Verjährung der Mängelansprüche
Recht & Verwaltung02 März, 2022

Verjährung der Mängelansprüche nach § 13 Abs. 4 VOB/B

Die in § 13 Abs. 4 VOB/B enthaltenen Verjährungsfristen für Mängelansprüche sind nicht einheitlich, sondern je nach der geschuldeten Leistung verschieden festgelegt. Wir geben einen Überblick der geltenden Fristen und gehen auch auf die Hemmung, den Neubeginn sowie die Rechtsfolgen der Verjährung ein.

Dr. Andreas Schmidt

Erläuterung

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt gemäß § 195 BGB drei Jahre. Diese Frist beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, § 199 Abs. 1 BGB. Für Schadensersatzansprüche gelten längere Fristen von 10 bzw. maximal 30 Jahren gemäß § 199 Abs. 2-4 BGB.

Wichtige Anwendungsfälle der regelmäßigen Verjährungsfrist am Bau sind die Verjährung des Werklohnanspruchs des Unternehmers, die Verjährung von Ansprüchen gegen Bürgen und die Verjährung des Ausgleichsanspruchs unter Gesamtschuldnern. Grundsätzlich nicht anwendbar ist die regelmäßige Verjährung auf die Mängelansprüche des Bestellers. Insoweit enthalten § 634a BGB sowie § 13 Abs. 4 VOB/B Sonderregelungen mit abweichenden Verjährungsfristen.

Verjährung der Mängelansprüche nach § 13 Abs. 4 VOB/B

Die in § 13 Abs. 4 VOB/B enthaltenen Verjährungsfristen für Mängelansprüche sind nicht einheitlich, sondern je nach der geschuldeten Leistung verschieden festgelegt. Dies hat seinen Grund in der allgemeinen Erfahrung, dass bei Bauleistungen die Möglichkeit des Auftretens, der Entdeckung sowie der Beurteilung von Mängeln in zeitlicher Hinsicht verschieden ist.

Folgende Verjährungsfristen sind in § 13 Abs. 4 Nr. 1 und 2 VOB/B festgelegt, sofern im Vertrag keine anderen Fristen vereinbart worden sind:

  • für Bauwerke: vier Jahre
  • für andere Werke, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht: zwei Jahre
  • für vom Feuer berührte Teile von Feuerungsanlagen: zwei Jahre
  • für feuerberührte und abgasdämmende Teile von industriellen Feuerungsanlagen: ein Jahr
  • für Teile von maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen, bei denen die Wartung Einfluss auf Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, für diese Anlagenteile: zwei Jahre, wenn der Besteller dem Unternehmer nicht die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist übertragen hat (hierzu OLG Koblenz, Beschl. vom 13.01.2014, Az. 3 U 827/13, BauR 2014, 1045 für ein Stahl-Schiebe-Falt-Tor). Bei Abschluss eines Wartungsvertrages mit dem Unternehmer für die Dauer der Verjährungsfrist bleibt es bei der Regelfrist von vier Jahren für Bauwerke.

Die fünfjährige Verjährungsfrist des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB wird durch die in § 13 Abs. 4 VOB/B vorgesehenen Fristen also abgekürzt. Dies ist AGB-rechtlich problematisch. Grundsätzlich sind dabei zwei verschiedene Konstellationen zu unterscheiden:

