Betriebshaftpflichtversicherung im Baugewerbe
Die Betriebshaftpflichtversicherung dient zur Absicherung von Schäden, die bei der Ausübung der betrieblichen Tätigkeit entstehen. Hierbei besteht die Leistung der Versicherung darin, berechtigte Ansprüche Dritter zu erfüllen oder Rechtsschutz zu gewähren, wenn der Versicherungsnehmer unberechtigt in Anspruch genommen wird.
Der Versicherungsschutz umfasst die Personen- und Sachschäden einschließlich der sich hieraus ergebenden Vermögensschäden.
Reine Vermögensschäden (also Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind) sind zunächst nicht abgedeckt, können aber durch besondere Vereinbarung zusätzlich versichert werden.
Zu beachten ist, dass die Betriebshaftpflicht keine Mängelbeseitigungskosten abdeckt.
Versichert bei Mangelfolgeschäden
Der Versicherungsschutz umfasst hingegen die sogenannten Mangelfolgeschäden. Kommt es z. B. zu Wassereintritten, weil das Dach undicht ist, so handelt es sich bei den Kosten zur Herstellung der ordnungsgemäßen Abdichtung um Mängelbeseitigungskosten (kein Versicherungsschutz), bei den Folgen des Wassereintritts (z. B. Wasserschäden an den Möbeln) um Mangelfolgeschäden (vom Versicherungsschutz umfasst).
Üblicherweise enthalten die Versicherungsbedingungen eine sogenannte Mangelbeseitigungsnebenkostenklausel. Diese greift, wenn es durch einen Mangel zu einem Folgeschaden gekommen ist (Beispiel: Durch eine undichte Heizungsleitung ist es zu Feuchtigkeitsschäden gekommen).
Abgedeckt sind hierdurch die Kosten, die erforderlich sind, um die mangelhafte Werkleistung zum Zwecke der Schadensbeseitigung zugänglich zu machen und später den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen (Beispiel: Aufschlagen und Wiederverschließen von Wänden oder Böden, um die Feuchtigkeitsschäden zu beseitigen).
Abdeckung von Nachbesserungsbegleitschäden durch die Betriebshaftpflichtversicherung
Inzwischen besteht außerdem die Möglichkeit, sogenannte Nachbesserungsbegleitschäden abzudecken. Es handelt sich hierbei um Schäden, die zur Durchführung der Mangelbeseitigungsarbeiten an Sachen entstehen, die nicht zum Gewerk des Unternehmers gehören (z.B. muss der Heizungsinstallateur die von einem anderen Unternehmer hergestellten Wände oder Böden aufschlagen, um die von ihm verlegten Heizungsleitungen nachzubessern).
Wenn eine entsprechende Nachbesserungsbegleitschadenklausel vereinbart ist, sind diese Begleitschäden in der Regel auch dann abgedeckt, wenn es durch den Mangel zu keinem Folgeschaden gekommen ist.
Abdeckung aller Tätigkeitsbereiche beachten
Der Versicherungsschutz bezieht sich nur auf solche Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit dem angegebenen Betrieb stehen. Beispielsweise ist ein Elektrobetrieb, der auch Gas- und Wasserinstallationen ausführt, für diesen Bereich nicht versichert. Bei Abschluss der Versicherung sollte daher darauf geachtet werden, dass alle Tätigkeitsbereiche vom Versicherungsschutz abgedeckt sind. Bei einer Änderung der betrieblichen Tätigkeitsfelder sollte der Versicherungsvertrag umgehend angepasst werden.
Wichtig ist außerdem, dass eine ausreichende Deckungssumme zur Verfügung steht. Diese bestimmt den maximalen Betrag, den die Haftpflichtversicherung im Schadensfall abdeckt.
Im Schadensfall sofort die Versicherung informieren
Die Versicherung sollte außerdem stets sofort über alle Umstände informiert werden, die zu einer Veränderung des versicherten Risikos führen können. Hierzu besteht eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers. Kommt er dieser Obliegenheit nicht nach, kann dies unter Umständen zu einer Kündigung des Versicherungsvertrages führen. Außerdem droht der Verlust des Versicherungsschutzes.
Bei Eintritt des Versicherungsfalls müssen alle zumutbaren Maßnahmen zur Abwendung oder zur Verminderung des Schadens ergriffen werden (sogenannte „Rettungsobliegenheit“). Außerdem besteht die Obliegenheit, umgehend die Weisungen seiner Versicherung einzuholen. Diesen Weisungen ist grundsätzlich Folge zu leisten.
Schließlich ist zu beachten, dass jeder Schaden unverzüglich schriftlich gegenüber der Versicherung angezeigt werden sollte. Kommt der Versicherungsnehmer seiner diesbezüglichen Obliegenheit nicht nach, droht der Verlust des Versicherungsschutzes.
Bei Vertragsabschluss über weitere Obliegenheiten informieren
Die Versicherungsbedingungen können darüber hinaus weitere Obliegenheiten enthalten, die vor oder nach Eintritt des Versicherungsfalls zu beachten sind. Es empfiehlt sich daher, sich schon bei Abschluss der Versicherung darüber zu informieren, welche Obliegenheiten bestehen.
Die Rechtsfolgen bei der Verletzung von vertraglichen Obliegenheiten ergeben sich aus § 28 VVG:
- Nach § 28 Abs. 1 VVG kann der Versicherer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Das Kündigungsrecht besteht allerdings nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht.
- Nach § 28 Abs. 2 VVG wird der Versicherer bei einer entsprechenden Regelung im Versicherungsvertrag leistungsfrei (der Versicherungsnehmer verliert seinen Versicherungsschutz), wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis (ggf. bis auf null) zu kürzen. Sofern der Versicherungsnehmer seine Obliegenheit nicht arglistig verletzt hat, bleibt der Versicherer allerdings gemäß § 28 Abs. 3 VVG zur Leistung verpflichtet, wenn die Obliegenheitsverletzung weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Die Beweislast hierfür trägt der Versicherungsnehmer.