Personen, die in einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft leben, dürfen hinsichtlich der Voraussetzungen und des Umfangs der Sozialhilfe nicht bessergestellt werden als Ehegatten. Teilen sich ältere Menschen eine Wohnung stellt sich die Frage, welche Kriterien für das Vorliegen einer sozialhilferechtlichen Einstandsgemeinschaft sprechen und welche eine bloße Alters-Wohngemeinschaft bekräftigen.
Der Fall
Der Kläger bezieht eine Altersrente. Er erhielt aufstockende Leistungen der Grundsicherung im Alter. Er wohnt in einer von Frau F angemieteten Dreieinhalbzimmerwohnung zur Untermiete. Der zuständige Sozialhilfeträger lehnte nach vorherigen Ermittlungen die Weiterbewilligung der Leistung ab, weil er davon ausging, dass eine eheähnliche Gemeinschaft vorliege. Der Kläger betont, dass ein bloßes freundschaftliches Teilen der Wohnung vorliege und keine Partnerschaft. Seit der Verweigerung der Leistungen stauten sich beim Kläger erhebliche Schulden an.Die Entscheidung
Das SG wies die Klage ab, das LSG entschied, dass im vorliegenden Fall keine eheähnliche Gemeinschaft besteht. Entscheidend für die Abwägung sind sowohl die objektiven Voraussetzungen (Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft) als auch in subjektiver Hinsicht, dass eine innere Bindung im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft vorliegt. Letztere fehlt nach Ansicht das LSG ebenso sowie ein gemeinschaftliches Wirtschaften. In den vorgetragenen Tatsachen liege kein partnerschaftliches Zusammenleben des Klägers mit F sondern nur eine gewöhnliche Freundschaft.Fazit
Voraussetzungen der eheähnlichen Gemeinschaft sind:
- Eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft.
- Keine bloße Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft sondern
- durch innere Bindung begründetes gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander.
Quelle: Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 14.07.2021 - L 2 SO 2114/19