Hemmung der Verjährung
Der Lauf der Verjährungsfristen wird aufgehalten, wenn eine Hemmung der Verjährung eintritt (§§ 203 ff. BGB). Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet (§ 209 BGB).
Beispiel:
Die fünfjährige Verjährungsfrist beginnt am 1. Juni 2016 (Datum der Abnahme) zu laufen. Die Frist würde also bis zum 1. Juni 2021 laufen (§§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). War die Verjährung für einen Zeitraum von bspw. fünf Monaten gehemmt, so läuft die Verjährung bis zum 1. November 2021.
Meist werden Mängel nicht an der Gesamtheit der ausgeführten Bauleistung geltend gemacht, sondern nur wegen bestimmter Teile der Leistung. Macht der Besteller wegen bestimmter Mängel Ansprüche geltend und bewirkt er eine Hemmung der Verjährungsfrist, so tritt die Hemmung nur für den betreffenden Leistungsteil ein, nicht aber für die gesamte Bauleistung. Bezüglich nicht gerügter Mängel der Bauleistung läuft die Verjährungsfrist ungehindert weiter.
Eine Hemmung der Verjährungsfrist ergibt sich aus den Bestimmungen der §§ 203 ff. BGB bspw. in folgenden Fällen:
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Verhandlungen (§ 203 BGB)
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Klageerhebung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB)
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Zustellung eines Mahnbescheids (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB)
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Zustellung der Streitverkündung im Prozess (§ 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB)
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Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens (§ 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB)
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Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 204 Abs. 1 Nr. 11 BGB)
Die Hemmung durch Rechtsverfolgung endet jeweils erst sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens (§ 204 Abs. 2 S. 1 BGB). Bei einer Hemmung durch Verhandlungen kann die Verjährung frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung eintreten (§ 203 S. 2 BGB).
Beispiel:
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Die fünfjährige Verjährungsfrist würde wie im obigen Beispiel bis zum 1. Juni 2021 laufen. Zwischen dem 1. Mai 2021 und dem 31. Mai 2021 verhandeln die Parteien über den Anspruch. Eigentlich war die Verjährungsfrist nur einen Monat lang gehemmt. Die Verjährung tritt aber gemäß § 203 S. 2 BGB erst drei Monate nach dem Ende der Hemmung durch Verhandlungen ein, also zum 31. August 2021.
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Anders wäre es, wenn die Verhandlung schon früher geführt worden wäre, z.B. vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Januar 2021. Dann würde sich die Verjährungsfrist nur um einen Monat ab dem 1. Juni 2021 verlängern, sodass die Verjährung am 1. Juli 2021 eintreten würde.
Wichtig für den Besteller ist, dass eine Mängelrüge, Mahnung oder ähnliches nach dem Gesetz nicht ausreicht, um eine Hemmung der Verjährung zu bewirken. Die in § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B enthaltene Regelung stellt einen Sonderfall dar, den die gesetzliche Rechtslage nicht kennt: Nach der genannten VOB/B-Regelung genügt bereits eine schriftliche Mängelrüge, um für die konkret gerügten Mängel eine neue Verjährungsfrist von zwei Jahren ab Zugang der Mängelrüge anlaufen zu lassen. Zu beachten ist, dass für jeden Mangel nur die erste, diesen konkreten Mangel betreffende Mängelrüge die Verjährungsfrist für diesen Mangel neu beginnen lässt.
Neubeginn der Verjährung
Von der Hemmung zu unterscheiden ist der Neubeginn der Verjährung (§ 212 BGB). Dieser bewirkt, dass die bis zum Neubeginn verstrichene Zeit nicht berücksichtigt wird und eine neue Verjährungsfrist zu laufen beginnt.
Nach § 212 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährung bspw. erneut, wenn der Schuldner gegenüber dem Gläubiger den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt. Ein solches Anerkenntnis kann bspw. darin zu sehen sein, dass der Bauunternehmer auf eine Mängelrüge hin den Mangel beseitigt.
Für Ansprüche des Bestellers wegen dieses Mangels beginnt mit der Mängelbeseitigung die Verjährungsfrist in voller Länge erneut zu laufen. Der Unternehmer kann diese Folge verhindern, indem er den Mangel ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, also nur aus Kulanz, beseitigt: Darin kann kein Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs.1 BGB gesehen werden (OLG Jena, Urt. vom 09.04.2008, Az. 4 U 1100/06; OLG Nürnberg, Beschl. vom 27.08.2007, Az. 2 U 885/07, BauR 2008, 107).
Rechtsfolgen der Verjährung
Nach Eintritt der Verjährung kann der Schuldner ein dauerhaftes Leistungsverweigerungsrecht geltend machen. Dadurch wird dem Gläubiger die Durchsetzung seiner Ansprüche unmöglich gemacht, sofern sich der Schuldner auf die Verjährung beruft (vgl. § 214 Abs. 1 BGB). Man spricht deshalb von der „Einrede der Verjährung“.
In Bezug auf Mängelrechte des Bestellers gilt, dass der Unternehmer nach dem Eintritt der Verjährung den Mängelansprüchen des Bestellers ein dauerhaftes Leistungsverweigerungsrecht entgegenhalten kann. Indes ist der Besteller unter Umständen nicht völlig rechtlos. Hat er den Werklohn noch nicht oder nicht vollständig an den Unternehmer gezahlt, kann er gemäß § 215 BGB aufgrund seines verjährten Anspruchs noch ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen oder gegen die Werklohnforderung aufrechnen. Voraussetzung ist, dass sich die beiderseitigen Forderungen in unverjährter Zeit gegenübergestanden haben.
Anders als nach früherem Recht ist es nach § 215 BGB nicht erforderlich, dass der Besteller den Mangel in unverjährter Zeit angezeigt hat. Verjährte Forderungen können also in der Regel nicht mehr aktiv geltend gemacht werden. Als Verteidigungsmittel gegen Forderungen des Vertragspartners sind sie aber oft weiterhin geeignet.
Besonderheiten in der Leistungskette
Sind Mängelansprüche des Bestellers gegen den Hauptunternehmer verjährt, kann dieser gleichwohl wegen der Mängel ein Leistungsverweigerungsrecht gegen seinen Subunternehmer geltend machen (BGH, Urt. vom 01.08.2013, Az. VII ZR 75/11, BauR 2013, 1855).
Hingegen steht dem Hauptunternehmer nach dem Rechtsgedanken der Vorteilsausgleichung in diesem Fall kein Schadensersatzanspruch gegen seinen Subunternehmer mehr zu (BGH, Urt. vom 28.06.2007, Az. VII ZR 81/06, BauR 2007, 1564; OLG Celle, Urt. vom 04.12.2013, Az. 14 U 74/13, BauR 2014, 728).
Aus dem gleichen Grund kann der Hauptunternehmer in diesem Fall keine nach den Mängelbeseitigungskosten berechnete Minderung vornehmen (BGH, Urt. vom 01.08.2013, Az. VII ZR 75/11, BauR 2013, 1855 mit Hinweis auf BGH, Beschl. vom 20.12.2010, Az. VII ZR 100/10).