Anfechtungs- und haftungsrechtliche Privilegierungen
Recht & Verwaltung14 Juli, 2022

StaRUG: Anfechtungs- und haftungsrechtliche Privilegierungen

Der nachfolgende Fachbeitrag ist ein Auszug aus dem im März 2022 gelaunchten Praxiswissen Insolvenz- und Restrukturierungsrecht. 

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Erläuterung

Um Gläubigern, die sich an einer Sanierung im Restrukturierungsrahmen beteiligen, die erforderliche Rechtssicherheit zu bieten, sieht das StaRUG bestimmte anfechtungs- und haftungsrechtliche Privilegien vor.

Für Rechtshandlungen während der Rechtshängigkeit einer Restrukturierungssache gilt kein genereller Anfechtungsschutz, sondern § 89 Abs. 1 und 2 StaRUG regeln lediglich punktuelle Klarstellungen. Danach soll die Annahme eines sittenwidrigen Beitrags zur Insolvenzverschleppung im Sinne des § 826 BGB oder der für § 133 InsO erforderliche Gläubigerbenachteiligungsvorsatz nicht allein darauf gestützt werden können, dass ein an der Rechtshandlung Beteiligter davon Kenntnis hat, dass der Schuldner den Restrukturierungsrahmen nutzt. Diese Klarstellung zur Indizwürdigung dürfte vor dem Hintergrund der geänderten höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Beweiswirkungen der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit bei der Vorsatzanfechtung nur noch von sehr eingeschränkter Bedeutung sein. Für die Praxis empfiehlt sich daher auch im Restrukturierungsrahmen eine Orientierung an den Grundsätzen zu Überbrückungsfinanzierungen sowie eine weitgehend bargeschäftliche Strukturierung der Geschäfte mit dem Schuldner.

Ein deutlich weitergehender Schutz gilt nach § 90 StaRUG für den rechtskräftig bestätigten Restrukturierungsplan. Über den Verweis in § 97 Abs. 3 StaRUG findet die Vorschrift auch auf den gerichtlich bestätigten Sanierungsvergleich Anwendung [Sanierungsmoderation]. Nach § 90 Abs. 1 StaRUG sind die Regelungen eines rechtskräftig bestätigten Restrukturierungsplans und Rechtshandlungen, die im Vollzug eines solchen Plans erfolgen, mit Ausnahme von Forderungen im Rang des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO und Sicherheitsleistungen, die nach § 135 InsO oder § 6 AnfG anfechtbar sind, bis zur nachhaltigen Restrukturierung einer Anfechtung nur zugänglich, wenn die Bestätigung auf der Grundlage unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Schuldners erfolgte und dem anderen Teil dies bekannt war. Unklarheiten bestehen insbesondere in Bezug auf die Auslegung der Begriffe der „Rechtshandlung im Vollzug des Plans“ (dazu Einzelfragen, I.) sowie der „nachhaltigen Sanierung“ (dazu Einzelfragen, II.).

Eine wichtige Ausnahme regelt § 90 Abs. 2 StaRUG, wonach der Anfechtungsschutz bei der Übertragung wesentlicher Teile des Schuldnervermögens nur gilt, wenn sichergestellt wird, dass die nicht planbetroffenen Gläubiger sich vorrangig gegenüber den Planbetroffenen aus dem Wert der angemessenen Gegenleistung befriedigen können. Diese Anforderungen dürften sich insbesondere bei übertragenden Sanierungen auf Grundlage eines Restrukturierungsplans in der Praxis kaum sinnvoll erfüllen lassen.

Einzelfragen

I. Rechtshandlungen in Vollzug des Plans i.S.d. § 90 Abs. 1 StaRUG

Ausweislich der Gesetzesbegründung soll als Rechtshandlung in Vollzug des Plans nur die Auszahlung eines im gestaltenden Teil des Restrukturierungsplans vorgesehenen Kredits, nicht aber dessen spätere Rückzahlung gelten. Dieses Verständnis hat im Schrifttum zum Teil scharfen Widerspruch erfahren und wirft generell die Frage auf, inwiefern Rechtshandlungen, die der Bestätigung des Restrukturierungsplans zeitlich deutlich nachgelagert sind, unter die Privilegierung des § 90 StaRUG fallen. Richtigerweise sollte die Rückzahlung einer Forderung dann nicht mehr privilegiert sein, wenn dieser Forderung nach Bestätigung des Restrukturierungsplans eine Finanzierungsfunktion zukam, was sich nach den zu § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO entwickelten Grundsätzen bestimmt. Bis zur Klärung durch die Rechtsprechung muss hier in der Praxis von einem eingeschränkten Anfechtungsschutz ausgegangen werden.

II. Abschluss der nachhaltigen Restrukturierung

Die anfechtungsrechtliche Privilegierung nach § 90 StaRUG gilt nur bis zum Abschluss der nachhaltigen Restrukturierung. Tritt danach eine neue Krise ein, die in einer Insolvenz mündet, greift der Anfechtungsschutz nicht. Aufgrund des systematischen Zusammenhangs mit §§ 29 Abs. 1, 33 Abs. 2 S. 2 StaRUG ist eine nachhaltige Restrukturierung anzunehmen, wenn mit der nachhaltigen Beseitigung der drohenden Zahlungsunfähigkeit und Wiederherstellung der Bestandsfähigkeit das Verfahrensziel des Restrukturierungsrahmens verwirklicht ist.

Bei einer rein finanzwirtschaftlichen Sanierung, die durch den Plan selbst umgesetzt wird, kann die nachhaltige Restrukturierung schon mit rechtskräftiger Bestätigung des Restrukturierungsplans erreicht sein. Sind dagegen im darstellenden Teil des Restrukturierungsplans auch nachgelagerte operative und leistungswirtschaftliche Maßnahmen vorgesehen, kommt es darauf an, ob die Krise durch Umsetzung dieser Maßnahmen zwischenzeitlich überwunden war. Nach dem Rechtsgedanken des § 33 Abs. 2 S. 2 StaRUG sollte widerleglich vermutet werden, dass innerhalb von drei Jahren nach Rechtskraft der Bestätigung des Plans die nachhaltige Restrukturierung noch nicht erreicht war.

Weiterführende Informationen zum Thema

Arbeitshilfen

Aufsätze

Kommentare und Handbücher

  •  Hamburger Kommentar zum Restrukturierungsrecht/Henkel § 89 StaRUG Rn. 1 ff.
  •  Hamburger Kommentar zum Restrukturierungsrecht/Henkel § 90 StaRUG Rn. 1 ff.

Rechtsprechung

Gesetzgebung

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Autor
Dr. Karl-Friedrich Curtze
Dr. Karl Friedrich Curtze ist Rechtsanwalt und Partner in der Kanzlei Görg Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB. Dr. Karl-Friedrich Curtze berät national und international tätige Unternehmen in den Bereichen M&A, Gesellschaftsrecht sowie Insolvenzrecht und Restrukturierung.
Bildnachweis: fizkes/stock.adobe.com
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