Redaktion: eGovPraxis Personal
Zum Sachverhalt:
Die Arbeitgeberin ist Trägerin einer Klinik mit in der Regel 170 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Bei dieser Betriebsgröße sieht die Staffelungvon § 9 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) einen aus sieben Mitgliedern bestehenden Betriebsrat vor.
Bei der im Frühjahr 2022 eingeleiteten Betriebsratswahl kandidierten aber nur drei Arbeitnehmerinnen und es wurde ein Betriebsrat mit drei Mitgliedern gewählt. Die Arbeitgeberin hat diese Wahl für nichtig gehalten und beim ArbG eine entsprechende Feststellung begehrt. Dem haben ArbG und LAG mit Blick auf eine gebotene doppelte analoge Anwendung von § 11 BetrVG (wonach dann, wenn ein Betrieb nicht die ausreichende Zahl von wählbaren Arbeitnehmern hat, die Zahl der Betriebsratsmitglieder der nächstniedrigeren Betriebsgröße zugrunde zu legen ist) nicht entsprochen und die Betriebsratswahl für wirksam erachtet. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin hatte vor dem BAG keinen Erfolg.
Zur Entscheidung:
Das BAG stellt heraus, dass es der Wahl eines Betriebsrats nicht entgegensteht, wenn sich nicht genügend Bewerber für das Betriebsratsamt finden. Das folge vor allem aus dem in § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ausgedrückten Willen des Gesetzgebers, dass in Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständig wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, Betriebsräte gewählt werden. Bei der Betriebsratsgröße sei in der Konstellation von weniger Kandidaten als zu besetzenden Betriebsratssitzen auf die (jeweils) nächstniedrigere Stufe des § 9 BetrVG so lange zurückzugehen, bis die Zahl von Bewerbern für die Errichtung eines Gremiums mit einer ungeraden Anzahl an Mitgliedern ausreiche.Mithin konnte im entschiedenen Fall rechtswirksam ein Betriebsrat mit nur drei Mitgliedern gewählt werden.
Praktische Bedeutung:
- Bereits in seiner jüngeren Rechtsprechung (Beschluss vom 7. Mai 2008 – 7 ABR 17/07) hatte das BAG festgestellt, dass § 9 BetrVG zwar die Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder zwingend regelt, hiervon jedoch u.a. abgewichen werden kann, wenn nicht genügend wählbare Arbeitnehmer vorhanden oder zur Übernahme des Amts bereit sind.
- Mit vorstehendem Beschluss hat das BAG wie schon die Vorinstanzen und zuvor auch bereits das LAG Düsseldorf (Beschluss vom 4. Juli 2014 – 6 TaBV 24/14) klargestellt, dass in den Fällen, in denen sich nicht genügend Bewerber für die gesetzlich vorgesehene Größe des Betriebsrates finden, das Gremium rechtswirksam auch mit der geringeren Anzahl an Mitgliedern gebildet und besetzt werden kann.
- Die Handhabung dieses in der Praxis gar nicht so seltenen Falles ist durch die vorstehende Entscheidung nunmehr rechtssicher geklärt.
Quelle: Pressemitteilung 11/24 zum Beschluss des BAG vom 24.04.2023 - 7 ABR 26/23 -