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Recht & Verwaltung31 Juli, 2024

Neues Thüringer Schulgesetz und neue Schulordnung zum Schuljahresbeginn

Berthold Rader, Leiter Staatliches Schulamt Ostthüringen in Gera und Mitherausgeber des Kommentars zum Schulrecht Thüringen

Im April hat der Landtag die Änderungen zum Thüringer Schulgesetz verabschiedet. Und auch die neue Schulordnung hat die letzte Hürde überwunden. Die Änderungen treten zum 01. August 2024 in Kraft. Wir haben die wesentlichen Änderungen für Sie zusammengefasst.

Die Novelle des Thüringer Schulgesetzes zum 1. August 2024 (Gesetz vom 21.05.2024, GVBl. 6/2024, S. 91, 92 und 94 f.) hat im Wesentlichen folgende Änderungen zur Folge:

  • Mehr praxisorientiertes Lernen und berufliche Orientierung als durchgängiges Prinzip des Unterrichts an Regelschulen (§ 4 Abs. 3 Satz 2 ThürSchulG).
  • Streckung der Qualifikationsphase an den Spezialgymnasien für Musik und Sport auf drei Schuljahre (§ 7 Abs. 7 ThürSchulG).
  • Stärkung des Elternwillen beim Feststellungsverfahren für den Gemeinsamen Unterricht (§ 8a Abs. 3 Satz 1, 4 und 5 ThürSchulG). Nach durchgeführtem Feststellungsverfahren steht es den Eltern frei, eine andere geeignete Schule oder eine Förderschule für den Schulbesuch des Kindes zu wählen.
  • Beim Auswahlverfahren an allgemein bildenden Schulen (§ 15a ThürSchulG) ist neu geregelt, dass bei einem Losentscheid ein Geschwisterkind ebenfalls aufzunehmen ist, wenn das andere Geschwisterkind bereits durch Losentscheid aufgenommen wurde. Für einzelne Schulen mit anerkanntem reformpädagogischen Konzept oder mit besonderer Profilierung besteht eine Besonderheit. Für diese Schulen kann durch Allgemeinverfügung des Staatlichen Schulamtes bestimmt werden, dass deren jeweilige konzept- oder profilbezogenen Aufnahmekriterien für ein Kontingent im Umfang von bis zu 30 vom Hundert als vorrangiges Auswahlkriterium bestimmt wird (§ 15a Abs. 8 Satz 2 ThürSchulG).
  • Der Besuch einer Schule außerhalb Thüringens zur Erfüllung der Vollzeitschulpflicht ist dem zuständigen Schulamt nachzuweisen und damit nicht mehr genehmigungspflichtig (vgl. § 17 Abs. 3 Satz 2 ThürSchulG).
  • Die Zurückstellung von der Einschulung ist weiterhin möglich, wenn die Voraussetzungen für ein erfolgreiches schulisches Lernen im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes, insbesondere aufgrund einer medizinischen Indikation, noch nicht gegeben sind. Der Antrag kann jedoch erst nach der schulärztlichen Untersuchung und nach Beratung durch die Schule gestellt werden. Die Zurückstellung erfolgt durch den Schulleiter und darf nicht wiederholt werden (vgl. § 18 Abs. 3 ThürSchulG).
  • Schaffung einer gesetzlichen Regelung zum Distanzunterricht an Thüringer Schulen: Neben dem Präsensunterricht wird erstmalig zur Schulpflichterfüllung die Möglichkeit des Distanzunterrichts für die Gestaltung des Unterrichts in § 45 a ThürSchulG aufgenommen. Damit soll die digitale Weiterentwicklung dieser Unterrichtsform in Schulen ermöglicht werden. Der Schulkonferenz kommt eine wichtige Aufgabe zu, diese entscheidet über das pädagogische Konzept zur Durchführung des Distanzunterrichts entsprechend § 38 Absatz 4 Satz 1 Nr. 3a ThürSchulG.
    • Unter Distanzunterricht ist die Gestaltung des Lernprozesses mit Schülern von zu Hause aus oder auch in räumlicher Trennung zur Lehrkraft in der Schule selbst zu fassen. Ebenfalls umfasst ist die Unterrichtung mehrerer Schüler aus unterschiedlichen Schulen durch eine Lehrkraft. Somit sind auch Kombinationen von Präsenz- und Distanzunterricht (Hybridunterricht) vorstellbar. Digitale Lernumgebungen erlauben das einfache Einbinden verschiedener digitaler Medien und Werkzeuge, wie zum Beispiel auch Kameras und Mikrophone, beim Lehren und Lernen. Somit ist die Arbeit mit Texten, Videos und Sprachaufnahmen in Videokonferenzsystemen genauso möglich wie mit Tabellen, Abbildungen und Skizzen.
    • Die Schüler sind zur Verwendung von digitalen Endgeräten in der Schule verpflichtet. Die datenschutzrechtlichen Regelungen sind einzuhalten (vgl. § 30 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3a ThürSchulG). Bei der Teilnahme am Unterricht in einer digitalen Lernumgebung gemäß § 45 a Abs. 1 Satz 2 ThürSchulG sind Schüler und Lehrkräfte gleichermaßen zur Übertragung des eigenen Bildes und Tones verpflichtet.
  • Regelungen zur Thüringer Schulcloud: Die Thüringer Schulcloud bietet eine digitale Lernumgebung zur Kommunikation in Schule und Unterricht. Sie wird kostenfrei für registrierte Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und Institutionen bereitgestellt. In der Thüringer Schulcloud können eigene Daten (z.B. Text-, Bild-, Video-, Audio-Dateien) gespeichert und diese wahlweise mit anderen Personen geteilt oder auch gemeinsam mit diesen bearbeitet werden. Lehrkräfte haben die Möglichkeit, in kursform ihren Unterricht in digitaler Form abzubilden. Die Startseite der Thüringer Schulcloud findet sich unter: https://www.schulportal-thueringen.de/thueringer_schulcloud/startseite_thueringer_schulcloud.
  • Einstellungen von Pädagogischen Assistenzen und Schulverwaltungsassistenzen sind jetzt möglich (§ 33 Abs. 1 Satz 1 ThürSchulG).

