Redaktion eGovPraxis Sozialhilfe
Die Frage, ob die Regelsätze in Folge der steigenden Inflation unterjährig von der Justiz erhöht werden dürfen oder vielleicht sogar erhöht werden müssen, beschäftigt derzeit die Landessozialgerichte.Die Auswertung
Die Redaktion eGovPraxis Sozialhilfe hat die bisher dazu ergangene Rechtsprechung ausgewertet:
Im Ergebnis lehnen alle hier zitierten Gerichte die Gewährung eines Inflationsausgleichs aus den folgenden Gründen ab:
1. Die Bindung der Gerichte an Recht und Gesetz verbietet es, einen über den gesetzlichen Betrag hinausgehenden Regelsatz zu gewähren. Denn:
- Dafür fehlt eine gesetzliche Grundlage.
- Die Konkretisierung grundrechtlicher Leistungsansprüche ist ausschließlich dem parlamentarischen Gesetzgeber vorbehalten.
2. Eine sich allein auf Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG und dem daraus folgenden Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums stützende Verurteilung zur vorläufigen Bewilligung von höheren Leistungen nach dem SGB II verstößt gegen das in Art. 100 Abs. 1 GG verankerte Verwerfungsmonopol des BVerfG für gesetzliche Normen.
3. Der gegenwärtige Regelsatz ist nicht offensichtlich unzureichend. Die Bundesregierung hat auf die stark gestiegenen Preise mit sogenannten „Entlastungspaketen“ reagiert (zu nennen sind hier unter anderem: 9,00-€-Ticket, Tankrabatt sowie die Einmalzahlung an Grundsicherungsempfänger).
4. Zudem wurde ein Gesetzgebungsverfahren angestoßen, das eine Neuberechnung des Regel-bedarfs als Bürgergeld ab dem 1. Januar 2023 vorsieht:
- Der vorgeschlagene Leistungssatz für alleinstehende Erwachsene beträgt dann 502 € (das ist eine Erhöhung um 53 €).
- Durch einen doppelten Dynamisierungsfaktor soll sodann schneller auf kurzfristige Preiserhöhungen reagiert werden können.
Quellen:
- Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 20.07.2022 - L 3 AS 1169/22;
- Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 24.08.2022 - L 8 SO 56/22 B ER;
- Beschluss des LSG Schleswig-Holstein vom 11.10.2022 - L 6 AS 87/22 B ER
Anmerkung der Redaktion:
Bitte beachten Sie vertiefend hierzu auch die weiteren Ausführungen zu den erwarteten Änderungen im SGB II und SGB XII durch das Bürgergeldgesetz: