LSG: Rückkaufswert der Trauerfall-Direkt-Schutz-Versicherung ist einzusetzendes Vermögen
Recht & Verwaltung06 September, 2022

LSG: Rückkaufswert der Trauerfall-Direkt-Schutz-Versicherung ist einzusetzendes Vermögen

Redaktion eGovPraxis

Bestattungsvorsorgeverträge und Sterbegeldversicherungen zählen zum sog. Schonvermögen, dass im Falle entstehender Sozialhilfebedürftigkeit nicht einzusetzen ist. Das LSG hatte nun den Fall zu entscheiden, ob eine Trauerfall-Direkt-Schutz-Versicherung mit Zuwachsgarantie ebenfalls als geschütztes Vermögen anzusehen ist.

Der Fall

Die pflegebedürftige Hilfesuchende lebt in einer stationären Pflegeeinrichtung. Sie wendet sich gegen den Ansatz des Rückkaufswertes ihrer Trauerfall-Direkt-Schutz-Versicherung als einzusetzendes Vermögen bei der Berechnung ihres Bedarfes aus der Leistung Hilfe zur Pflege durch den Grundsicherungsträger. Das SG bestätigte die Meinung des Grundsicherungsträgers, das LSG wies die Berufung zurück.

Die Entscheidung

Das LSG klassifiziert die Trauerfall-Direkt-Schutz-Versicherung als eine Risikolebensversicherung, die auch dem Vermögensaufbau dient. Entscheidend für die Einordnung einer Todesfallversicherung als ein dem Schutz des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII unterliegender Vermögensbestandteil ist die Zweckbindung, dass die Versicherung nur zur Deckung der Bestattungs- und Grabpflegekosten dient. Die Zweckbestimmung (Bestattung, Grabpflege) kann nur anerkannt werden, wenn vor dem Beginn des Leistungszeitraums die ausschließliche Zweckbestimmung vom dem Heimbewohner eindeutig und für ihn verbindlich getroffen, der diesbezügliche Vermögensteil aus dem übrigen Vermögen eindeutig ausgegliedert und die Zweckbestimmung in einer zum Nachweis geeigneten Form textlich niedergelegt worden ist.

Fazit

Zur Absicherung der eigenen Bestattung und Grabpflege, ohne dass im Fall der sozialhilferechtlichen Bedürftigkeit der angesparte Betrag als einzusetzendes Vermögen gewertet wird, gibt es verschiedene Möglichkeiten:

  • Abschluss eines Bestattungsvorsorgevertrages: Dieser besteht i.d.R. aus einem Werkvertrag mit dem Bestatter, in dem die Einzelheiten der Bestattung und Grabpflege geregelt werden und aus einem Treuhandkonto zur Sicherung der Bezahlung des Bestatters.
  • Abschluss einer Sterbegeldversicherung: Diese stellt eine Lebensversicherung auf den Todesfall ohne Erlebensfall-Absicherung dar, ist aber in der Höhe auf die Bestattungs- und Grabpflegekosten begrenzt und unter der Zweckbindung der Verwendung der Versicherungssummen auf die Bestattungskosten.

Quelle: Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 22.06.2022 - L 2 SO 126/20

Anmerkung der Redaktion: Lesen Sie hierzu auch die Ausführungen unseres Autors Dr. Hans-Heiner Gotzen in Härteregelung (§ 90 Abs. 3 SGB XII) sowie weiterführend in seinem Buch "Die Sozialbestattung", Kapitel 7, Bestattungsvorsorge.

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