Pädagogische Assistenzen unterstützen Lehrer, Erzieher und Sonderpädagogische Fachkräfte im Unterricht, bei der Erziehung, Beratung, Betreuung und Förderung der Schüler und bei der Zusammenarbeit mit den Eltern. Pädagogische Assistenzen können beratend an der Lehrerkonferenz oder Klassenkonferenz teilnehmen (§ 37 Abs. 1 Satz 2 Abs. 3 ThürSchulG).

Schulverwaltungsassistenzen können nach § 35 Abs. 3 ThürSchulG zur dauerhaften Unterstützung der Schulleiter und der Lehrer bei der Bewältigung von Verwaltungs- und Organisationsaufgaben an einer staatlichen Schule oder für mehrere staatliche Schulen eingesetzt werden. Durch den Einsatz von Verwaltungsassistenzen an Schulen soll eine administrative Entlastung der Schulleitungen und des pädagogischen Personals, die weitere Professionalisierung der Verwaltungsarbeit der Schulen und die Förderung schulstandortübergreifender Zusammenarbeit erreicht werden. Weiteres Ziel ist auch, dass sich die Schulleitungen mehr auf die notwendige Schulentwicklung und die pädagogischen Herausforderungen konzentrieren können.

Änderungen der Thüringer Schulordnung zum 1. August 2024 (noch keine Veröffentlichung im GVBl.)

