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Unsere Antworten auf ausgewählte Fragen

  • Sollte sich ein Kind während des Sommerfestes draußen verletzen, weil die Eltern ihrer Aufsichtspflicht nicht nachkommen, wer trägt dann die Verantwortung? Was geschieht, wenn ein Kind das Außengelände verlässt?
    Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,

    Festivitäten in Kita stellen die Leitung immer wieder vor Probleme, wenn es um die Aufsichtspflicht geht, weil die Grenzen zwischen den Aufsichtspflichten der Beteiligten (Kita-Personal, Eltern) hier gerne verschwimmen.

    Grundsätzlich ist anzuraten, Eltern bereits bei der Einladung zu einem solchen Fest ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die gesetzliche Aufsichtspflicht der Kita-MitarbeiterInnen sich ausschließlich auf den „offiziellen“ Teil der Veranstaltung beschränkt, also auf den Teil, den die Beschäftigten der Einrichtung gestalten (z.B. Theatervorführung, Spiele, Wettkämpfe usw.). Geht das Fest in einen „geselligen Teil“ über, so wechselt die Aufsichtspflicht wieder an die Eltern (die natürlich durch das Kita-Personal unterstützt werden können, ohne dass jedoch eine gesetzliche Verantwortlichkeit daraus erwächst!). Zu diesem Zeitpunkt sollten die Eltern nochmals auf diesen Umstand hingewiesen werden, z.B. durch eine kleine Ansprache.

    Dieser Wechsel findet unabhängig davon statt, wo der gesellige Teil der Veranstaltung sich örtlich in verlagert, also drinnen wie draußen.

    Ihre Betriebshaftpflichtversicherung wird (das ergibt sich im Detail aus den Versicherungsbedingungen) anlässlich solcher Feste nur den „offiziellen Teil“ absichern.

    Solange Kinder, Beschäftigte, Eltern und sonstige Personen sich auf dem Gelände der Einrichtung befinden, dürfen Fluchtwege nicht abgeschlossen sein. Auch hier sollte an die aufsichtsverpflichteten Eltern appelliert werden, Türen bzw. auch das Zauntor geschlossen zu halten und ggfs. im Auge zu behalten.
    Grundsätzlich ist bereits bei der Vorbereitung solcher Feste der Bestandteil „Aufsichtspflicht“ mit zu bedenken und die erforderlichen Maßnahmen z.B. in einer Checkliste niederzulegen.

    Joachim Schwede, Rechtsanwalt in Aichach
  • Muss in einer KiTa (Hort) eine Überprüfung der elektronischen Geräte durchgeführt werden? Ich habe durch Zufall vernommen, dass eine regelmäßige Überprüfung der elektronischen Geräte durchgeführt werden soll. Ist das so? Wie oft? Und wer führt solche Überprüfungen durch?

    Guten Tag und vielen Dank für ihre Anfrage zum Thema Prüfung von Elektrogeräten.

    In Kindertagesstätten muss, wie in jedem anderen Betrieb auch, eine regelmäßige Überprüfung der elektrischen Anlagen und Geräte durchgeführt werden. Die Rechtsgrundlage hierfür ist die DGUV-Vorschrift 3 bzw. 4 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“. Nach dieser Unfallverhütungsvorschrift müssen die Fristen der Prüfungen so gewählt werden, dass etwaige Mängel rechtzeitig erkannt werden. Dabei werden folgende Geräte und Anlagen unterschiedlich bewertet:
    Ortsfeste Geräte, dazu zählen z.B. Elektroherde oder die Hausinstallation sollen alle vier Jahre auf ihre elektrische Sicherheit hin geprüft werden. Dies muss durch eine Elektrofachkraft erfolgen.
    Ortsveränderliche Geräte wie z.B. CD-Spieler, Wasserkocher oder Kaffeemaschinen sollen alle zwei Jahre überprüft werden. Dies kann durch eine Elektrofachkraft oder eine elektrotechnisch unterwiesene Person bei Verwendung geeigneter Mess- und Prüfgeräte erfolgen.
    Fehlerstrom-Schutzschalter (RCD bzw. FI-Schalter - befinden sich in der Regel im Sicherungskasten) sollen alle sechs Monate durch die Beschäftigten auf ihre Funktion hin geprüft werden.
    Besondere und kürzere Fristen (6 bis 12 Monate) gelten allerdings für Küchen für Gemeinschaftsverpflegung und deren Ausstattung wie z.B. Kochplatten, Warmhaltegefäße oder Rührgeräte.

    Die Fristen können u.U. auch verlängert werden, wenn beispielweise Geräte selten benutzt werden oder bei der letzten Prüfung nur sehr wenige Mängel festgestellt wurden. Es empfiehlt sich, diese Abweichung durch eine Gefährdungsbeurteilung zu begründen und entsprechend zu dokumentieren.
    In der Praxis hat es sich bewährt, eine ortsansässige Elektrofachkraft (Elektrobetrieb oder Person mit einer Ausbildung zum Elektriker) mit den Prüfungen auf Grundlage der DGUV-Vorschrift 3 bzw. 4 zu beauftragen, die auch über die notwendigen Prüfgeräte verfügen muss.

