Die ab 01.01.2023 geltende Düsseldorfer Tabelle steht in diesem Jahr angesichts der massiven Erhöhung der Lebenshaltungskosten aufgrund der Inflation in besonderem Maße im Blickpunkt des allgemeinen öffentlichen Interesses.
1. Einleitung
Die ab 01.01.2023 geltende Düsseldorfer Tabelle steht in diesem Jahr angesichts der massiven Erhöhung der Lebenshaltungskosten aufgrund der Inflation in besonderem Maße im Blickpunkt des allgemeinen öffentlichen Interesses. Denn auf der einen Seite wurde erwartet, dass die neuen Bedarfsätze zum Kindesunterhalt einen angemessenen Ausgleich der inflationsbedingten Erhöhung der Lebenshaltungskosten sichern. Auf der anderen Seite müssen aber auch die Belange der barunterhaltspflichtigen Elternteile und Ehegatten hinsichtlich der gesetzlich zu berücksichtigenden Eigenbedarfsbeträge berücksichtigt werden. Die Tabelle enthält daher deutliche Veränderungen gegenüber der Fassung für das Jahr 2022, während die Anpassungen in den letzten Jahren eher moderat ausgefallen sind und die Tabelle daher einer deutlichen Kritik der jeweils betroffenen Gruppen ausgesetzt war.2. Bedarfssätze für minderjährige Kinder
In diesem Jahr soll durch die neuen erheblich gestiegenen Bedarfsätze zum Kindesunterhalt ein angemessener Ausgleich der inflationsbedingten Erhöhung der Lebenshaltungskosten gewährleistet werden. Vorgegeben wurde die neue Festlegung des Mindestunterhalts eines minderjährigen Kindes (§ 1612a I BGB) durch die am 30.11.2022 erlassene Fünfte Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung1 nach § 1612a IV BGB, die sich wiederum auf die Zahlen des 14. Existenzminimumberichts für das Jahr 2024 der Bundesregierung stützt.
Nach der Fünften Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung beträgt der Mindestunterhalt ab dem 01.01.2023:
- für Kinder der 1. Altersstufe (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) 437 €(Anhebung gegenüber 2022: 41 €),
- für Kinder der 2. Altersstufe (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) 502 €(Anhebung gegenüber 2022: 47 €),
- für Kinder der 3. Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 588 €(Anhebung gegenüber 2022: 55 €).
Diese Beträge entsprechen den Bedarfssätzen der ersten Einkommensgruppe (bis 1.900 €) der Düsseldorfer Tabelle, also des unterhaltsrechtlichen Mindestbedarfes. Aufgrund dieser Anhebung der Bedarfssätze der ersten Einkommensgruppe ergibt sich auch eine Änderung der Bedarfssätze der folgenden Einkommensgruppen. Sie werden wie in der Vergangenheit ab der 2. bis 5. Gruppe um jeweils 5 % und in den folgenden Gruppen um jeweils 8 % des Mindestunterhalts angehoben. Die Tabellenstruktur ist gegenüber 2022 unverändert geblieben ungeachtet der aus der gerichtlichen Praxis hieran geäußerten Kritik 2.Es verbleibt bei den bisherigen 15 Einkommensgruppen und dem der Tabelle zugrundeliegenden Regelfall von zwei Unterhaltsberechtigten.
3. Bedarfssätze für Volljährige
Die Bedarfssätze volljähriger Kinder werden zum 01.01.2023 gleichfalls erhöht. Wie in 2022 betragen sie 125 % der Bedarfssätze der 2. Altersstufe. Damit ergibt sich in der untersten Einkommensstufe eine Anhebung von monatlich 569 € auf 628 €, die aber durch die Anrechnung des erhöhten (vollen) Kindergelds teilweise wieder gemindert wird.