Mit den zu erwartenden Änderungen der Thüringer Schulordnung zum 1. August 2024 soll in Umsetzung der KMK-Vorgaben die größtmögliche Durchlässigkeit zwischen den einzelnen Bildungsgängen und Schularten gewährleistet werden. Insbesondere in den Klassenstufen 5 und 6 (Orientierungsstufe) werden innerhalb der jeweiligen Schularten die Stundentafeln so gestaltet, dass die gesetzlich vorgesehenen Übertrittsmöglichkeiten in den gymnasialen Bildungsgang gewährleistet werden. Weiterhin gilt es, die KMK-Vorgaben im Hinblick auf das Stunden-Soll in der ersten Fremdsprache im Bildungsgang zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses einzuhalten, um die verbindlich geforderte Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) zu erreichen.

Die Schüler sollen darüber hinaus auf die mit der Digitalisierung verbundenen Herausforderungen vorbereitet und ihnen eine individuelle Profilbildung ermöglicht werden. Erforderliche Stundenerhöhungen in einzelnen Fächern (naturwissenschaftliche Fächer und Fremdsprachen) werden unter Beibehaltung des bisherigen Gesamtstundenvolumens bei gleichzeitiger Berücksichtigung den Interessen der Schüler miteinander ausgeglichen.

Die Änderungsverordnung umfasst eine Vielzahl von Regelungen hinsichtlich der Organisation und Unterrichtsgestaltung in der Sekundarstufe I und II. Diese spiegeln sich auch in den Stundentafeln wider. Die wesentlichen Neuregelungen sind:

(1) Sekundarstufe I

  • Erhöhung der Unterrichtswochenstunden in der ersten Fremdsprache um eine Stunde in der Doppeljahrgangsstufe 7 und 8 in allen Schularten der Sekundarstufe I von derzeit sieben auf acht Unterrichtswochenstunden.
  • Kein verpflichtender Besuch der zweiten Fremdsprache in der Klassenstufe 6 an den Schularten, welche die Bildungsgänge zum Erwerb des Haupt- und Realschulabschlusses führen, bei gleichzeitiger Erhaltung der Möglichkeit der Belegung der zweiten Fremdsprache.
  • Einführung eines „Werkstattbereichs“ mit dem Schwerpunkt Sprachbildung in der Klassenstufe 6 an den Schularten, welche die Bildungsgänge zum Erwerb des Haupt- und Realschulabschlusses führen, wobei auch die zweite Fremdsprache als paralleles Angebot von den Schulen vorzuhalten ist.
  • Einführung eines eigenständigen Faches „Medienbildung und Informatik“ (MBI) als verpflichtendes Fach ab Klassenstufe 5 in allen allgemein bildenden Schulen mit je zwei Unterrichtswochenstunden pro Doppeljahrgangsstufe.
  • Entsprechende Anpassung der betroffenen Rahmenstundentafeln für alle Bildungsgänge in der Sekundarstufe I, mit Ausnahme des Bildungsgangs zur individuellen Lebensbewältigung, im Rahmen der bisher geltenden Gesamtstundenzahl.
  • Stärkung des gesellschaftswissenschaftlichen Bereichs in den Bildungsgängen zum Erwerb des Haupt- und Realschulabschlusses durch feste Stundenzuweisung der flexiblen Stunden in den Fächern Geschichte und Sozialkunde.
  • Feste Stundenzuweisung von flexiblen Stunden im naturwissenschaftlichen Bereich in den Bildungsgängen zum Erwerb des Haupt- und Realschulabschlusses.
  • Stärkung des Wahlpflichtbereichs in den Bildungsgängen zum Erwerb des Haupt- und Realschulabschlusses durch feste Stundenzuweisung und Verortung des Faches Wirtschaft-Recht-Technik im gesellschaftswissenschaftlichen Bereich des Pflichtbereichs.
  • Stärkere Praxis- und Handlungsorientierung durch Anpassung der Unterrichtswochenstunden für die Praxisklassen, die individuelle Abschlussphase und das zusätzliche 10. Schulbesuchsjahr sowie frühere Beratungspflicht für die individuelle Abschlussphase sowie
  • Schaffung eines Doppelfaches Physik/Astronomie.

