Trotz der gestiegenen Materialpreise ist bei laufenden Bauverträgen eine nachträgliche Preisanpassung nicht so einfach möglich. Bei noch abzuschließenden Verträgen bietet sich der Einbau einer Preisgleitklausel an, wobei es dabei so einiges zu beachten gibt.
Bei Preisen gilt der Grundsatz „pacta sunt servanda“. Ist man dadurch ohne Ausnahme an die zu einem früheren Zeitpunkt festgelegten Preisen gebunden, selbst wenn in der Zwischenzeit die Einkaufskosten (z.B. durch einen Krieg oder einer Epidemie) gestiegen sind?
Grundsätzlich sind beide Vertragsparteien an dasjenige gebunden, was sie vereinbart haben. Das bedeutet, dass sich auch an der vereinbarten Vergütung für die zu erbringende Leistung grundsätzlich nichts ändert.
Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend geändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen und gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann, so der Wortlaut des § 313 Abs. 1 BGB.
Diese „Umstände“ kann eine Preissteigerung sein. Zu prüfen ist in jedem Einzelfall, ob dies ein Fall des § 313 Abs. 1 BGB ist. Dabei ist auch von Interesse, wann der Vertrag geschlossen wurde, ob die Preissteigerung absehbar war, ob die Parteien gegebenenfalls hierzu bereits etwas vereinbart haben u.v.m. Bei Mehr-/Mindermengen, Änderungen der Leistung etc. stellt sich die Frage der „Preisanpassung“ eigentlich nicht, weil in solchen Fällen der Preis ohnehin neu bestimmt werden muss.
Was gilt es zu prüfen, um eine eventuelle Preisanpassung nachträglich noch umzusetzen?
Für eine Preisanpassung sind in erster Linie etwaige Vereinbarungen der Parteien zu prüfen. Haben die Parteien beispielsweise eine vertragliche Regelung zur Preisanpassung bereits getroffen, verwehrt diese den Rückgriff auf § 313 BGB. Gegebenenfalls haben die Parteien die VOB/B vereinbart, aus der sich möglicherweise zu dem konkreten Problem etwas ergibt. Schließlich ist die gesetzliche Regelung des § 313 BGB heranzuziehen oder andere gesetzliche Regelungen, die im jeweiligen Fall einschlägig sind. Für eine Preisanpassung müssen die jeweiligen Voraussetzungen der Klausel, der Vorschrift oder des Gesetzes vorliegen. Die Voraussetzungen sind im jeweiligen Einzelfall zu prüfen.
Gibt es schon entsprechende Urteile aus der Vergangenheit, auf die man sich berufen kann, um eine nachträgliche Preisanpassung zu rechtfertigen?
Es gibt obergerichtliche und höchstrichterliche Rechtsprechung zu Streitfällen der Preisanpassung, die allerdings der „Rechtsgeschichte“ zuzuordnen sind, weil sie zum Teil bis in die 1970er Jahre zurückgehen. Aus diesen Urteilen wird deutlich, dass selbst erhebliche Preissteigerungen meist nicht zu einer Preisanpassung führen. Das liegt vor allem daran, dass der Unternehmer grundsätzlich das Beschaffungsrisiko und damit auch das Preisrisiko trägt. Es obliegt seinem unternehmerischen Geschick, Preise zu kalkulieren und für ihn gewinnbringend beziehungsweise auskömmlich zu vereinbaren.
Was für Optionen gibt es bei noch abzuschließenden Verträgen, um eine mögliche Preissteigerung zu berücksichtigen?
Zur Berücksichtigung etwaiger Preissteigerungen können die Parteien vertragliche Vereinbarungen treffen. Beispielsweise können sie eine Preisgleitklausel in den Vertrag aufnehmen. Diese kann indexbasiert oder kostenbasiert ausgestaltet werden. Bei der Vereinbarung können die Parteien eine eigene Klausel formulieren, sie können auf formularmäßig vorformulierte Klauseln zurückgreifen und diese gegebenenfalls anpassen, sie können beispielsweise auch die Regelung aus dem Vergabehandbuch des Bundes (Formblatt 225 VHB oder 225a VHB) direkt oder entsprechend verwenden.
Eine andere Möglichkeit, die Preise „zu halten“ ist die Vorauszahlungsvereinbarung. Hierbei besorgt der Unternehmer beispielsweise alle oder bestimmte Materialien bereits zu großen Teilen oder vollständig zu einem frühen Zeitpunkt; der Auftraggeber bezahlt diese dann auch. In der konkreten Ausgestaltung und Durchführung sind hierbei weitere Absprachen, etwa hinsichtlich zu gewährender Sicherheiten, der Verrechnung der bereits gezahlten Vergütung, des Schutzes der beschafften Materialien, zu treffen.
