Sicherheiten beim Bauvertrag
Recht & Verwaltung27 Januar, 2023

Sicherheiten beim Bauvertrag

Mit Sicherheiten wollen sich die Vertragspartner vor allem gegen das Risiko einer Insolvenz des jeweils anderen Vertragspartners absichern. Zu unterscheiden sind Sicherheiten zugunsten des Bestellers sowie zugunsten des Unternehmers.

Dr. Andreas Schmidt

Sicherheiten zugunsten des Unternehmers
Dem Unternehmer stehen schon nach dem Gesetz umfangreiche Sicherungsmöglichkeiten zur Verfügung, so die Bauhandwerkersicherungshypothek nach § 650e BGB und die Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB.


Sicherheiten zugunsten des Bestellers beim BGB-Vertrag

Anders ist es bei Sicherheiten zugunsten des Bestellers. Solche ergeben sich, mit einer Ausnahme beim Verbraucherbauvertrag nach § 650m Abs. 2, 3 BGB, nicht aus dem Gesetz. Soll der Unternehmer dem Besteller Sicherheit leisten, muss dies also im Vertrag vereinbart werden (sogenannte Sicherungsabrede).


Sicherheiten zugunsten des Bestellers beim VOB/B-Vertrag

Auch die Vereinbarung der VOB/B stellt keine ausreichende Grundlage für den Besteller dar, um vom Unternehmer eine Sicherheit zu verlangen. § 17 VOB/B befasst sich lediglich mit dem Umgang mit Sicherheiten. Die Regelung setzt aber voraus, dass die Parteien im Vertrag eine Sicherheitsleistung durch den Unternehmer vereinbart haben. Der Wortlaut des § 17 Abs. 1 Nr. 1 VOB/B wird häufig übersehen, ist aber insoweit unmissverständlich: „Wenn Sicherheitsleistung vereinbart ist, …“.

§ 17 VOB/B befasst sich inhaltlich nur mit vereinbarten Sicherheiten zugunsten des Bestellers. Die dort angesprochene Sicherheit dient dazu,

  • die vertragsgemäße Ausführung der Leistung sowie

  • die späteren Mängelansprüche nach erfolgter Abnahme sicherzustellen (so genannte Vertragserfüllungssicherheit und Sicherheit für Mängelansprüche).

BGB und VOB/B: Das sind die gesetzlich vorgesehenen Sicherheiten

In § 232 BGB sind die gesetzlich vorgesehenen Arten von Sicherheiten aufgezählt. Diese Vorschrift wird allgemein als veraltet angesehen. Dies zeigt sich darin, dass die in der Praxis wichtigste Art der Sicherheit – die Bürgschaft – gemäß § 232 Abs. 2 BGB nur als nachrangig zulässige Sicherheit vorgesehen ist, also für den Fall, dass die in § 232 Abs. 1 BGB aufgezählten Sicherheiten nicht beigebracht werden können. Die Regelung des § 232 BGB ist dispositiv, d.h. die Vertragspartner können von ihr abweichen.

Einen abweichenden Weg geht auch die VOB/B. Diese sieht in § 17 Abs. 2 VOB/B drei Arten von möglichen Sicherheiten vor:

  • Sicherheit durch Bürgschaft
  • Sicherheit durch Hinterlegung
  • Sicherheit durch Einbehalt

Wahlrecht des Unternehmers

Ist eine Verpflichtung des Unternehmers zur Sicherheitsleistung im Bauvertrag vereinbart, so hat der Unternehmer die Wahl zwischen diesen drei Arten möglicher Sicherheitsleistungen. Er kann auch noch später eine Sicherheit durch eine andere ersetzen (§ 17 Abs. 3 VOB/B). Das Wahlrecht beinhaltet ein einseitiges Bestimmungsrecht des Unternehmers, das vom Besteller nicht beeinflusst werden kann.

Oft wird aber die Art der vom Unternehmer zu stellenden Sicherheit bereits im Vertrag festgelegt. So ist bspw. in Bauverträgen meist festgelegt, dass der Unternehmer als Vertragserfüllungssicherheit eine Bürgschaft zu stellen hat. Als Sicherheit für Mängelansprüche ist regelmäßig ein Einbehalt von Geld durch den Besteller vorgesehen, den der Unternehmer durch eine Bürgschaft ablösen kann. Ohne ein solches Ablösungsrecht wäre die Sicherungsabrede als vom Besteller gestellte AGB-Klausel unwirksam (BGH, Urt. vom 14.04.2005, VII ZR 56/04, BauR 2005, 1154).

Weiterführende Informationen zum Thema


Kommentare und Handbücher

Gesetzgebung

  • § 17 VOB/B
    Sicherheitsleistung

  • § 232 BGB
    Arten
Sicherheiten beim Bauvertrag
Autor
Dr. Andreas Schmidt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht ist Partner und Gesellschafter bei der SMNG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Köln. Mitherausgeber und Autor des Online-Moduls »Praxiswissen Baurecht«.

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