(2) Sekundarstufe II

Die novellierte „Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe und der Abiturprüfung“ (Beschluss der KMK vom 07.07.1972 i. d. F. vom 16.03.2023) wird insbesondere mit folgenden Regelungen umgesetzt:

  • Belegungsverpflichtung von drei Fächern mit erhöhtem Anforderungsniveau aus mindestens zwei Aufgabenfeldern im Umfang von jeweils fünf Unterrichtswochenstunden.
  • Unterricht in den Fächern mit grundlegendem Anforderungsniveau in Deutsch, Mathematik, Geschichte, Sozialkunde, Wirtschaft und Recht, Informatik, Biologie, Chemie und Physik dreistündig und die aus der Sekundarstufe I fortgeführten Fremdsprachen dreistündig, die neu einsetzende Fremdsprache vierstündig und die übrigen Fächer zweistündig.
  • Festlegung der Anzahl der verpflichtend zu belegenden Halbjahreskurse von bisher 44 auf zukünftig 40.
  • Reduktion hinsichtlich der Einbringungsverpflichtung in die Gesamtqualifikation von bisher 40 auf zukünftig 36 Schulhalbjahresergebnisse.
  • Festlegung der Anzahl von Klausuren und sonstigen Leistungsnachweisen sowie die Dauer von Klausuren in der Qualifikationsphase.
  • Vorgaben für die Bildung der Note für das Kurshalbjahr entsprechend der Formel „Note des Kurshalbjahres = 1/3 x Kursarbeit + 2/3 x Durchschnitt der sonstigen Leistungen“.
  • Anpassung der Null-Punkte-Regelung im Rahmen der Qualifikation im Bereich der Halbjahresergebnisse, Vorgaben für die Bewertung der Teilleistungen der Seminarfacharbeit.
  • Möglichkeit der Anrechnung der Seminarfachleistung auf das gesellschaftswissenschaftliche Aufgabenfeld im Prüfungsbereich an den Spezialgymnasien für Sport und Musik und am Gymnasium mit Spezialklassen für Musik (Block II) sowie
  • digitale Übermittlung von Prüfungsunterlagen an die Schulen im Rahmen des Prüfungsverfahrens zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife.

(3) Relevante Änderungen für das Schuljahr 2024/2025

  • Neue Stundentafeln der Doppeljahrgangsstufe 5/6
  • Beginnend mit der Klassenstufe 5 gelten die neuen Stundentafeln
  • Einführung des Faches Medienbildung und Informatik
  • Kein Unterrichtangebot der zweiten Fremdsprache in Klassenstufe 5
  • Allgemeine Regelungen insbesondere zur Beurlaubung, zu den Leistungsnachweisen, zur Leistungsbewertung, zu den Zeugnissen (außer Qualifikationsphase)
  • Einwahl in das Kurssystem für das Schuljahr 2025/2026 (Qualifikationsphase)

(4) Schulart- und schulstufenübergreifende Regelungen

Allgemeines

Klarstellung des Formerfordernisses von Anträgen der Eltern im Zusammenhang mit dem Schulbesuch ihres Kindes (z. B. Beurlaubung, freiwillige Wiederholung oder Überspringen einer Klassenstufe). In der Regel reicht die Schrift- oder Textform (bspw. per E-Mail oder über Schulverwaltungssoftware) aus. Ausgenommen sind Aufnahme- und Prüfungsverfahren aufgrund des Identitätsnachweises.

Die Erstellung von Niederschriften im Rahmen von Konferenzen, Wahlen oder Prüfungen in digitaler Form möglich.

Es erfolgt die Klarstellung, dass die Schulelternvertretung (vgl. § 24 ThürSchulO) sowie die Schulkonferenz (§ 43 ThürSchulO) schulöffentlich tagen. Damit ist gemeint, dass nur Personen der Schule (z. B. Lehrkräfte, Schüler, Eltern, Erzieher) teilnehmen dürfen, da nur Belange der Schule betroffen sind.

