Redaktion eGovPraxis Sozialhilfe
Zur Verhinderung einer dauerhaften Inanspruchnahme der Sozialhilfesysteme kann das Recht auf Einreise und Aufenthalt eines Unionsbürgers in der Bundesrepublik Deutschland auch unter Berücksichtigung familiärer Bindungen verloren gehen. Dies entschied das VG Mainz zulasten eines über 70 Jahre alten Polen.Der Fall
Der pflegebedürftige Mann reiste 2019 nach Deutschland zur nach seinen Angaben ihn pflegenden Tochter ein und bezog seit Mitte 2020 Leistungen zur Grundsicherung im Alter. Die Ausländerbehörde beschied den Verlust des Rechts des Hilfesuchenden auf Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU.Die Entscheidung
Das VG entschied, dass die Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt gemäß § 5 Abs. 4 FreizügG/EU rechtlich nicht zu beanstanden sei. Die Voraussetzungen eines Aufenthaltsrechts nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 bis 7 FreizügG/EU lägen nicht vor. Die Ausländerbehörde habe ermessensfehlerfrei entschieden, dass eine unangemessene Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen vorliege. In der Prüfung der Ermessensausübung geht das Gericht insbesondere auf die Beziehung zwischen Vater und Tochter, den Grad der Verwurzelung des Hilfesuchenden in Deutschland und die Belastung des nationalen Sozialhilfesystem in seiner Gesamtheit ein.Fazit
Unionsbürger, die sich weniger als fünf Jahre in Deutschland aufhalten und über keine Freizügigkeitsberechtigung nach § 2 Abs. 2 FreizügG/EU verfügen, können ihr Aufenthaltsrecht durch Feststellung des Verlustes ihrer Freizügigkeit verlieren. Zuständig für die Feststellung des Verlustes des Rechts auf Einreise und Aufenthalt sind die Ausländerbehörden, nicht die Sozialämter.
Quelle: Urteil des VG Mainz, Urteil vom 12.08.2022 - 4 K 569/21.MZ
Hinweis: Der Kläger hat einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt.