Bauleitplanung
Recht & Verwaltung22 Oktober, 2021

Bauleitplanung mit Einwendungen per Instagram

Es ist noch gar nicht so lange her, da wurde das Internet von einer namhaften deutschen Spitzenpolitikerin als „Neuland“ bezeichnet. Inzwischen hat die Pandemie die Digitalisierung angeschoben. Online-Formate und E-Akten halten in allen Bereichen des Verwaltungshandelns und auch bei den Gerichten Einzug.

Viele Städte und Gemeinden nutzen das Internet nicht nur zu Informationszwecken und um ihren Bürgern den lästigen Behördengang in Person zu ersparen, sie haben die sozialen Medien auch als wichtiges Sprachrohr und niederschwelligen Draht zur eigenen Bevölkerung entdeckt.

Ist ein Online-Posting eine Einwendung i.S.d. § 3 Abs. 2 BauGB?

So verwundert es nicht, wenn der Bürger mit gleicher Münze zurückzahlt und auf ein Posting über ein neues Baugebiet seinerseits mit einem Posting reagiert. Damit stellt sich die Frage, welchen rechtlichen Charakter hat dieser Vorgang? Kann es sich bei einem Posting, insbesondere bei einem Video, um eine Einwendung i.S.d. § 3 Abs. 2 BauGB handeln? In welcher Form ist sie ggf. zu berücksichtigen? Ob und wie ist sie dem Gemeinderat vorzulegen?

Ausgangspunkt zur Klärung der Frage dürfte die Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.01.1997 (Az. 4 NB 39/96) sein. Dort hat das Gericht festgehalten, dass Einwendungen (damals noch: „Anregungen und Bedenken“) die Gemeinde anhalten sollen, die Bauleitplanung noch einmal zu überdenken, vielleicht sogar mit dem Ziel, sie ganz oder teilweise zu ändern oder aufzugeben.

Dafür sei es notwendig, dass die dafür oder dagegen sprechenden Argumente schriftlich niedergelegt werden, um Grundlage einer zu überarbeitenden Planung sein zu können. Lediglich mündlich vorgetragenen Argumenten, die nirgendwo fixiert werden, komme das ihnen gebührende Gewicht nicht in gleicher Weise zu; denn bei ihnen bestehe auch bei einer gewissenhaft arbeitenden Verwaltung die Gefahr, in Vergessenheit zu geraten oder abweichend von der eigentlichen Meinung des Einwenders festgehalten zu werden.

Baurechtler In Zahlen

Schriftliche Fixierung von Einwendungen

Auf der Grundlage des Bedürfnisses nach einer schriftlichen Fixierung von Einwendungen hat die Entscheidung ausdrücklich die Formulierung in einer Offenlagebekanntmachung gebilligt, wonach Einwendungen „schriftlich oder zur Niederschrift“ zu erheben seien.

In einer Reihe neuerer Entscheidungen hatte das OVG Münster einen solchen Zusatz für unzulässig erkannt. Mit § 3 Abs. 2 BauGB schreibe das Gesetz eine bestimmte Form nicht vor. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von 1997 sei insofern überholt, als dem Gedanken der schriftlichen Fixierung auch eine E-Mail gerecht werde (vgl. z.B. OVG Münster, Urt. v. 26.10.2020, Az.: 10 D 66/18.NE). Inzwischen ist der darüber mit dem OVG Koblenz entbrannte Streit (OVG Koblenz, Urt. v. 10.06.2020, Az.: 8 C 11403/19) höchstrichterlich geklärt.

Stellungnahme textlich festgehalten und dauerhaft dokumentiert

Das Bundesverwaltungsgericht hat auch unter Berücksichtigung des Bedeutungszuwachses der elektronischen Kommunikationsmöglichkeiten an seiner früheren Rechtsauffassung festgehalten. Maßgeblich sei, dass die Stellungnahme textlich festgehalten und insoweit in eine Form gebracht werden müsse, durch die sie dauerhaft dokumentiert werde und mit der auf sie als aktenkundig im Laufe des Verfahrens ohne Schwierigkeiten zurückgegriffen werden könne.

In welcher Weise die Stellungnahme „verschriftlicht“ und anschließend den Empfänger übermittelt werde - ob als Brief, als Telefax oder etwa in elektronischer Form als E-Mail -, sei damit nicht einschränkend festgelegt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 07.06.2021, Az.: 4 BN 50.20, Einigkeit besteht mithin darin, dass Einwendungen ohne weiteres per E-Mail erhoben werden können.

Ähnlichkeit mit einer Einwendung zur Niederschrift

Wie sieht es mit der Erhebung als Post, d.h. in Textform, als Audio oder Video, aus? Auch hier ist der Inhalt beliebig reproduzierbar elektronisch fixiert. Allerdings nicht zwingend in Textform sondern digital; beim Video in bewegten Bildern, bei der Sprachnachricht als Tonaufnahme.

Hinderungsgründe, solche Meinungsäußerungen im Planverfahren zu berücksichtigen, bestehen bei Lichte betrachtet nicht. Selbst wenn die übliche Abwägungsvorbereitung mit der tabellarischen Gegenüberstellung von Einwendung und Vorschlag der Verwaltung nicht unmittelbar praktikabel ist, springt die Ähnlichkeit mit einer Einwendung zur Niederschrift ins Auge. Mittels Transkription kann die Abwägung wie üblich vorbereitet und dokumentiert werden.

Möglicherweise öffnet sich hier aber auch eine Tür für neue Vorgehensweisen. Was spricht eigentlich dagegen, den Abwägungsvorschlag bzw. die Erläuterung der Abwägung zu einzelnen Einwendungen selbst als Erklär-Video zu gestalten und in der Ratssitzung abzuspielen, statt die Ratsmitglieder mit Papierbergen zu überhäufen?

Autoren

Dr. Anja Baars ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht bei der Wolter Hoppenberg Rechtsanwälte Partnerschaft mbB in Münster. Sie ist im öffentlichen Bau- und Planungsrecht zu Hause und berät insbesondere zu allen Fragen rund um die kommunale Bauleitplanung, übernimmt aber auch raumordnungsrechtliche Mandate oder die juristische Begleitung von Fachplanungsvorhaben.

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