Neue Regelung bzgl. der Beurlaubung für Auslandsaufenthalte für maximal ein Schuljahr mit Schulbesuch und maximal drei Monate ohne Schulbesuch z. B. für ein Auslandspraktikum (§ 7 Abs. 2 ThürSchulO). Die Entscheidung trifft stets das jeweils zuständige Staatliche Schulamt, die Erarbeitung einer ausführenden Verwaltungsvorschrift ist geplant.

Es erfolgen konkretisierende Regelungen zum Schulkonto aufgrund der Ermächtigungsgrundlage nach § 40b Abs. 1a Satz 7 ThürSchulG in § 28 ThürSchulO. Die Verwaltungsvorschrift, siehe KZ: 52.30, liegt bereits vor.

Hausaufgaben

Reduzierung Festlegung der täglichen Soll-Hausaufgabenzeit in der Sekundarstufe I und II unter Berücksichtigung der täglichen Gesamtbelastung der Schüler auf eine Stunde gem. § 57 ThürSchulO. Wochenenden, Feiertage und Ferien sind von Hausaufgaben freizuhalten. Ausnahme bilden Lektüreaufgaben. Klarstellung, dass Hausaufgaben nicht der Leistungsbewertung unterliegen. Ausnahmen bilden komplexe Hausarbeiten, wenn die Schülerinnen und Schüler bei der Aufgabenstellung mit entsprechendem Erwartungshorizont darüber informiert wurden.

Leistungsnachweise § 58 ThürSchulO

Geändert werden auch die Vorgaben für die Erhebung von Leistungsnachweisen gem. § 58 ThürSchulO. Begrifflich werden Klassenarbeiten (Sekundarstufe I) von Klausuren (Sekundarstufe II) abgegrenzt. Ausnahmen bilden hier die vergleichbaren komplexen Leistungen wie etwa bei Hausarbeiten. Es besteht zudem Möglichkeit, dass anerkannten Wettbewerbsleistungen ab einer bestimmten Niveaustufe als vergleichbare komplexe Leistungsnachweise gleichgestellt werden. Hierzu wird das TMBJS den Schulen eine Übersichtsliste zur Verfügung stellen.

Weitere Änderungen ergeben sich durch eine Soll-Vorgabe bei der Anzahl der zu erbringenden Leistungsnachweise pro Schulhalbjahr in der Sekundarstufe I. Diese Vorgaben orientieren sich an der Unterrichtswochen-Anzahl. Es dürfen jedoch nur zwei Klassenarbeiten in den Fächern Deutsch, Mathematik und erster Fremdsprache geschrieben werden. Für die Sekundarstufe II gelten die §§ 74 und 75 ThürSchulO als Spezialregelungen. Es besteht eine Ankündigungspflicht für Klassenarbeiten in allen Schulstufen. Es darf grundsätzlich nur eine Klassenarbeit an zwei aufeinanderfolgenden Tagen geschrieben werden. Ausnahmefälle sind Nachschreibetermine, wenn dies aus zeitlichen und/oder organisatorischen Gründen nicht anders umzusetzen ist.

Leistungsbewertung, § 59 ThürSchulO

Klarstellung der Leistungsbewertung auf verschiedenen Anspruchsebenen (AE) für Schularten, die mehrere Bildungsgänge führen. Dies gilt auch im Fall der verpflichtenden Differenzierung in den Bildungsgängen zum Erwerb des Haupt- und Realschulabschlusses (außer TGS) in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch ab Klassenstufe 7 und einer Naturwissenschaft (Biologie, Chemie, Physik/Astronomie) nach Wahl der Schule ab Klassenstufe 9.

