Redaktion eGovPraxis Sozialhilfe
Verschweigt eine Person in ihrem Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vorhandenes Vermögen, das über dem Betrag des Schonvermögens nach § 12 Abs. 2 SGB II liegt, sind der Bewilligungsbescheid aufzuheben und erhaltene Leistungen zurückzufordern. Einen derartigen Fall hatte das LSG Hamburg zu entscheiden.Der Fall
Die Ehegatten gaben im Erstantrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts an, kein Vermögen zu haben, das den Schonvermögensbetrag des SGB II übersteigen würde. Im Rahmen eines Datenabgleichs nach § 52 SGB II stellte der Leistungsträger nicht angezeigte Kapitalerträge für den Bewilligungszeitraum fest. Nach langwierigen Ermittlungen, insb. durch Kontenabrufe beim Bundeszentralamt für Steuern, ergaben sich weitere Bankkonten mit erheblichem Barvermögen. Die Angaben der Hilfesuchenden hierzu waren insgesamt nicht schlüssig und teilweise widersprüchlich. Sie beriefen sich insbesondere darauf, dass sie Treuhandkonten für ehemalige Nachbarn verwalteten und die Gelder wieder zurückgezahlt hätten. Deshalb hob der Leistungsträger die Bewilligungsbescheide auf und verlangte Erstattung der erbrachten Leistungen.Die Entscheidung
Das LSG entschied, dass die aufgehobenen Bescheide von Anfang an rechtwidrig waren, da keine Hilfebedürftigkeit der Leistungssuchenden vorlag. Die auf ihren Konten und Sparbüchern befindlichen Guthaben überstiegen die Vermögensfreibeträge nach § 12 Abs. 2 SGB II erheblich und waren den Leistungssuchenden zuzuordnen. Das Gericht war davon überzeugt, dass keine Treuhandabreden über das Guthaben bestanden, sodass das Vermögen den Leistungssuchenden auch rechtlich zuzuordnen war. Ebenso war es davon überzeugt, dass keine Rückzahlungen erfolgten und das Vermögen weiterhin vorhanden war. Den Leistungssuchenden musste durch die Frage nach vorhandenem Vermögen bei Antragstellung klar gewesen sein, dass Vermögen dem Leistungsbezug entgegensteht.
Fazit
Die regelmäßige Überprüfung der Bezieher von Leistungen nach dem SGB II im Wege des automatisierten Datenabgleichs (§ 52 SGB II) kann manche unberechtigte Leistungsbewilligung zu Tage fördern. Das Urteil des LSG Hamburg zeigt auf, wie mühsam der Weg ist, umfangreiche finanzielle Transaktionen nachzuvollziehen. Die Entscheidung ist auch für die Sozialhilfe von Bedeutung, da auch hier das Schonvermögen von Bedeutung für die Hilfebedürftigkeit ist und § 118 SGB XII ebenfalls die Überprüfung mittels automatisierten Datenabgleichs gestattet.Quelle: Urteil des LSG Hamburg vom 16.06.2022 - L 4 AS 246/19