4. Anhebung der Selbstbehalte
Wie in den Vorjahren wurde auch in diesem Jahr eine Anhebung der Selbstbehalte für erforderlich gesehen, die ebenfalls an die gestiegenen Lebenshaltungskosten angepasst wurden (im Durchschnitt mit einer Erhöhung zwischen monatlich 70 € und 100 €).
5. Selbstbehalte beim Kindesunterhalt
Der Selbstbehalt des nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen beträgt beim Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle 2024 1.200 €.
Nach der Düsseldorfer Tabelle gelten ab 01.01.2024 die folgenden Selbstbehaltssätze zum Verwandtenunterhalt, in denen jeweils auch Anteile für Unterkunft (Miete einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung; Warmmiete) enthalten sind:
- Notwendiger Selbstbehalt (Eigenbedarf) gegenüber minderjährigen Kindern und privilegierten Volljährigen
- beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 1.450 € (darin enthaltene Wohnkosten 520 €)
- beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 1.200 € (darin enthaltene Wohnkosten 520 €)
- Gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern 1.750 € (darin enthaltene Wohnkosten 650 €)
6. Selbstbehalte beim Ehegattenunterhalt
Die ab 1.1.2024 anzuwendende Düsseldorfer Tabelle gibt für den Ehegattenunterhalt die folgen Werte vor:
- Selbstbehalt eines erwerbstätigen unterhaltspflichtigen Ehegatten 1.600 €
- Selbstbehalt eines nicht erwerbstätigen unterhaltspflichtigen Ehegatten 1.475 €.
Unverändert sind hierin 580 € für die Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten.
7. Auswirkungen der neuen Tabelle in den unteren Einkommensbereichen
Die Erhöhung der Tabellenwerte löst sicherlich immer Freude bei den unterhaltsberechtigten Kindern und den betreuenden Elternteilen aus, wenngleich die Ansicht, die Werte seien nicht ausreichend erhöht worden, nicht selten vorherrschen wird. Noch größer wird allerdings die Enttäuschung in der Realität aus einem anderen Grund: Die Neufassung der Düsseldorfer Tabelle zum Jahreswechsel führt nicht dazu, dass der für den Kindesunterhalt barunterhaltspflichtige Elternteil ein höheres Einkommen erzielt. Damit führt aber die Erhöhung der Selbstbehaltssätze bei einer unveränderten Einkommenssituation dazu, dass letztlich weniger Unterhalt gezahlt werden kann, weil ein höherer Betrag beim Unterhaltspflichtigen verbleiben muss. Dies kann vor allem bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen zu zusätzlichen Mangelfallberechnungen führen, die auch im Rahmen eines Abänderungsverfahrens vorzunehmen sind. In der Praxis muss daher durchaus mit Abänderungsanträgen auf Herabsetzung des geschuldeten Kindesunterhaltes gerechnet werden.
8. Berücksichtigung erhöhter Wohnkosten
Verschärft wird dies noch durch die auch in der jetzigen Tabelle enthaltene Regelung zur möglichen Erhöhung der Selbstbehalte. Zwar sind im Jahr 2024 sämtliche in der Tabelle eingearbeiteten Beträge für Wohnkosten nicht angehoben worden, werden also weiterhin mit einem einheitlichen Sockelbetrag erfasst. Allerdings soll der Selbstbehalt erhöht werden, wenn die Wohnkosten (Warmmiete) diesen eingearbeiteten Betrag übersteigen und nicht unangemessen sind. Ein Betroffener kann folglich auf der Grundlage einer Angemessenheitsprüfung (vor allem bei einem regional hohen Mietpreisniveau) höhere Aufwendungen geltend machen.
Praxishinweise:
- Da die Tabelle die bisher geltenden Werte unverändert fortgeschrieben hat, besteht in der Praxis wegen der weiterhin stark ansteigenden Kosten (insbesondere bei der Warmmiete) durchaus Bedarf an einer verstärkten Berücksichtigung dieser Kosten, die jedoch substantiiert dargelegt werden müssen.