Beim Nachteilsausgleich in Abgrenzung zum Notenverzicht gilt (vgl. § 60 Abs. 3 ThürSchulO):

  • keine Verminderung der fachlichen Anforderungen, sondern nur die äußeren Umstände der Leistungserbringung werden modifiziert, um den Nachweis vorhandener Kompetenzen und Lernergebnisse zu ermöglichen
  • kein Zeugnisvermerk

Ergänzung der Regelung von abschließenden Ausgleichsmaßnahmen für Schüler mit Migrationshintergrund (vgl. § 59 Abs. 8 ThürSchulO keine Verminderung der fachlichen Anforderungen und kein Zeugnisvermerk.

Verschiebung der Regelungen zur Bewertung von Mitarbeit und Verhalten nunmehr für die Klassenstufen 5 bis 8 sowie ohne jegliches Begründungserfordernis.

Klarstellung, dass Kompetenztests nicht der Leistungsbewertung unterliegen, auch nicht teilweise; bei erfolgreicher Teilnahme Vermerk auf dem Zeugnis möglich Hintergrund: Zeitpunkt der Tests mitten in einer Doppeljahrgangsstufe (vgl. Lehrpläne); Inhalte ergeben sich somit nicht unmittelbar aus dem Unterrichtsgeschehen.

Prüfungen, §§ 63f., 67, 112, 151 Abs. 3 bis 6 ThürSchulO

Einführung einer mündlichen Kommunikationsprüfung im Fach Englisch im Rahmen der Abschlussprüfung zum Erwerb des externen Realschulabschlusses ab dem Schuljahr 2026/2027.

Mit Einführung des Doppelfaches Physik/Astronomie sowie Medienbildung und Informatik (MBI) können diese perspektivisch auch mündliche Prüfungsfächer im Rahmen des Erwerbs des qualifizierenden Hauptschulabschlusses sowie des Realschulabschlusses bzw. das Doppelfach Physik/Astronomie Bestandteil der besonderen Leistungsfeststellung (hier schriftlich) im gymnasialen Bildungsgang sein.

Zeugnisse, §§ 60, 61, 103, 117 ThürSchulO

Neu strukturierte Regelungen bzgl. Inhalt und Umfang der Zeugnisse, insbesondere:

  • Fälle der verbalen Leistungseinschätzung auf dem Zeugnis (z. B. Schuleingangsphase, Fremdsprache in den Klassenstufen 3 und 4, „Sprachwerkstatt“ in der Klassenstufe 6 mit Ausnahme am Gymnasium, in den Klassenstufen 3 bis 7 an der TGS neben den Noten),
  • Vermerk einer Versetzungsentscheidung und -gefährdung, (vgl. § 60 Abs. 3 ThürSchulO)
  • Mitarbeit und Verhalten und
  • ergänzende Vermerke (z. B. Teilnahme an einer AG, Schülermitwirkung, Schülerwettbewerbe oder Schüleraustausch).

Abschluss- und Abgangszeugnissen müssen zukünftig dreifach ausgefertigt werden. Ergänzend wird die Rechtsgrundlage für die digitale Ausfertigung von Zeugnissen erlassen.

(5) Änderungen der Stundentafeln

Die Umsetzungen der Organisation sowie der Unterrichtsgestaltung in der Sekundarstufe I und II spiegeln sich insbesondere in den geänderten Stundentafeln wider.

Beispiel: Allgemeine Struktur der Rahmenstundentafeln für die Klassenstufen 5 bis 10 der Sekundarstufe

Die Rahmenstundentafeln der Sekundarstufe I bilden strukturell sieben Bereiche ab, denen die Einzelfächer zugeordnet werden:

  • der sprachlich-literarische Bereich
  • die Sprachwerkstatt
  • der mathematisch-naturwissenschaftlich-technische Bereich
  • der musisch-künstlerische Bereich
  • der gesellschaftswissenschaftliche Bereich
  • die sonstigen Fächer sowie
  • der Wahlpflichtbereich.