  • Hat der Unternehmer die vertragliche Einbeziehung der VOB/B verlangt, so kommt die dortige Regelung der Verjährungsfristen in Konflikt mit dem AGB-Recht: Bei isolierter Inhaltskontrolle ist § 13 Abs. 4 VOB/B gemäß § 309 Nr. 8b) ff) BGB unwirksam, denn er erleichtert die in § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB vorgesehene Verjährung. Eine isolierte Inhaltskontrolle findet nur dann ausnahmsweise nicht statt, wenn zum einen die VOB/B als Ganzes, also ohne jegliche inhaltliche Abweichung, vereinbart ist. Zum anderen darf der Verwendungsgegner (also der Besteller) kein Verbraucher sein (vgl. § 310 Abs. 1 Satz 3 BGB). Nur wenn diese beiden Voraussetzungen erfüllt sind, kann der Unternehmer als VOB/B-Verwender sich sicher auf die verkürzten Verjährungsfristen nach § 13 Abs. 4 VOB/B berufen.
  • Anders ist es, wenn der Besteller Verwender der VOB/B ist: Die AGB-Inhaltskontrolle findet in diesem Fall nicht zugunsten des Bestellers statt. Deshalb wird § 13 Abs. 4 VOB/B, der dem Unternehmer als Verwendungsgegner einen Vorteil verschafft, nicht am AGB-Recht gemessen. Der Unternehmer kann sich in diesem Fall also mit Erfolg auf die kürzeren Verjährungsfristen nach § 13 Abs.4 VOB/B berufen – unabhängig davon, ob die VOB/B als Ganzes vereinbart ist oder nicht.

Der Wortlaut des § 13 Abs. 4 VOB/B lässt erkennen, dass eine abweichende Vereinbarung von längeren oder kürzeren Verjährungsfristen im Vertrag möglich ist („Ist für Mängelansprüche keine Verjährungsfrist im Vertrag vereinbart, …“). So ist es bspw. möglich und üblich, die vertragliche Einbeziehung der VOB/B zu vereinbaren, gleichzeitig aber die Verjährungsfrist für Mängelansprüche wie im Gesetz auf fünf Jahre festzulegen. Zu beachten ist, dass die VOB/B nach umstrittener, aber wohl zutreffender Ansicht nicht mehr als Ganzes vereinbart ist, wenn die Verjährungsfristen des § 13 Abs. 4 VOB/B abgeändert werden.

Kostenloser Fachbeitrag

Vorgabe einer zehnjährigen Verjährungsfrist für Mängelansprüche in den AGB des Bestellers

Liegt bei einer Baumaßnahme eine ausreichende Bemessung der Verjährungsfrist vor? Ist eine formularmäßige Vereinbarung einer längeren Verjährungsfrist mit § 9 AGBG vereinbar – oder nur in Ausnahmefällen?

Hemmung der Verjährung

Der Lauf der Verjährungsfristen wird aufgehalten, wenn eine Hemmung der Verjährung eintritt (§§ 203 ff. BGB). Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet (§ 209 BGB).

Beispiel:
Die fünfjährige Verjährungsfrist beginnt am 1. Juni 2016 (Datum der Abnahme) zu laufen. Die Frist würde also bis zum 1. Juni 2021 laufen (§§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). War die Verjährung für einen Zeitraum von bspw. fünf Monaten gehemmt, so läuft die Verjährung bis zum 1. November 2021.

Meist werden Mängel nicht an der Gesamtheit der ausgeführten Bauleistung geltend gemacht, sondern nur wegen bestimmter Teile der Leistung. Macht der Besteller wegen bestimmter Mängel Ansprüche geltend und bewirkt er eine Hemmung der Verjährungsfrist, so tritt die Hemmung nur für den betreffenden Leistungsteil ein, nicht aber für die gesamte Bauleistung. Bezüglich nicht gerügter Mängel der Bauleistung läuft die Verjährungsfrist ungehindert weiter.

Eine Hemmung der Verjährungsfrist ergibt sich aus den Bestimmungen der §§ 203 ff. BGB bspw. in folgenden Fällen:

  • Verhandlungen (§ 203 BGB)
  • Klageerhebung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB)
  • Zustellung eines Mahnbescheids (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB)
  • Zustellung der Streitverkündung im Prozess (§ 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB)
  • Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens (§ 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB)
  • Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 204 Abs. 1 Nr. 11 BGB)

Die Hemmung durch Rechtsverfolgung endet jeweils erst sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens (§ 204 Abs. 2 S. 1 BGB). Bei einer Hemmung durch Verhandlungen kann die Verjährung frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung eintreten (§ 203 S. 2 BGB).

