Im Regelbedarf ist eine Bedarfsposition Verkehr berücksichtigt. Ob die leistungsberechtigte Person darüber hinaus einen Anspruch auf Fahrtkostenübernahme für Fahrten zu ärztlichen und psychotherapeutischen Behandlungen als Mehrbedarf geltend machen kann, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung. Im Recht der Grundsicherung nach dem SGB II kommt als Anspruchsgrundlage § 21 Abs. 6 SGB II (Härtefallmehrbedarf) in Betracht.
Das BSG entschied, dass die Voraussetzungen eines Härtefallmehrbedarfs nicht vorliegen. Es zeigt auf, dass die geltend gemachte Pauschale in Höhe von 30 Cent pro gefahrenem Kilometer mit dem Charakter des Härtefallmehrbedarfs schon im Grundsatz nicht vereinbar sei und in der geltend gemachten Höhe nicht erheblich sei. Denn sie liegen nur zu einem geringen Anteil (unter 2 %) über der im Regelsatz enthaltenen Bedarfsposition "Verkehr".
Fahrtkosten sind grds. durch den Regelbedarf gedeckt. Im Ausnahmefall kommt ein Anspruch nach § 21 Abs. 6 SGB II (Härtefallmehrbedarf) in Betracht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Einzelfall
- unabweisbarer, besonderer Bedarf
- bei einem einmaligen Bedarf: keine Darlehensvergabe zumutbar oder Darlehensvergabe ist unmöglich.
Ein besonderer unabweisbarer Bedarf kann nur entstehen, soweit der im Regelbedarf pauschal veranschlagte Anteil deutlich übertroffen wird.
Quelle: Terminvorschau Nr. 2/22 und Terminbericht Nr. 2/22 zum Urteil des BSG vom 26.01.2022 - B 4 AS 81/20 R
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Der Fall
Die hilfesuchende Person bezieht Alg II. Sie begehrt zusätzlich die Übernahme von Fahrtkosten zu ärztlichen und psychotherapeutischen Behandlungen in Höhe von 30 Cent pro gefahrenen Kilometer, statt der im Regelbedarf enthaltenen Pauschale. Das Jobcenter lehnte den Antrag ab, Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben.
Die Entscheidung
Das BSG entschied, dass die Voraussetzungen eines Härtefallmehrbedarfs nicht vorliegen. Es zeigt auf, dass die geltend gemachte Pauschale in Höhe von 30 Cent pro gefahrenem Kilometer mit dem Charakter des Härtefallmehrbedarfs schon im Grundsatz nicht vereinbar sei und in der geltend gemachten Höhe nicht erheblich sei. Denn sie liegen nur zu einem geringen Anteil (unter 2 %) über der im Regelsatz enthaltenen Bedarfsposition "Verkehr".
Fazit
Fahrtkosten sind grds. durch den Regelbedarf gedeckt. Im Ausnahmefall kommt ein Anspruch nach § 21 Abs. 6 SGB II (Härtefallmehrbedarf) in Betracht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:- Einzelfall
- unabweisbarer, besonderer Bedarf
- bei einem einmaligen Bedarf: keine Darlehensvergabe zumutbar oder Darlehensvergabe ist unmöglich.
Ein besonderer unabweisbarer Bedarf kann nur entstehen, soweit der im Regelbedarf pauschal veranschlagte Anteil deutlich übertroffen wird.
Quelle: Terminvorschau Nr. 2/22 und Terminbericht Nr. 2/22 zum Urteil des BSG vom 26.01.2022 - B 4 AS 81/20 R