Dem sprachlich-literarischen Bereich sind je nach Schulart und Bildungsgang die Fächer Deutsch, erste Fremdsprache, zweite Fremdsprache sowie die neu einsetzende Fremdsprache zugeordnet.

Für die Schularten mit den Bildungsgängen zum Erwerb des Haupt- und Realschulabschlusses wird die Sprachwerkstatt mit dem Schwerpunkt der Entwicklung bildungs- und fachsprachlicher Kompetenzen neu eingerichtet. Am Gymnasium wird aufgrund der Belegungsverpflichtung der zweiten Fremdsprache keine Sprachwerkstatt eingerichtet, so dass in der entsprechenden Rahmenstundentafel lediglich sechs Bereiche dargestellt werden.

Dem mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Bereich sind je nach Schulart und Bildungsgang die Fächer Mathematik, Mensch-Natur-Technik, Technisches Werken, Technik, Biologie, Chemie und das Doppelfach Physik/Astronomie zugeordnet.

Der musisch-künstlerische Bereich umfasst die Fächer Kunst und Musik, die im Zusammenspiel mit dem Fach Darstellen und Gestalten aus dem Wahlpflichtbereich durch Vermittlung einer ästhetischen Grundbildung einen Beitrag zur Entfaltung individueller Ausdrucks- und Gestaltungsfähigkeiten leisten.

Der gesellschaftswissenschaftliche Bereich umfasst je nach Schulart und Bildungsgang die Fächer Geschichte, Geografie, Sozialkunde, Wirtschaft-Recht-Technik, Wirtschaft und Recht, sowie Religionslehre/Ethik.

Die Fächer Medienbildung und Informatik, Sport sowie das Seminarfach am Gymnasium und der Gemeinschaftsschule sind keinem Bereich zugeordnet und als sonstige Fächer ausgewiesen.

Der Wahlpflichtbereich mit seinen verschiedenen Fächern dient der Profilbildung der Schulen und der individuellen Schwerpunktsetzung der Schüler. Er umfasst je nach Schulart und Bildungsgang die Fächer Darstellen und Gestalten, Natur und Technik, Gesellschaftswissenschaften, Sozialwesen, Naturwissenschaft(-en) und Technik, Informatik, Wirtschaft-Umwelt-Europa, die zweite Fremdsprache sowie das Fach nach schulinternem Lehrplan.

Doppeljahrgangsstufe 5 und 6

als Orientierungsstufe über alle Schularten hinweg einheitlich gestaltet, um gleichwertige Bildungsangebote zu unterbreiten, die den Prinzipien

  • der allgemeinen Grundbildung,
  • der individuellen Förderung und
  • der Orientierung über den weiteren Bildungsweg genügen

Folge: harmonisierte Stundentafel der Schularten der Sekundarstufe I mit insgesamt 62 UWS

Einführung des Faches Medienbildung und Informatik

Das Fach Medienbildung erfüllt die Dienstleistungsfunktion, dass alle Schülerinnen und Schüler solide Fähigkeiten für die effiziente Nutzung von Computern und Internet in anderen Fächern erlangen; erschöpft sich aber nicht darin.

MBI vertieft, erweitert und entwickelt die in der Grundschule erworbenen Kompetenzen in den Leitlinien

  • Interaktion mit Informationssystemen
  • Wirkprinzipien von Informationssystemen
  • Informatorische Modellierung
  • Wechselwirkungen zwischen Informatiksystemen, Individuen und Gesellschaft

Sprachbildung in der Sprachwerkstatt (§ 47 Absatz 2 ThürSchulO)

An allen Schularten, mit Ausnahme des Gymnasiums, wird in der Klassenstufe 6 eine Sprachwerkstatt eingerichtet, in dem die Schule verbindlich neben der zweiten Fremdsprache mindestens zwei aufeinanderfolgende, fächerübergreifende Module zur Sprachbildung vorhält; über die Ausgestaltung entscheidet der Schulleiter.



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