Beispiel:

  • Die fünfjährige Verjährungsfrist würde wie im obigen Beispiel bis zum 1. Juni 2021 laufen. Zwischen dem 1. Mai 2021 und dem 31. Mai 2021 verhandeln die Parteien über den Anspruch. Eigentlich war die Verjährungsfrist nur einen Monat lang gehemmt. Die Verjährung tritt aber gemäß § 203 S. 2 BGB erst drei Monate nach dem Ende der Hemmung durch Verhandlungen ein, also zum 31. August 2021.
  • Anders wäre es, wenn die Verhandlung schon früher geführt worden wäre, z.B. vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Januar 2021. Dann würde sich die Verjährungsfrist nur um einen Monat ab dem 1. Juni 2021 verlängern, sodass die Verjährung am 1. Juli 2021 eintreten würde.

Wichtig für den Besteller ist, dass eine Mängelrüge, Mahnung oder ähnliches nach dem Gesetz nicht ausreicht, um eine Hemmung der Verjährung zu bewirken. Die in § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B enthaltene Regelung stellt einen Sonderfall dar, den die gesetzliche Rechtslage nicht kennt: Nach der genannten VOB/B-Regelung genügt bereits eine schriftliche Mängelrüge, um für die konkret gerügten Mängel eine neue Verjährungsfrist von zwei Jahren ab Zugang der Mängelrüge anlaufen zu lassen. Zu beachten ist, dass für jeden Mangel nur die erste, diesen konkreten Mangel betreffende Mängelrüge die Verjährungsfrist für diesen Mangel neu beginnen lässt.

Neubeginn der Verjährung

Von der Hemmung zu unterscheiden ist der Neubeginn der Verjährung (§ 212 BGB). Dieser bewirkt, dass die bis zum Neubeginn verstrichene Zeit nicht berücksichtigt wird und eine neue Verjährungsfrist zu laufen beginnt.

Nach § 212 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährung bspw. erneut, wenn der Schuldner gegenüber dem Gläubiger den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt. Ein solches Anerkenntnis kann bspw. darin zu sehen sein, dass der Bauunternehmer auf eine Mängelrüge hin den Mangel beseitigt.

Für Ansprüche des Bestellers wegen dieses Mangels beginnt mit der Mängelbeseitigung die Verjährungsfrist in voller Länge erneut zu laufen. Der Unternehmer kann diese Folge verhindern, indem er den Mangel ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, also nur aus Kulanz, beseitigt: Darin kann kein Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs.1 BGB gesehen werden (OLG Jena, Urt. vom 09.04.2008, Az. 4 U 1100/06; OLG Nürnberg, Beschl. vom 27.08.2007, Az. 2 U 885/07, BauR 2008, 107).

Rechtsfolgen der Verjährung

Nach Eintritt der Verjährung kann der Schuldner ein dauerhaftes Leistungsverweigerungsrecht geltend machen. Dadurch wird dem Gläubiger die Durchsetzung seiner Ansprüche unmöglich gemacht, sofern sich der Schuldner auf die Verjährung beruft (vgl. § 214 Abs. 1 BGB). Man spricht deshalb von der „Einrede der Verjährung“.

