Trotz Quarantäne: Wann Arbeitgeber Dienstreisen verlangen können
Angesichts der besonderen Belastung, die Beschäftigten aufgrund der neuen Einreise- Quarantäne-Verordnungen der Bundesländer und der Verordnung zur Testpflicht von Einreisenden aus Risikogebiete drohen, stellt sich im Arbeitsverhältnis natürlich die Frage, ob Beschäftigte während der Corona-Pandemie und für die Dauer der Verordnungen überhaupt vom Arbeitgeber zu Dienstreisen verpflichtet werden können.
Die Dienstreise-Pflicht des Beschäftigten ergibt sich aus dem individuellen Arbeitsvertrag. Einer ausdrücklichen Vereinbarung dazu bedarf es nicht. Eine Reisepflicht kann sich aus dem Arbeitsvertrag damit ergeben, wenn
- die Arbeitsleistung vorübergehend an einem anderen Ort als dem gewöhnlichen Arbeitsplatz des Beschäftigten zu erbringen ist und die Reisepflicht im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart worden ist oder
- sich aus der Art der Tätigkeit bereits eine Reisepflicht ergibt, wie dass zum Beispiel bei Beschäftigten im Kundendienst der Fall sein kann.
Natürlich können die Arbeitsvertragsparteien im Einzelfall ohne vorherige arbeitsvertragliche Vereinbarung eine Dienstreisepflicht gesondert vereinbaren. Die Einzelheiten zu Dienstreisen, wie zum Beispiel über das zu nutzende Verkehrsmittel oder die Übernachtungs- und Verpflegungspauschalen werden gewöhnlich in einer betrieblichen Dienstreiseordnung geregelt.
Laufende Dienstreisen: Was Arbeitgeber jetzt tun müssen
In der Corona-Pandemie treffen Arbeitgeber auch besondere Fürsorgepflichten gegenüber Beschäftigten, die sich bereits auf einer Dienstreise befinden. Dazu gehören
- die ständige Überwachung des Infektionsgeschehens,
- die laufende Beobachtung der örtlichen Lage am Zielort der Dienstreise,
- die Erteilung von angemessenen Weisungen zum Schutz der Gesundheit des Beschäftigten während der Dienstreise und
- erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor Ort ergreifen.
Zu diesen Schutzmaßnahmen kann von einer Anordnung, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, über die Pflicht, die Tätigkeit am Ort der Dienstreise vorübergehend aus dem Home-Office auszuüben bis hin zu einer Rückholaktion des Beschäftigten nach Deutschland reichen.
Bis die Pandemie ihr Ende findet, wird es daher bei der Empfehlung bleiben, auf nicht unbedingt erforderliche Dienstreisen sowohl ins In- wie ins Ausland zu verzichten und stattdessen zum Beispiel auf Videokonferenzen zurückzugreifen.
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