Herr Dr. Bahner, können Sie uns bitte kurz erläutern, was man sich unter BIM vorstellen muss?
BIM steht für Building Information Modeling und bezeichnet eine digitale Planungsmethodik, im Rahmen derer alle für das Projekt wesentlichen Informationen – von den konkreten Planunterlagen bis hin zu den einzelnen Produktdaten der eingesetzten Materialien – in einem Datenmodell hinterlegt sind. Dieses Modell wird im Zuge der Planung erstellt und kann, je nach Festlegung und Wunsch des Auftraggebers, sowohl während der Ausführung als auch später für den Betrieb des Objekts benutzt werden.
Und was sind die großen Vorteile bei Nutzung der BIM-Methodik bei einem Bauprojekt?
Die Idee ist, dass ein Gesamtdatenmodell erstellt wird, für das eine ganzheitliche und ausgereifte Planung erforderlich ist. Dadurch wird weitgehend vermieden, dass sich mögliche Planungsfehler erst im Zuge der Ausführung zeigen – weil sie im Vorfeld, bei der Koordination des Modells, schon aufgedeckt würden. Aus dieser enorm transparenten Vorgehensweise folgt daher im Ergebnis eine maximale Kosten- und auch Terminklarheit. Zudem kann ein Auftraggeber seine angedachten Eingriffe vorher visualisieren und deren Auswirkungen auf das Projekt, nicht zuletzt natürlich die Kosten und die Bauzeit, besser abschätzen. Nicht selten führt das dann dazu, dass von Anordnungen Abstand genommen wird, weil die Auswirkungen nicht in Kauf genommen werden wollen.
Gibt es schon konkrete Regelungen bei der Vergütung von BIM-Leistungen?
Konkrete Regelungen gibt es nicht. Spätestens seitdem der EuGH die Verbindlichkeit des Kostenrechts der HOAI gekippt hat, dürfte allerdings zumindest einmal Klarheit darüber bestehen, dass die Vergütung im Wesentlichen frei vereinbar ist – auch wenn das nach meiner Einschätzung schon vorher der Fall war, weil BIM-Leistungen seit jeher als „Besondere Leistungen“ im Sinne der HOAI anzusehen waren.
Was wären mögliche Vorschläge für eine praxisgerechte Vergütung?
Praxisgerecht erscheint mir entweder die Vereinbarung von Teilpauschalen für bestimmte BIM-Anwendungsfälle oder aber die Abrechnung auf Aufwandsbasis. Hier sind die Parteien in der Vereinbarung frei; ich bin überzeugt, dass sich für bestimmte Anwendungsfälle in der Zukunft eine konkrete Vergütungspraxis etablieren wird – müsste ich mich festlegen, würde ich davon ausgehen, dass derlei Leistungen regelmäßig pauschaliert werden dürften.
Welche Haftungsfragen sollte man unbedingt berücksichtigen?
Grundsätzlich einmal dieselben Haftungsfragen wie auch bei allen anderen Bauvorhaben, in denen BIM keine Rolle spielt: Planungsfehler können hier wie dort auftreten (wenn sie auch bei der Verwendung von BIM deutlich weniger gravierende Auswirkungen für die Ausführung haben werden); elementar ist es, etwaige Schnittstellen zwischen den einzelnen am Projekt Beteiligten transparent zu klären und die Koordination festzulegen – vor allem dann, wenn verschiedene (Fach-)Planer am Modell arbeiten. Einer, in der Regel der BIM-Gesamtkoordinator, muss den Hut aufhaben, sonst geht es schief.
Darüber hinaus treten aufgrund des Umstandes, dass es sich bei BIM um digitales Arbeiten handelt, zusätzliche Haftungsfragen dazu, etwa zu möglichen Fehlern in der verwendeten Software und/oder etwaigen Datenverlusten bei der Arbeit mit der Schnittstelle. Hierfür sollte jeder BIM-Vertrag Regelungen vorsehen.