Redaktion eGovPraxis Sozialhilfe
Das LSG hatte die Frage zu beantworten, ob für Leistungen der Hilfe zur Pflege im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung auch das Vermögen des Ehepartners der hilfebedürftigen Person herangezogen werden darf, und ob es von Bedeutung ist, wer von beiden das Vermögen angespart hat.
Der Fall
Die Hilfesuchende ist aufgrund einer Demenz vollstationär untergebracht. Der Ehepartner beantragte Hilfe zur Pflege und legte eine Aufstellung des ehelichen Vermögens vor. Das Vermögen liegt erheblich über dem Schonbetrag des § 90 SGB XII, der Ehepartner erhält monatliches Einkommen in Höhe von 3.300 EUR. Der Antragsteller trägt dazu vor, sein Vermögen sei nicht zu berücksichtigen, weil er selbst nicht bedürftig sei und das Vermögen der Hilfesuchenden bereits vollständig ausgeschöpft worden sei. Sowohl vor dem SG als auch vor dem LSG hatte die Klage keinen Erfolg.
Die Entscheidung
Das Gericht entschied, dass die Hilfesuchende zwar pflegebedürftig sei, jedoch mangels Hilfebedürftigkeit, da auch das Vermögen ihres Ehemannes zu berücksichtigen sei, kein Anspruch auf Hilfe zur Pflege bestehe. Denn Hilfebedürftigkeit liege nur vor, wenn die Tragung der benötigten Mittel aus eigenem Einkommen und Vermögen des Pflegebedürftigen selbst sowie seines nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners (sog. Bedarfsgemeinschaft) unzumutbar wäre. Ferner liege eine besondere Härte nicht vor, weil die Verwertung des Vermögens nicht eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung des nicht bedürftigen Partners wesentlich erschwere.
Fazit
Bei der Gewährung von Leistungen für Hilfe zur Pflege ist im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung zu beachten:
- Das Vermögen des Ehepartners des Hilfeempfängers fließt in vollem Umfang in die Vermögensaufstellung ein und
- ist nach Abzug der Vermögensfreibeträge zu berücksichtigen.
- Unerheblich ist, von wem das Vermögen angespart wurde.
Quelle: Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 13.04.2022 - L 2 SO 2796/21