Es ist noch gar nicht so lange her, da wurde das Internet von einer namhaften deutschen Spitzenpolitikerin als „Neuland“ bezeichnet. Inzwischen hat die Pandemie die Digitalisierung angeschoben. Online-Formate und E-Akten halten in allen Bereichen des Verwaltungshandelns und auch bei den Gerichten Einzug.
Viele Städte und Gemeinden nutzen das Internet nicht nur zu Informationszwecken und um ihren Bürgern den lästigen Behördengang in Person zu ersparen, sie haben die sozialen Medien auch als wichtiges Sprachrohr und niederschwelligen Draht zur eigenen Bevölkerung entdeckt.
Ist ein Online-Posting eine Einwendung i.S.d. § 3 Abs. 2 BauGB?
So verwundert es nicht, wenn der Bürger mit gleicher Münze zurückzahlt und auf ein Posting über ein neues Baugebiet seinerseits mit einem Posting reagiert. Damit stellt sich die Frage, welchen rechtlichen Charakter hat dieser Vorgang? Kann es sich bei einem Posting, insbesondere bei einem Video, um eine Einwendung i.S.d. § 3 Abs. 2 BauGB handeln? In welcher Form ist sie ggf. zu berücksichtigen? Ob und wie ist sie dem Gemeinderat vorzulegen?
Ausgangspunkt zur Klärung der Frage dürfte die Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.01.1997 (Az. 4 NB 39/96) sein. Dort hat das Gericht festgehalten, dass Einwendungen (damals noch: „Anregungen und Bedenken“) die Gemeinde anhalten sollen, die Bauleitplanung noch einmal zu überdenken, vielleicht sogar mit dem Ziel, sie ganz oder teilweise zu ändern oder aufzugeben.
Dafür sei es notwendig, dass die dafür oder dagegen sprechenden Argumente schriftlich niedergelegt werden, um Grundlage einer zu überarbeitenden Planung sein zu können. Lediglich mündlich vorgetragenen Argumenten, die nirgendwo fixiert werden, komme das ihnen gebührende Gewicht nicht in gleicher Weise zu; denn bei ihnen bestehe auch bei einer gewissenhaft arbeitenden Verwaltung die Gefahr, in Vergessenheit zu geraten oder abweichend von der eigentlichen Meinung des Einwenders festgehalten zu werden.