichtbeachtung des betrieblichen Infektionsschutz für von Ihnen als Anwalt mit Spezialisierung im Arbeitsrecht beratenden Unternehmen haben, wie zum Beispiel

  • die gerichtliche Schließung des Betriebs infolge einer einstweiligen Verfügung des Betriebsrats wegen unterlassener Beachtung seiner Mitbestimmungsrechte beim betrieblichen Gesundheitsschutz, bei der Erstellung der Dienstpläne, bei der Einführung von Kurzarbeit und bei der Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen,
  • die Erwartung von Bußgeldern wegen fehlender Umsetzung von infektionsschutzrechtlichen Vorschriften sowie
    mögliche Haftungsansprüche von Beschäftigten gegen das Unternehmen
  • zeigen, wie hoch die Bedeutung eines gemeinschaftlichen Handels der Betriebsparteien sind.

Weitere Informationen zur Pandemie-Betriebsvereinbarung

Neben den Voraussetzungen und Schutzmaßnahmen haben wir weitere Inhalte zur Pandemie-Betriebsvereinbarung für Sie zusammengestellt:

  • Informationen zu Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats
  • Übersicht der drohenden Bußgelder
  • Muster-Formular zur Pandemie-Betriebsvereinbarung
  • Muster-Formular für den Widerspruch bei der DGUV
  • Checklisten, u .a. zur Betriebsvereinbarung

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  • Entscheidungssammlungen BGHZ und BGHSt
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