Rentenbeziehern Sozialhilfe Bürgergeld
Recht & Verwaltung23 März, 2023

Bei Rentenbeziehern stellt sich (immer wieder) die Frage: Bürgergeld oder Sozialhilfe?

Prof. Dr. Peter Becker, Vorsitzender Richter am Bundessozialgericht a.D.

Wer die üblichen Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erfüllt, also zwischen 15 und (aktuell) 66 Jahre alt und erwerbsfähig ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und hilfebedürftig ist, hat grundsätzlich Anspruch auf Bürgergeld, wenn kein Ausschlusstatbestand vorliegt. Als solchen Ausschlusstatbestand führt § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II unter anderem auf:

  • den Bezug von Rente wegen Alters,
  • den Bezug von Knappschaftsausgleichsleistungen,
  • den Bezug von ähnlichen Leistungen öffentlich-rechtlicher Art.

Die Renten wegen Alters sind in § 33 Abs. 2 SGB VI aufgelistet:

  • Regelaltersrente,
  • Altersrente für langjährige Versicherte,
  • Altersrente für schwerbehinderte Menschen,
  • […]

Nicht aufgeführt ist hier unter anderem die Erziehungsrente – diese gehört vielmehr nach § 33 Abs. 4 SGB VI zu den Renten wegen Todes.

Aus dieser Einordnung folgt weiterhin, dass (und dies sei nur der Vollständigkeit halber angeführt) es sich bei der Erziehungsrente auch nicht um eine Knappschaftsausgleichsleistung (siehe dazu § 239 SGB VI) oder um eine ähnliche Leistung (wie beispielsweise Altersversorgungsbezüge für Beamte) handelt.

Demgemäß ist beispielsweise eine Frau, die die oben genannten allgemeinen Voraussetzungen erfüllt und die zusätzlich auch eine Erziehungsrente erhält, grundsätzlich leistungsberechtigt nach dem SGB II.

→ Leistungen nach dem SGB XII sind dann wiederum ausgeschlossen (siehe dazu § 5 Abs. 2 SGB II, § 21 SGB XII).

Dies entspricht auch der einschlägigen Literaturlage (vergleiche dazu: Peters in Estelmann, SGB II, § 7 Rn. 117, Stand der Einzelkommentierung 06/2019) und Rechtsprechung (vergleiche dazu: LSG Berlin-Brandenburg vom 08.08.2006 – L 18 B 641/06 AS ER – Rn. 4).

→ Klar ist aber auch: Die Erziehungsrente ist sodann als Einkommen nach §§ 11 ff. SGB II bei der Ermittlung der Hilfebedürftigkeit zu berücksichtigen.

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