Erläuterung
Um Gläubigern, die sich an einer Sanierung im Restrukturierungsrahmen beteiligen, die erforderliche Rechtssicherheit zu bieten, sieht das StaRUG bestimmte anfechtungs- und haftungsrechtliche Privilegien vor.
Für Rechtshandlungen während der Rechtshängigkeit einer Restrukturierungssache gilt kein genereller Anfechtungsschutz, sondern § 89 Abs. 1 und 2 StaRUG regeln lediglich punktuelle Klarstellungen. Danach soll die Annahme eines sittenwidrigen Beitrags zur Insolvenzverschleppung im Sinne des § 826 BGB oder der für § 133 InsO erforderliche Gläubigerbenachteiligungsvorsatz nicht allein darauf gestützt werden können, dass ein an der Rechtshandlung Beteiligter davon Kenntnis hat, dass der Schuldner den Restrukturierungsrahmen nutzt. Diese Klarstellung zur Indizwürdigung dürfte vor dem Hintergrund der geänderten höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Beweiswirkungen der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit bei der Vorsatzanfechtung nur noch von sehr eingeschränkter Bedeutung sein. Für die Praxis empfiehlt sich daher auch im Restrukturierungsrahmen eine Orientierung an den Grundsätzen zu Überbrückungsfinanzierungen sowie eine weitgehend bargeschäftliche Strukturierung der Geschäfte mit dem Schuldner.
Ein deutlich weitergehender Schutz gilt nach § 90 StaRUG für den rechtskräftig bestätigten Restrukturierungsplan. Über den Verweis in § 97 Abs. 3 StaRUG findet die Vorschrift auch auf den gerichtlich bestätigten Sanierungsvergleich Anwendung [Sanierungsmoderation]. Nach § 90 Abs. 1 StaRUG sind die Regelungen eines rechtskräftig bestätigten Restrukturierungsplans und Rechtshandlungen, die im Vollzug eines solchen Plans erfolgen, mit Ausnahme von Forderungen im Rang des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO und Sicherheitsleistungen, die nach § 135 InsO oder § 6 AnfG anfechtbar sind, bis zur nachhaltigen Restrukturierung einer Anfechtung nur zugänglich, wenn die Bestätigung auf der Grundlage unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Schuldners erfolgte und dem anderen Teil dies bekannt war. Unklarheiten bestehen insbesondere in Bezug auf die Auslegung der Begriffe der „Rechtshandlung im Vollzug des Plans“ (dazu Einzelfragen, I.) sowie der „nachhaltigen Sanierung“ (dazu Einzelfragen, II.).
Eine wichtige Ausnahme regelt § 90 Abs. 2 StaRUG, wonach der Anfechtungsschutz bei der Übertragung wesentlicher Teile des Schuldnervermögens nur gilt, wenn sichergestellt wird, dass die nicht planbetroffenen Gläubiger sich vorrangig gegenüber den Planbetroffenen aus dem Wert der angemessenen Gegenleistung befriedigen können. Diese Anforderungen dürften sich insbesondere bei übertragenden Sanierungen auf Grundlage eines Restrukturierungsplans in der Praxis kaum sinnvoll erfüllen lassen.