Prof. Dr. Leonhard Hübner, M. Jur. (Oxford) und Dr. Markus Lieberknecht, LL.M. (Harvard)
Sachproblem: Menschenrechte und Technologieunternehmen
Seit Jahresbeginn unterliegen tausende Unternehmen den im LkSG normierten menschen- und umweltrechtlichen Sorgfaltspflichten. Die paradigmatischen Anwendungsfälle des LkSG betreffen Risiken im Bereich der Produktionsbedingungen und Rohstoffgewinnung.1 Weil das LkSG seinen Anwendungsbereich nicht produkt- oder sektorspezifisch definiert2 und sich die geschützten Rechtspositionen ebenso weitläufig wie unbestimmt ausnehmen, sind Verstöße indes auch in Bereichen denkbar, deren Anfälligkeit für Menschenrechtsverletzungen nicht auf der Hand liegt.Vor diesem Hintergrund befasst sich der vorliegende Beitrag mit den Implikationen des LkSG für die Digitalwirtschaft.
Damit ist eine Vielzahl von Geschäftsmodellen angesprochen, vom Handel mit physischen Produkten im E-Commerce bis zu verschiedensten Dienstleistungen, etwa Cloud-Computing, Social Media oder Software-Lösungen, teilweise innerhalb desselben Unternehmens. Ebenso groß wie die Bandbreite dieser Geschäftsmodelle ist die Bandbreite denkbarer Menschenrechtsrisiken.
Um die Hintergründe für das LkSG nachvollziehen zu können, soll knapp der regulatorische Hintergrund in Form der UN Guiding Principles on Business and Human Rights (UNGP) als völkerrechtliches soft law dargestellt werden. Sodann behandelt der Beitrag im Schwerpunkt zwei Bestandteile des LkSG, denen besondere Bedeutung für die Digitalwirtschaft zukommt: den persönlichen Anwendungsbereich und die relevanten Schutzgüter und Sorgfaltspflichten.
Der umfassende Überblick schließt mit einem Fazit auf die Gesamtschau des LkSG hinsichtlich der Regulierung der Digitalwirtschaft und einer entsprechenden Zusammenfassung in Thesen.
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Fußnoten1 Als zentraler Impetus für die Gesetzesinitiative darf die sog. Rana Plaza-Tragödie gelten, als bei dem Einsturz der Fabrik eines Zulieferers von Textilherstellern aus dem Globalen Norden über 1.000 Menschen in Bangladesch umkamen, siehe Gehling/Ott/Lüneborg CCZ 2021, 230. Näher zur rechtspolitischen Diskussion im Vorfeld L. Hübner, Unternehmenshaftung für Menschenrechtsverletzungen, 2022, S. 381 ff. sowie infra II.
2 Eine sektorspezifische Differenzierung beim Anwendungsbereich findet sich hingegen in Art. 2 Abs. 1 Buchst. b) des derzeit diskutierten Entwurfs für eine Corporate Sustainability Due Diligence Richtline, COM(2022) 71 final.
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