    Informationen zum Thema finden sie auch in der Praxishilfe: Sichere Kita - Formulare, Arbeitshilfen und Praxistipps für den Arbeits- und Gesundheitsschutz in der Kita erschienen im Carl-Link-Verlag, ISBN 978-3-556-07036-9

    Weiterführende Links:
    DGUV-Vorschrift 3 bzw. 4 https://publikationen.dguv.de/

    Mit freundlichen Grüßen
    Matthias Lange

  • Wir möchten in unserer Konzeption verankern, dass im Rahmen der Selbständigkeit und zum Erlangen der Schulreife unsere Vorschulkinder alleine im eingezäunten Garten des Kindergartens spielen dürfen. Die Regeln hierfür werden mit den Kindern erarbeitet. Sollte etwas passieren, wie ist die Rechtslage und auf was müssen wir achten?
    Guten Tag und vielen Dank für ihre Anfrage zum Thema Aufsichtsführung.

    Grundsätzlich besteht eine Verpflichtung zur Beaufsichtigung der Kitakinder durch das Personal der Einrichtung. In welcher Form die Aufsichtsführung erfolgt, ist jedoch von vielen Faktoren, wie u.a. vom Alter der Kinder abhängig. Wie von Ihnen beschrieben, ist es eine durchaus gängige Praxis, die meist strengen Regeln im letzten Kitahalbjahr etwas zu lockern und damit die Kinder auf die Schule vorzubereiten.

    In Ihrem konkreten Fall des freien Spielens der Vorschulkinder auf dem Außengelände der Kita sollte jedoch eine Aufsichtsführung nicht gänzlich unterbleiben, vielmehr muss eine situationsangemessene Beaufsichtigung erfolgen. Dazu gehören, wie von Ihnen beschrieben, Regeln, die von den Kindern befolgt werden sollten und deren Einhaltung vom Personal kontrolliert werden muss. Im Rahmen der für die Einrichtung ohnehin nötigen Gefährdungsbeurteilung ist auch für diesen Sonderfall eine Dokumentation der möglichen Gefährdungen und der daraus abgeleiteten Maßnahmen erforderlich.

    In diesem Zusammenhang sollte auch das Außengelände nochmals kritisch überprüft werden. Gibt es Bereiche, die schlecht oder gar nicht einsehbar sind? Befinden sich in der Nachbarschaft besondere Gefahren wie Teiche, Wasserläufe oder stark befahrene Straßen?

    Besondere Situationen (z.B. Spiel mit gefährlichen Gegenständen, ungünstige Witterung/Glatteis oder auch Kinder, die zum unerlaubten Verlassen der Einrichtung neigen) erfordern dabei u.U. auch wieder eine engere Aufsichtsführung.

    Bei Unfällen von Kindern während des Kita-Besuchs stehen diese unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unabhängig vom Aufenthaltsort und der Tätigkeit. Ein Rückgriff (Regress) auf den Träger oder das Personal ist nur bei einer vorsätzlichen Schädigung oder einer groben Fahrlässigkeit möglich. Eine vorsätzliche Schädigung von Kita-Kindern ist in diesem Zusammenhang schwer vorstellbar. Fälle eines grob fahrlässigen Verhaltens des Personals oder Trägers sind extrem selten und setzen eine gravierende Missachtung von bekannten Regeln und Pflichten voraus. Was in einem pädagogischen Kontext begründbar und plausibel ist, kann demnach nicht grob fahrlässig sein. In diesem Zusammenhang kann also nicht von einem unbeaufsichtigten Aufenthalt im Außenbereich die Rede sein, vielmehr handelt es sich um eine Aufsichtsführung mit besonderen Regeln für eine bestimmte Gruppe der Kita. Eine ausführliche Behandlung des Themas erfolgt u.a. in der Broschüre „Aufsichtspflicht in Kindertageseinrichtungen“ von Simon Hundmeyer erschienen im Carl Link Verlag (https://shop.wolterskluwer-online.de/rechtsgebiete/verwaltungsrecht/bildungswesen-schulrecht-kitarecht/08140002-aufsichtspflicht-in-kindertageseinrichtungen.html?number=08014002)

    Mit freundlichen Grüßen

    Matthias Lange

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Diplom-Ingenieur und Diplom Berufspädagoge, spezialisiert auf Gesundheitsschutz und Sicherheit in Bildungs-einrichtungen, Unfallversicherung, Gefährdungsbeurteilung, Arbeitssicherheit.

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Unter anderem staatlich anerkannter Erzieher, Case Manager Kinderschutz. Fachkraft für Arbeits-sicherheit. Fachberater und Fortbildner für Träger
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Eva-Maria Pottkämper

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Langjährige Expertin auf den Gebieten der Kinderernährung, Gemeinschaftsverpflegung in Kitas, Speiseplanerstellung nach optimiX und HACCP.

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