In jedem Fall ist einem Unternehmer zu empfehlen, sein Angebot mit einer Bindungsfrist zu versehen, damit für ihn und den potenziellen Vertragspartner klar ist, wie lange diese Preise gelten. Bei kurzer Bindungsfrist hat es der Unternehmer in der Hand, die Preise nach Ablauf der Bindungsfrist dem Markt anzupassen, wenn das Angebot nicht beauftragt wurde. Allerdings ist zugleich zu beachten, dass die öffentliche Hand bei ihren Vergaben die Bindefrist grundsätzlich selbst festlegt.
Können Sie bitte auf die Vereinbarung von Preisgleitklauseln etwas detaillierter eingehen? Was ist dabei zu beachten?
Der Preisgleitklausel ist ein wesentliches Augenmerk in Vertrag zu schenken. Sie sollte nicht vernachlässigt werden. Das bedeutet, dass die Regelung direkt im Vertrag als eigene Klausel beziehungsweise bei der Vereinbarung der Vergütung aufgenommen werden sollte oder – sofern die Preisgleitklausel als Anlage zum Vertrag vereinbart wird – hierauf im Vertrag deutlich hingewiesen und die Anlage nicht bloß bei den Vertragsbestandteilen aufgelistet wird.
Inhaltlich ist zu unterscheiden, ob es sich um eine individualvertragliche Vereinbarung handelt oder die Preisgleitklausel eine Allgemeine Geschäftsbedingung (z.B. Muster oder Mehrfachverwendung beabsichtigt) darstellt. Zumeist handelt es sich bei Preisgleitklauseln um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Deshalb ist darauf zu achten, dass die Klausel im Streitfall einer möglichen Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB standhält.
Die Klausel muss insbesondere transparent und verständlich sein, sie darf nicht überraschend sein, sie muss auch berücksichtigen, dass kurzfristige Preiserhöhungen für die Lieferung beziehungsweise Erbringung binnen vier Monaten nach Vertragsschluss gemäß § 309 Nr. 1 BGB zur Unwirksamkeit der Preisgleitklausel führen. Für alle Preisgleitklauseln, gleich ob individualvertraglich oder als AGB vereinbart, sollten die Parteien darauf achten, dass die Regelung klar und aus sich heraus verständlich und nicht auslegungsbedürftig ist.
Bei Preisen gilt der Grundsatz „pacta sunt servanda“. Ist man dadurch ohne Ausnahme an die zu einem früheren Zeitpunkt festgelegten Preisen gebunden, selbst wenn in der Zwischenzeit die Einkaufskosten (z.B. durch einen Krieg oder einer Epidemie) gestiegen sind?
Grundsätzlich sind beide Vertragsparteien an dasjenige gebunden, was sie vereinbart haben. Das bedeutet, dass sich auch an der vereinbarten Vergütung für die zu erbringende Leistung grundsätzlich nichts ändert.
Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend geändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen und gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann, so der Wortlaut des § 313 Abs. 1 BGB.
Diese „Umstände“ kann eine Preissteigerung sein. Zu prüfen ist in jedem Einzelfall, ob dies ein Fall des § 313 Abs. 1 BGB ist. Dabei ist auch von Interesse, wann der Vertrag geschlossen wurde, ob die Preissteigerung absehbar war, ob die Parteien gegebenenfalls hierzu bereits etwas vereinbart haben u.v.m. Bei Mehr-/Mindermengen, Änderungen der Leistung etc. stellt sich die Frage der „Preisanpassung“ eigentlich nicht, weil in solchen Fällen der Preis ohnehin neu bestimmt werden muss.
Was gilt es zu prüfen, um eine eventuelle Preisanpassung nachträglich noch umzusetzen?
Für eine Preisanpassung sind in erster Linie etwaige Vereinbarungen der Parteien zu prüfen. Haben die Parteien beispielsweise eine vertragliche Regelung zur Preisanpassung bereits getroffen, verwehrt diese den Rückgriff auf § 313 BGB. Gegebenenfalls haben die Parteien die VOB/B vereinbart, aus der sich möglicherweise zu dem konkreten Problem etwas ergibt. Schließlich ist die gesetzliche Regelung des § 313 BGB heranzuziehen oder andere gesetzliche Regelungen, die im jeweiligen Fall einschlägig sind. Für eine Preisanpassung müssen die jeweiligen Voraussetzungen der Klausel, der Vorschrift oder des Gesetzes vorliegen. Die Voraussetzungen sind im jeweiligen Einzelfall zu prüfen.