In Bezug auf Mängelrechte des Bestellers gilt, dass der Unternehmer nach dem Eintritt der Verjährung den Mängelansprüchen des Bestellers ein dauerhaftes Leistungsverweigerungsrecht entgegenhalten kann. Indes ist der Besteller unter Umständen nicht völlig rechtlos. Hat er den Werklohn noch nicht oder nicht vollständig an den Unternehmer gezahlt, kann er gemäß § 215 BGB aufgrund seines verjährten Anspruchs noch ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen oder gegen die Werklohnforderung aufrechnen. Voraussetzung ist, dass sich die beiderseitigen Forderungen in unverjährter Zeit gegenübergestanden haben. Anders als nach früherem Recht ist es nach § 215 BGB nicht erforderlich, dass der Besteller den Mangel in unverjährter Zeit angezeigt hat. Verjährte Forderungen können also in der Regel nicht mehr aktiv geltend gemacht werden. Als Verteidigungsmittel gegen Forderungen des Vertragspartners sind sie aber oft weiterhin geeignet.

Besonderheiten in der Leistungskette

Sind Mängelansprüche des Bestellers gegen den Hauptunternehmer verjährt, kann dieser gleichwohl wegen der Mängel ein Leistungsverweigerungsrecht gegen seinen Subunternehmer geltend machen (BGH, Urt. vom 01.08.2013, Az. VII ZR 75/11, BauR 2013, 1855).

Hingegen steht dem Hauptunternehmer nach dem Rechtsgedanken der Vorteilsausgleichung in diesem Fall kein Schadensersatzanspruch gegen seinen Subunternehmer mehr zu (BGH, Urt. vom 28.06.2007, Az. VII ZR 81/06, BauR 2007, 1564; OLG Celle, Urt. vom 04.12.2013, Az. 14 U 74/13, BauR 2014, 728).

Aus dem gleichen Grund kann der Hauptunternehmer in diesem Fall keine nach den Mängelbeseitigungskosten berechnete Minderung vornehmen (BGH, Urt. vom 01.08.2013, Az. VII ZR 75/11, BauR 2013, 1855 mit Hinweis auf BGH, Beschl. vom 20.12.2010, Az. VII ZR 100/10).

Kennen Sie schon "Praxiswissen Baurecht"?

Diesen Artikel mit allen verlinkten Arbeitshilfen können Sie im „Praxiswissen Baurecht“ lesen. Als Abonnent des Moduls Werner Privates Baurecht Premium haben Sie Zugriff auf diesen und weitere 250 ständig aktualisierte Artikel über Ihre Bibliothek auf Wolters Kluwer Online.

➔ Testen Sie jetzt Werner Privates Baurecht Premium

Andreas Schmidt
Autor
Dr. Andreas Schmidt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht ist Partner und Gesellschafter bei der SMNG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Köln. Mitherausgeber und Autor des Online-Moduls »Praxiswissen Baurecht«.

Weiterführende Informationen zum Thema


Aufsätze

  • Mundt, Wann verjährt der Erfüllungsanspruch im Werkvertragsrecht? BauR 2020, 528
    Im Werkvertragsrecht unterscheidet man hinsichtlich der Werkleistung zwischen einem Erfüllungsanspruch und Nacherfüllungsanspruch, auch „modifizierter“ Erfüllungsanspruch genannt. Es stellt sich die Frage, ob der Erfüllungsanspruch vor dem modifizierten Erfüllungsanspruch verjähren kann oder ob zumindest der modifizierte Erfüllungsanspruch trotz Verjährung des Erfüllungsanspruches durchsetzbar bleibt.
  • Jurgeleit, Verjährung der Mängelansprüche bei Arglist und Organisationsverschulden, BauR 2018, 389
    Sollen Arbeiten an einem Bauwerk abgenommen werden, steht der Besteller vor dem Problem, nur den äußeren Schein beurteilen zu können. Was sich hinter diesem Schein verbirgt, erfährt er teilweise erst jenseits der für die Verjährung der Mängelrechte geltenden Fünf-Jahres-Frist. In diesem Fall besteht verjährungsrechtlich nur ein Ausweg. Der Unternehmer muss den Mangel arglistig verschwiegen haben. Das hat der Besteller darzulegen und ggf. zu beweisen.

Kommentare und Handbücher

Gesetzgebung

Bildnachweis: Kzenon.stock.abode.com
Back To Top