Infektionsschutzgesetz Corona Sonderregelungen
Recht & Verwaltung26 November, 2021

Infektionsschutzgesetz: Teilweise Verlängerung der Corona-Regelungen

Die bisher getroffenen Corona-Sonderregelungen im SGB XII waren ebenso wie die meisten anderen ähnlichen Regelungen zeitlich bis zum 31.12.2021 befristet (vgl. z.B. § 141 Abs. 2, 3 SGB XII in der Fassung des Sozialschutzpakets III). Jetzt werden sie teilweise weiter verlängert. Prof. Dr. Peter Becker erläutert, welche pandemiebedingten Sonderregelungen ab Januar 2022 in der Sozialhilfe anzuwenden sind.

Allgemeines zur Regelung der Verlängerung vom 22.11.2021

Nachdem die nächste Welle der Corona-Pandemie im Herbst 2021 auftrat und ein Ende nicht absehbar war, sind durch das "Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite" vom 22.11.2021 (BGBl. I S. 4906, im Folgenden: Gesetz vom 22.11.2021) erhebliche Änderungen am Infektionsschutzgesetz und in zahlreichen weiteren Gesetzen vorgenommen worden. Das Gesetz wurde am 23.11.2021 im BGBl. veröffentlicht und ist am Tag nach der Verkündung des Gesetzes, also am 24.11.2021 in Kraft getreten. Die Begründung des Gesetzentwurfs ist abgedruckt in der BT-Drucks. 20/15, der Bericht des Bundestagsausschusses mit seinen Änderungen, die aber die Sozialhilfe nicht betrafen, in der BT-Drucks. 20/89.

Inhalt der Verlängerung

Die entscheidende Regelung für die Sozialhilfe (Art. 12 Gesetz vom 22.11.2021) ist die Verlängerung der Übergangsregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie in § 141 Abs. 1 SGB XII bis zum 31.3.2022. Dies bedeutet: - Keine Berücksichtigung des Vermögens, es sei denn, es ist erheblich (§ 141 Abs. 2 SGB XII). - Die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung gelten für sechs Monate als angemessen (§ 141 Abs. 3 SGB XII). Außerdem wird dem § 141 SGB XII ein Absatz 6 angefügt, in dem die Bundesregierung ermächtigt wird, den in Absatz 1 genannten Zeitraum durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates längstens bis zum 31. Dezember 2022 zu verlängern, also die genannten Regelungen.

Von der Verlängerung nicht betroffenen Regelungen

Nicht umfasst von der Regelung sind: - Die Aussetzung der abschließenden Entscheidung, die nur Bewilligungszeiträume umfasst, die bis zum 31.3.2021 begonnen haben (§ 141 Abs. 4 SGB XII). Sie muss also nun wieder vorgenommen werden, da in der Regel nur für sechs Monate vorläufig zu bewilligen ist (vgl. § 141 Abs. 3 Satz 2 SGB XII). - Die Sonderregelung für die Antragstellung bei Leistungen für Bildung und Teilhabe, die schon zuvor für die Zeit bis zum 31.12.2023 galt (§ 141 Abs. 5 SGB XII). - Die Übergangsregelung für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung aus Anlass der COVID-19-Pandemie (§ 142 SGB XII), die an die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite geknüpft war, ist ebenfalls nicht verlängert worden.

Begründung der (Nicht-)Verlängerung

Die Neuregelungen in § 141 SGB XII waren schon im Gesetzentwurf enthalten (BT-Drucks. 20/15) und sind im Gesetzgebungsverfahren nicht geändert worden (BT-Drucks. 20/89). Zu ihrer Begründung wird im Entwurf ausgeführt: "Mit einer Verlängerung des vereinfachten Zugangs zu den sozialen Mindestsicherungssystemen … bis zum 31. März 2022 wird sichergestellt, dass diejenigen, die weiterhin unter den wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie leiden, auch künftig möglichst einfach und schnell die nötige Unterstützung erhalten." (BT-Drucks. 20/15 S. 21). Da im Gesetzentwurf außerdem das Ziel "Verlängerung des vereinfachten Zugangs" klar angesprochen wird (BT-Drucks. 20/15 S. 38, 35 f.), muss davon ausgegangen werden, dass die Nicht-Verlängerung der anderem Regelungen, also insbesondere der Regelung zum gemeinsamen Mittagessen, gesehen wurde und bewusst erfolgte (vgl. auch S. 20, 29 des Gesetzentwurfs in BT-Drucks. 20/15: keine Fortgeltung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite).

Weitere Änderungen durch das Gesetz vom 22.11.2021

In anderen Gesetzen, wie insbesondere in § 67 SGB II, sind ebensolche Änderungen wie im SGB XII vorgenommen worden. Im AsylbLG war keine Änderung erforderlich, weil für die Bezieher von Analogleistungen nach § 2 AsylbLG das SGB XII entsprechend anzuwenden ist

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Autor: Prof. Dr. Peter Becker

Vorsitzender Richter am Bundessozialgericht a.D., Honorarprofessor der Universität Kassel und Chief-Editor der eGovPraxis Sozialhilfe und eGovPraxis Jobcenter.


Bildnachweis: Andrey Popov/stock.adobe.com

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