Gibt es schon entsprechende Urteile aus der Vergangenheit, auf die man sich berufen kann, um eine nachträgliche Preisanpassung zu rechtfertigen?
Es gibt obergerichtliche und höchstrichterliche Rechtsprechung zu Streitfällen der Preisanpassung, die allerdings der „Rechtsgeschichte“ zuzuordnen sind, weil sie zum Teil bis in die 1970er Jahre zurückgehen. Aus diesen Urteilen wird deutlich, dass selbst erhebliche Preissteigerungen meist nicht zu einer Preisanpassung führen. Das liegt vor allem daran, dass der Unternehmer grundsätzlich das Beschaffungsrisiko und damit auch das Preisrisiko trägt. Es obliegt seinem unternehmerischen Geschick, Preise zu kalkulieren und für ihn gewinnbringend beziehungsweise auskömmlich zu vereinbaren.
Was für Optionen gibt es bei noch abzuschließenden Verträgen, um eine mögliche Preissteigerung zu berücksichtigen?
Zur Berücksichtigung etwaiger Preissteigerungen können die Parteien vertragliche Vereinbarungen treffen. Beispielsweise können sie eine Preisgleitklausel in den Vertrag aufnehmen. Diese kann indexbasiert oder kostenbasiert ausgestaltet werden. Bei der Vereinbarung können die Parteien eine eigene Klausel formulieren, sie können auf formularmäßig vorformulierte Klauseln zurückgreifen und diese gegebenenfalls anpassen, sie können beispielsweise auch die Regelung aus dem Vergabehandbuch des Bundes (Formblatt 225 VHB oder 225a VHB) direkt oder entsprechend verwenden.
Eine andere Möglichkeit, die Preise „zu halten“ ist die Vorauszahlungsvereinbarung. Hierbei besorgt der Unternehmer beispielsweise alle oder bestimmte Materialien bereits zu großen Teilen oder vollständig zu einem frühen Zeitpunkt; der Auftraggeber bezahlt diese dann auch. In der konkreten Ausgestaltung und Durchführung sind hierbei weitere Absprachen, etwa hinsichtlich zu gewährender Sicherheiten, der Verrechnung der bereits gezahlten Vergütung, des Schutzes der beschafften Materialien, zu treffen.
In jedem Fall ist einem Unternehmer zu empfehlen, sein Angebot mit einer Bindungsfrist zu versehen, damit für ihn und den potenziellen Vertragspartner klar ist, wie lange diese Preise gelten. Bei kurzer Bindungsfrist hat es der Unternehmer in der Hand, die Preise nach Ablauf der Bindungsfrist dem Markt anzupassen, wenn das Angebot nicht beauftragt wurde. Allerdings ist zugleich zu beachten, dass die öffentliche Hand bei ihren Vergaben die Bindefrist grundsätzlich selbst festlegt.
Können Sie bitte auf die Vereinbarung von Preisgleitklauseln etwas detaillierter eingehen? Was ist dabei zu beachten?
Der Preisgleitklausel ist ein wesentliches Augenmerk in Vertrag zu schenken. Sie sollte nicht vernachlässigt werden. Das bedeutet, dass die Regelung direkt im Vertrag als eigene Klausel beziehungsweise bei der Vereinbarung der Vergütung aufgenommen werden sollte oder – sofern die Preisgleitklausel als Anlage zum Vertrag vereinbart wird – hierauf im Vertrag deutlich hingewiesen und die Anlage nicht bloß bei den Vertragsbestandteilen aufgelistet wird.
Inhaltlich ist zu unterscheiden, ob es sich um eine individualvertragliche Vereinbarung handelt oder die Preisgleitklausel eine Allgemeine Geschäftsbedingung (z.B. Muster oder Mehrfachverwendung beabsichtigt) darstellt. Zumeist handelt es sich bei Preisgleitklauseln um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Deshalb ist darauf zu achten, dass die Klausel im Streitfall einer möglichen Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB standhält.
Die Klausel muss insbesondere transparent und verständlich sein, sie darf nicht überraschend sein, sie muss auch berücksichtigen, dass kurzfristige Preiserhöhungen für die Lieferung beziehungsweise Erbringung binnen vier Monaten nach Vertragsschluss gemäß § 309 Nr. 1 BGB zur Unwirksamkeit der Preisgleitklausel führen. Für alle Preisgleitklauseln, gleich ob individualvertraglich oder als AGB vereinbart, sollten die Parteien darauf achten, dass die Regelung klar und aus sich heraus verständlich und nicht auslegungsbedürftig ist.