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Die Tabelle hat damit den in den Eckpunkten des BMJ vom 24.8.2023 zur Reform des Unterhalts enthaltenen Vorschlag einer gesonderten Ausweisung der Kosten der Unterkunft zur Erfassung regionaler Unterschiede nicht übernommen.
9. Unterhalt des studierenden Kindes bzw. des Kindes mit eigenem Haushalt
Nach der Düsseldorfer Tabelle 2024 beträgt der Bedarfssatz eines studierenden Kindes unverändert 930 € bei 410 € Wohnkostenanteil (Warmmiete), wobei der Satz entsprechend erhöht werden kann.
Die Tabelle enthält auch in diesem Jahr den ausdrücklichen Hinweis, dass von dem Betrag von 930 € bei erhöhtem Bedarf oder mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern nach oben abgewichen werden kann. Damit sind einmal Fälle erfasst, in denen das Kind z.B. aufgrund der Mietsituation an seinem Studienort nicht mit den im Tabellensatz enthaltenen Betrag von 410 € Warmmiete auskommen kann. Auf der anderen Seite kann danach auch ein studierendes Kind aus einem „Besserverdienerhaushalt“ einen höheren Betrag beanspruchen. Hilfreich ist in diesem Zusammenhang ein Blick in die Tabelle mit den Zahlen für ein noch bei einem Elternteil lebendes Kind, für das ab der 7. Tabellenstufe ein höherer Unterhalt ausgewiesen ist.
10. Änderung der Tabellenstruktur
Die Tabellenstruktur ist gegenüber 2023 modifiziert worden. Zwar verbleibt es bei 15 Einkommensgruppen jeweils mit einem Abstand von 399 € und dem der Tabelle zugrundeliegenden Regelfall von zwei Unterhaltsberechtigten.
Jedoch wurden die Einkommensgruppen, die zuletzt zum Jahr 2018 angehoben wurden, zum 1. Januar 2024 durchgehend um 200 € erhöht. Die erste Einkommensgruppe endet damit nicht mehr bei 1.900 €, sondern bei 2.100 €. Die 15. Einkommensgruppe endet bei 11.200 € (zuvor 11.000 €).
Dies führt im Einkommensbereich zwischen 1.900 € und 2.100 € zu einer spürbaren Abflachung des Anstiegs (lediglich i.H.v. ca. 4,5 %), jedoch nicht zu einer Verminderung des Kindesunterhalts, wie bei der im Jahr 2018 vorgenommenen Anhebung von 1.500 € auf 1.900 €.3 Denn die Anhebung des Mindestunterhalts um nahezu 10 % verhindert eine Verminderung des Unterhalts.
11. Praktische Auswirkungen dieser Strukturänderung der Tabelle 2024
a. Erhöhung der Einkommensgrenze von Quotenberechnung zur konkreten Bedarfsberechnung
Da die Düsseldorfer Tabelle nicht mehr bei 11.000 € endet, sondern erst bei 11.200 €, stellt sich die Frage, ob nunmehr diese Einkommensgrenze von 11.200 € anstelle der bisherigen Grenze von 11.000 € nach der BGH-Rechtsprechung auch beim Ehegattenunterhalt maßgeblich für die Abgrenzung zwischen Quotenberechnung im Regelfall und konkreter Berechnung ist. Dementsprechend läge die Obergrenze eines rein nach der Unterhaltsquote von 45% berechneten nicht mehr bei 4.950 € auf der Basis einer Grenze von 11.000 €,4 sondern jetzt bei 5.040 € bei 45 % basierend auf einer Grenze von 11.200 €.5
b. Unterschiedliche Steigerung des Unterhalts bei gleichbleibenden Einkünften des Unterhaltspflichtigen
Die vorgenommene Änderung der Struktur hat auch Auswirkungen auf die Steigerung der Unterhaltszahlungen bei gleichbleibendem Einkommen des Unterhaltspflichtigen im Vergleich zwischen 2023 und 2024.
Die Verschiebungen der Tabelle lassen sich grafisch wie folgt darstellen für den Einkommensbereich zwischen 5.101 € und 5.700 €: